AB 334603
Suter Gabriela · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-04
Wortprotokoll
Gerne begründe ich meine vier Minderheitsanträge.
Die erste Minderheit bei Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c will sicherstellen, dass zumindest die Alarmwerte immer eingehalten werden, wenn Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten erteilt werden. Die Alarmwerte sind ein Kriterium dafür, dass umgehend lärmsaniert werden muss und Schallschutzfenster eingebaut werden müssen. Sie sind massiv höher als die Planungswerte. In der Wohnzone liegen die Alarmwerte tagsüber bei 70 Dezibel. Das entspricht dem Lärm eines vorbeifahrenden Autos, wenn Sie auf dem Trottoir stehen. Sie wissen: Das ist wirklich laut.
Zum Fluglärm gibt es neben dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates drei Minderheitsanträge. Der Antrag der Minderheit III möchte den Fluglärm nicht gesondert erwähnen, wie das auch im geltenden Recht nicht der Fall ist. Wenn Sie den Fluglärm wirklich drin haben und speziell behandeln möchten, so schlage ich Ihnen mit meinem Minderheitsantrag II vor, die aktuell geltende Praxis für den Flughafen Zürich ins Gesetz zu schreiben. Diese hat sich bewährt. Die Formulierung ist ein Vorschlag der Verwaltung auf Wunsch der UREK-S, der im Ständerat versehentlich nicht eingebracht worden ist. Die Formulierung bringt mehr Rechtssicherheit, als es der Entwurf des Bundesrates und der Beschluss des Ständerates tut, und sie fixiert mit den Alarmwerten eine Maximalgrenze, die nicht überschritten werden darf. Fluglärm hat eine spezielle Charakteristik: Bei Strassenlärm können Sie Häuser so bauen, dass die lärmsensiblen Räume wie Wohn- und Schlafzimmer auf die lärmabgewandte Seite ausgerichtet sind. Bei Fluglärm geht das nicht, denn er kommt von oben. Es ist auf allen Seiten eines Gebäudes gleich laut, eine den Lärm berücksichtigende Architektur ist nicht möglich.
In der Schweiz sind etwa 100[NB]000 Menschen von gesundheitsschädigendem Fluglärm betroffen, insbesondere in den Regionen rund um die Flughäfen Zürich und Genf. Die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung fordert deshalb tiefere Grenzwerte für Fluglärm und eine Ausweitung der Nachtstunden. Vor diesem Hintergrund ist es völlig absurd, dass Kollegin de Montmollin mit ihrem Minderheitsantrag höhere Immissionsgrenzwerte fordert. Damit würden ganze Dörfer, die mit nachweislich gesundheitsgefährdendem Fluglärm belastet sind, auf dem Papier fluglärmfrei - aber nur auf dem Papier. In Tat und Wahrheit wird es kein einziges Dezibel leiser, im Gegenteil: Viele Fluglärmbetroffene würden ihren Anspruch auf Schutzmassnahmen verlieren.
Fluglärm ist besonders belastend, weil man ihm nicht ausweichen kann. Es ist kein ruhiger Aussenraum möglich. Er macht deshalb auch die Wohn- und Aufenthaltsqualität von ganzen Quartieren kaputt und entwertet so die Grundstücke. Aus diesem Grund verlangt auch der Hauseigentümerverband Schweiz tiefere Immissionsgrenzwerte für Fluglärm - tiefere, nicht höhere, Frau de Montmollin. Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen.
Schliesslich komme ich zu den Massnahmen an der Quelle. Mit meiner Minderheit zu Artikel 22 Absatz 7 beantrage ich Folgendes: Wenn eine Baubewilligung erteilt wurde, soll die zuständige Behörde verpflichtet sein, zu prüfen, ob an der Lärmquelle weitere Sanierungsmassnahmen angeordnet werden können. Falls noch keine Sanierungsverfügung vorliegt oder Erleichterungen gewährt wurden, soll die zuständige Behörde innerhalb eines Jahres nach Baubewilligung einen Sanierungsplan für das betroffene Gebiet erstellen. Damit stellen wir sicher, dass die notwendige Lärmsanierung nicht wie in den letzten Jahren und Jahrzehnten auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben wird. Im Übrigen haben einige Kantone bereits solche Sanierungspläne gemacht, z.[NB]B. der Kanton St.[NB]Gallen. Es ist auch klar, dass solche Pläne nicht nur einen einzigen Strassenzug betreffen können, sondern dass sie ganzheitlich angepackt werden müssen.
Schliesslich möchte ich mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 22 Absatz 6 sicherstellen, dass die Anlagenbesitzer weiterhin verpflichtet sind, ihre Anlagen zu sanieren, auch wenn eine Baubewilligung in lärmbelastetem Gebiet erteilt worden ist. Es darf nicht sein, dass der Einbau von kontrollierten Lüftungen den Effekt hat, dass quellenseitig nichts mehr unternommen werden muss.
Ich bitte Sie, meinen Minderheitsanträgen zuzustimmen. Ich bin sicher, dass Ihnen die 1,1 Millionen von Lärm betroffenen Menschen in der Schweiz danken werden.