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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-03-05

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-03-05

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Candinas Martin will, dass bei Abbruch und Neubau einer altrechtlichen Wohnung die Hauptnutzfläche neu um maximal 30 Prozent vergrössert werden darf. Abbruch und Neubau werden damit bezüglich der Erweiterungsmöglichkeiten den Sanierungen gleichgestellt. Bei der Sanierung war das bereits möglich. Man hat damals bei der Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes diese 30 Prozent eingeführt. Es wurde damals im Hinblick auf die Initiative und betreffend Akzeptanz sehr kritisch beurteilt, ob diese 30 Prozent möglich sind oder nicht. Dabei sollen nun, und das ist neu, auch zusätzliche Wohnungen oder Gebäude geschaffen werden können, also auch neue Zweitwohnungen. Der Nationalrat hat, wie Sie gesagt haben, dieser Änderung in der Herbstsession bereits zugestimmt.

Es geht also um zwei Änderungen. Es geht darum, dass einerseits Abbruch und Neubau mit 30 Prozent den Sanierungen gleichgestellt sind - das scheint dem Bundesrat logisch - und dass andererseits mit diesen 30 Prozent auch neue Wohnungen erstellt werden können. Und hier ist die Frage: Zählen diese als Erstwohnungen oder als Zweitwohnungen?

Auch der Bundesrat ist über die angespannte Wohnungssituation in verschiedenen touristischen Gemeinden besorgt. Der Monitoringbericht zum Zweitwohnungsgesetz vom Mai 2023 wurde auch schon erwähnt. Er hat gezeigt, dass die Nachfrage nach Zweitwohnungen in gewissen Gebieten sehr hoch ist. Es ist deshalb für Eigentümerinnen und Eigentümer finanziell äusserst attraktiv, altrechtliche Erstwohnungen als Zweitwohnungen zu verkaufen oder zu vermieten. Das Angebot an Erstwohnungen wird dadurch immer kleiner. Für die lokale Bevölkerung sind die Wohnungspreise manchenorts unerschwinglich geworden.

Auf dieser Grundlage basiert die Stellungnahme des Bundesrates. Der Bundesrat hat Ihnen Folgendes unterbreitet: Bei Abbruch und Neubau einer altrechtlichen Wohnung darf die Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent vergrössert werden, um gleichzuziehen mit den Sanierungen. Neue Wohnungen dürfen aber nur geschaffen werden, wenn es sich dabei ausdrücklich um Erstwohnungen handelt. Also hier grenzt sich die bundesrätliche Lösung von der parlamentarischen Initiative Candinas Martin ab. Diese Lösung stellt sicher, dass neu geschaffene Wohnungen tatsächlich der einheimischen Bevölkerung zugutekommen. Mit dem Beschluss des Nationalrates befürchtet der Bundesrat, dass sich die angespannte Wohnungssituation in touristischen Gemeinden weiter verschärfen könnte, insbesondere für die einheimische Bevölkerung, die heute, ich stelle das gerade auch im Berner Oberland fest, meist in Nebendörfer zieht, weg von den touristischen Zentren.

Dann haben wir natürlich das Problem der Verfassungsmässigkeit. Die Verfassungsmässigkeit wurde damals bei der Ausdehnung dieser 30 Prozent für Sanierungen intensiv diskutiert und letztlich als gangbar taxiert. Der Bundesrat hat aber festgehalten, dass die vom Nationalrat beschlossene Regelung hier in einem gewissen Konflikt mit der Verfassung, also dem Zweitwohnungsartikel, steht, und zwar aus zwei Gründen: Erstens dürfte damit in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent, also in den betroffenen Gemeinden, die bereits mit Zweitwohnungen überbaute Fläche noch vergrössert werden. Und zweitens dürften zusätzliche Zweitwohnungen geschaffen werden, mit denen dann entgegen dem Verfassungsartikel die bestehende 20-Prozent-Regelung überschritten würde.

Das sind letztlich die Gründe - einerseits die fehlenden Wohnungen für die einheimische Bevölkerung, andererseits die kritische Betrachtung in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit -, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, auf die Vorlage einzutreten, dann aber diese Wohnungen nicht als Zweitwohnungen, sondern als Erstwohnungen anzurechnen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Und ich nehme es gerade vorweg - Ständerätin Z'graggen hat in ihren Antrag ja eigentlich die bundesrätliche Variante aufgenommen -, ich unterstütze den Einzelantrag Z'graggen.