Badran Jacqueline · Nationalrat · 2024-03-06
Badran Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-06
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen dringend und aus vielen guten Gründen, meiner Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Der Schein trügt, denn in Tat und Wahrheit, auch wenn die Änderung klein ist, handelt es sich bei Artikel 8 Buchstabe b um eine fundamentale Änderung des Mehrwertsteuersystems, und dies ohne seriöse Prüfung und ohne Vernehmlassung. Der Antrag hätte zudem auch Eingriffe in viele andere Gesetzesartikel zur Folge.
Es geht hier um die Einführung des Bezugsteuerverfahrens anstatt des Veranlagungsverfahrens. Im Gegensatz zur Einfuhrsteuer, bei der das BAZG die Steuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erhebt und die in der Zollanmeldung deklarierten Steuerberechnungsgrundlagen prüfen kann, legt die mehrwertsteuerpflichtige Person bei der Bezugsteuer die Steuer selbst fest, was grundsätzlich fehler- und betrugsanfälliger und zudem deutlich bürokratischer ist und viele überfordern würde. Von Bedeutung sind falsche Wert- und Steuersätze vor allem, wenn mithilfe von Saldosteuersätzen abgerechnet wird oder wenn man nur zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ausserdem würden alle Einfuhren, denen kein Leistungsverhältnis zugrunde liegt, nicht von der Bezugsteuer erfasst werden, z.[NB]B. Geschenksendungen, Sendungen im Veredelungsverkehr oder Ansichtssendungen. Diese werden heute mit der Einfuhrsteuer belastet. Das wäre dann nicht mehr der Fall, weil keine Lieferung und kein Bezug vorhanden wären.
Dieses System wäre sicher fehler- und betrugsanfälliger als das heutige, weshalb mit Mindereinnahmen zu rechnen wäre, deren Höhe vom Verhalten der steuerpflichtigen Personen abhängen würde. Das ist schon mal fragwürdig, aber noch schlimmer ist Folgendes: Weil im ersten Quartal nach der Einführung eines solchen Verfahrens noch die Vorsteuer aus dem vierten Quartal des Vorjahres abgezogen werden kann, aber keine Einfuhrsteuer mehr eingenommen wird, würden sich im ersten Erhebungsjahr Mindereinnahmen von maximal 2,9 Milliarden Franken ergeben. Diese würden erst dann kompensiert, wenn man das System irgendwann allenfalls wieder abschaffen würde. Diese Mindereinnahmen sind schuldenbremsenrelevant.
Hinzu kommen absolut inakzeptable wettbewerbsverzerrende Effekte zum Nachteil des inländischen Handels. Da die Bezugsteuer nur auf Waren aus dem Ausland anwendbar wäre, entstünde ein mehrwertsteuerlicher Wettbewerbsnachteil für die Unternehmen aus der Industrie und dem Gewerbe, die gleiche Leistungen im Inland anbieten und der Kundschaft die Steuer in Rechnung stellen müssen.
Ich bitte Sie wirklich um Vernunft. Bei der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, die in der Sommersession 2023 zu Ende beraten wurde, wurde der Antrag auf ein freiwilliges Veranlagungsverfahren von beiden Räten abgelehnt. Dieses jetzt ohne Not durch die Hintertüre und allein bei Importen einzuführen, ist falsch.
Ich bitte Sie deshalb, klar dem Bundesrat zu folgen.