Rieder Beat · Ständerat · 2024-03-05
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-05
Wortprotokoll
Am 19.[NB]Juni 2020 reichte Nationalrat Martin Candinas die parlamentarische Initiative 20.456, "Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben", ein. Er verlangte, dass das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) vom 20.[NB]März 2015 so anzupassen sei, dass bei einer auf 30 Prozent der Hauptnutzfläche beschränkten Erweiterung von altrechtlichen Wohnungen gleichzeitig die Schaffung von neuen Wohnungen zulässig sei. Auch sollten bei einem Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um 30 Prozent, die Schaffung zusätzlicher Wohnungen und eine Standortverschiebung auf demselben Grundstück möglich sein - alles eingepackt in Artikel 11 ZWG, den Sie hier auf der Fahne vor sich sehen.
Grund war, dass die seit Inkrafttreten des Gesetzes gemachten Erfahrungen zeigen, dass das Zweitwohnungsgesetz und die dazugehörige Rechtsprechung die Nutzung altrechtlicher Wohnungen übermässig einschränken. Dies führt dazu, dass dringend notwendige Investitionen in Altliegenschaften in Zweitwohnungsgemeinden nicht mehr getätigt werden. Nach dem geltenden Zweitwohnungsgesetz dürfen nämlich altrechtliche Wohnungen, das heisst Wohnungen, die am 11.[NB]März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren, wie folgt abgeändert werden: Sie dürfen abgebrochen und wieder aufgebaut werden, wobei die vorbestandene Hauptnutzfläche nicht überschritten werden darf. Wird die Wohnung nicht abgebrochen, sondern erweitert, so ist dies bis zum Umfang von maximal 30 Prozent der vorbestandenen Hauptnutzfläche zulässig; eine neue Wohnung darf dabei nicht geschaffen werden. Eine Erweiterung der Wohnung um mehr als 30 Prozent der Hauptnutzfläche ist nur zulässig, wenn eine zweitwohnungsrechtliche Nutzungsbeschränkung auferlegt wird.
Diese Beschränkungen wurden noch durch einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 8.[NB]Mai 2020 verschärft, wonach nach geltendem Recht beim Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung keine Erweiterung der Hauptnutzfläche möglich ist. All dies hatte zur Folge, dass die bestehenden Gebäudeparks im Dorfkern in den Zweitwohnungsgemeinden des Berggebiets unattraktiv wurden. Die alten Dorfkerne entleeren sich gegenwärtig, und in einem sogenannten Donut-Gürtel müssen auf grüner Weide neue Häuser gebaut werden. Verschärft wird das Ganze noch durch das Raumplanungsgesetz - das ist jetzt nicht das Thema -, denn diese Gemeinden müssen dort zusätzlich Baugebiete auszonen.
Die UREK-N gab der parlamentarischen Initiative am 20.[NB]Mai 2021 Folge. Am 12.[NB]August 2021 gab ihr auch die ständerätliche UREK Folge. Am 3.[NB]November 2022 stimmte die UREK-N mit 14 zu 10 Stimmen einem Vorentwurf zu und schickte diesen in die Vernehmlassung. In dieser Vernehmlassung wurde die Vorlage mehrheitlich positiv aufgenommen. Eine grosse Mehrheit der Kantone wie auch der Dachverbände, der Gemeinden, Städte, Bergregionen und der Wirtschaft unterstützte die Vorlage. Ablehnend äusserten sich in erster Linie Organisationen aus den Bereichen Heimat-, Natur-, Landschafts- und Umweltschutz.
Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse sah sich der Nationalrat darin bestätigt, es sei eine Lösung auszuarbeiten. Diese haben Sie jetzt vor sich. Der Bundesrat befürwortet zwar in seiner Stellungnahme eine Änderung des Zweitwohnungsgesetzes, weicht aber in einem wichtigen Punkt von der Kommissionsmehrheit ab: Bei einer Erweiterung der Fläche, bei einem Um- oder Wiederaufbau sollen zusätzliche Wohnungen nur als Erstwohnungen zulässig sein, nicht aber als Zweitwohnungen. Genau diese Beschränkung wollten aber weder der Initiant noch die Mehrheit des Nationalrates und auch nicht die Mehrheit unserer Kommission.
Der Nationalrat nahm die Vorlage in der Herbstsession 2023 mit 105 zu 80 Stimmen bei 8 Enthaltungen an. Die UREK-S hat die Vorlage am 12.[NB]Januar 2024 beraten und [PAGE 97] beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten. Eine Minderheit beantragt Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten; sie wird sich zu ihrem Antrag äussern. In der Detailberatung lehnte die Kommission die Stellungnahme des Bundesrates mit 9 zu 3 Stimmen ab. Mit dem gleichen Abstimmungsresultat beantragt sie Ihnen, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. In der Kommission wurde die Vorlage in[NB]der[NB]Gesamtabstimmung mit 10 zu 3 Stimmen angenommen.
Was will nun die Vorlage genau? Ich erlaube mir, hier detailliert auf die Vorlage einzugehen; das erspart mir anschliessend bei der Detailberatung weitere Äusserungen zu den einzelnen Artikeln. Die Vorlage sieht eine Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes vor, mit der bei einem Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent, die Schaffung zusätzlicher Wohnungen und Gebäude sowie eine Standortverschiebung auf demselben Grundstück ermöglicht werden sollen. Zudem sollen bei der Erweiterung bestehender Wohnungen neu zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden können, sofern die bestehende Hauptnutzfläche nicht um mehr als 30 Prozent überschritten wird.
Bei der Vorlage handelt es sich um eine punktuelle Flexibilisierung des Zweitwohnungsgesetzes, die dazu beitragen kann, zeitgemässen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen und die Entwicklung der Bergregionen zu fördern. Heute können altrechtliche Wohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent nur beschränkt modernisiert werden, weil die Art ihrer Wohnnutzung beschränkt ist. Durch die zusätzlichen Handlungsoptionen ergeben sich auch neue Finanzierungschancen für energetische Sanierungen. Zudem unterstützt die Vorlage eine verdichtete Bauweise, eine Bauweise nach innen, und verhindert, dass diese Menschen neue Gebäude am Rande der Dörfer erstellen müssen.
Die Minderheit der Kommission beantragt Nichteintreten. Sie ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen neuen Änderungsmöglichkeiten für altrechtliche Wohnungen, insbesondere die Möglichkeit, altrechtliche Wohnungen abzubrechen und mit einer Erweiterung der vorbestehenden Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent neu aufzubauen, sowie die Möglichkeit, im Rahmen der Erweiterung einer altrechtlichen bestehenden Wohnung um maximal 30 Prozent der Hauptnutzfläche neue Wohneinheiten zu schaffen, gegen das Ziel der Verfassung verstossen, Zweitwohnungen flächenmässig und anzahlmässig zu begrenzen.
Die Minderheit weist darauf hin, dass insbesondere in den Hotspot-Gemeinden eine sehr grosse Nachfrage nach Zweitwohnungen besteht. Sie ist daher der Auffassung, dass die vorgeschlagene Regelung insbesondere in diesen Gemeinden zu einer unerwünschten Reduktion des Angebotes an günstigen Erstwohnungen führen würde. Als Folge würde in Tourismusorten die ortsansässige Bevölkerung noch stärker als bisher verdrängt. Weiter schaffe die Vorlage Anreize für Ersatzneubauten.
Dem entgegnet die Mehrheit, dass die Gemeinden über die Mittel der Raumplanung und der Ortsplanung selbstverständlich die Möglichkeit haben, diese Entwicklung zu steuern und die genannten Probleme anzugehen. Die Gemeinden können also selber härtere Auflagen machen und damit die negativen Effekte, die von der Minderheit erwähnt werden, eliminieren. Zudem lassen sich in einer grossen Zahl von Gemeinden bei einer ausschliesslich auf Erstwohnungen ausgerichteten Änderung keine Finanzierungen für die zu schaffenden Erstwohnungen finden. Der Ansatz des Bundesrates ist daher für die Mehrheit der Kommission bei einer Vielzahl von Gemeinden weit weg von jeder Realität.
Daher beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung im Sinne des Beschlusses des Nationalrates.