Rösti Albert · Bundesrat · 2024-03-06
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-03-06
Wortprotokoll
Wenn man die Debatte anhört, kann man Herrn Schilliger danken, dass er diese angestossen hat. Nur ist seine Formulierung so, dass es aus Sicht des Bundesrates keinen Mehrwert gibt, um das eigentliche Anliegen von Herrn Schilliger, nämlich weniger 30er-Zonen auf verkehrsorientierten Strassen, effektiv zu erfüllen. Er hat das ja selber in seiner Begründung und auch im Rat bestätigt.
Die Motion will im Strassenverkehrsgesetz die verschiedenen Funktionen des Strassennetzes regeln und festhalten, dass innerorts auf verkehrsorientierten Strassen grundsätzlich Tempo 50 gilt, während auf siedlungsorientierten Strassen Tempo 30 angeordnet werden darf. Im Plenum des Nationalrates vom 18.[NB]September 2023 führte der Motionär aus, dass die Behörden auch bei einer Umsetzung seiner Motion alle heutigen Handlungsoptionen behalten können sollen. Zur Bekämpfung von Lärm oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sollen sie weiterhin auch auf verkehrsorientierten Strassen die Geschwindigkeit reduzieren können, was im Übrigen auch der Bundesgerichtspraxis entspricht. Das ist das, was Herr Ständerat Fässler angetönt hat. Im Text wäre es relativ klar, aber bei der Begründung kommt man dann wieder auf die heutige Praxis zurück.
Diese Regelung gilt eben bereits heute, wenn auch nicht auf Gesetzes-, sondern auf Verordnungsstufe, und ist durch die Rechtsprechung legitimiert. Eine gleichlautende Regelung und die Festlegung der Strassenfunktionen auf Gesetzesstufe ändern somit nichts an den Möglichkeiten der Behörden und an den Verfahren zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientierten Strassen innerorts.
Die Verkehrsregelnverordnung schreibt bereits heute vor, dass innerorts generell Tempo 50 gilt. Das ist der Grundsatz. Im Strassenverkehrsgesetz ist verankert, dass die Behörde diese Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientierten Strassen nur aufgrund eines Gutachtens herabsetzen darf. Das Gutachten ist also obligatorisch. Sonst gilt generell Tempo[NB]50. Die Begründung des Gutachtens darf sich einzig auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Lärmschutzes beziehen. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde aus beliebigen Gründen und ohne Gutachten ist nur bei siedlungsorientierten Strassen innerorts möglich. Hier hat der Bundesrat vor Kurzem eine Vereinfachung gemacht, indem er gesagt hat, hier könne auf ein Gutachten verzichtet werden.
Bei siedlungsorientierten Strassen ist es eben gerade anders als in der Motion begründet: Der Verkehr wird, wenn schon, von den siedlungsorientierten Strassen auf Verkehrsstrassen geleitet. Nur dort ist ein Gutachten für eine Reduktion nötig. Dementsprechend dürfte eine Umstellung auf Tempo 30 mehrheitlich auf siedlungsorientierten Strassen erfolgen, während dies auf verkehrsorientierten Strassen eben nur mit einem Gutachten geht.
Mit anderen Worten: Natürlich ist es möglich, eine solche Regelung statt auf Verordnungsstufe auf Gesetzesstufe zu verankern. Dies verursacht aber in diesem Fall einfach einen administrativen Aufwand und ändert nichts an der Praxis. Die Motion wollte es erschweren, die Einführung von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen voranzutreiben, was aber eben aufgrund ihrer Formulierung nicht der Fall ist. Um die eigentliche Zielsetzung der Motion zu erreichen, müsste das geltende Recht verschärft und nicht nur die geltenden Vorgaben zu Tempo 30 neu im Gesetz statt in der Verordnung festgehalten werden. Also man müsste quasi schreiben, dass auf verkehrsorientierten Strassen grundsätzlich Tempo 50 gilt, und den Verweis auf das Gutachten streichen. Das wäre eine recht harte Formulierung, aber das eigentliche Ziel, dass man eben der Verbreitung der 30er-Zonen Einhalt gebietet, wäre dann erreicht. Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Motion abzulehnen, weil sie aus seiner Sicht nichts ändert, da sie eigentlich der heutigen Praxis entspricht, die gilt.
Noch einmal: Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 nur basierend auf einem Gutachten eingeführt werden. Dieses Gutachten muss folgendermassen begründet werden: Es besteht eine Gefahr, die nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist oder anders nicht zu beheben ist. Es ist für bestimmte Benützerinnen oder Benützer der Strasse ein besonderer, nicht anders zu erreichender Schutz erforderlich. Das Gutachten muss zeigen, dass auf einer Strecke mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsfluss verbessert werden kann. Oder - das ist der letzte Punkt - das Gutachten muss zeigen, dass mit der Temporeduktion eine übermässige Umweltbelastung bezüglich Lärm und Schadstoffen vermindert wird. Das ist in Artikel 108 Absatz 2 der Signalisationsverordnung abschliessend geregelt.
Von daher, nochmals, ist der Fall klar: Auf verkehrsorientierten Strassen gilt Tempo 50. Wenn man dort Tempo 30 will, braucht es ein Gutachten mit den soeben aufgelisteten Gründen. Diese sind abschliessend. Auf siedlungsorientierten Strassen geht dies nicht, da braucht es kein Gutachten. Das ist die vorhandene Situation. Das jetzt einfach auf Gesetzesebene statt auf Verordnungsebene zu regeln, ändert letztlich nichts an der rechtlichen Situation.