Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-03-06
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-03-06
Wortprotokoll
Dans ce bloc, je me limiterai également aux remarques sur les différences principales, selon notre appréciation.
Ich komme zunächst zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 1 BAZG-VG, Artikel 3 des Zollabgabengesetzes und Artikel 13 Absatz 2bis BAZG-VG. Hier geht es um den Verzicht auf die Warenanmeldungen. Ich möchte vorausschicken, dass ich Sie bitten möchte, hier den Antrag der Minderheit und damit auch den Bundesrat zu unterstützen.
Also, es ist so, dass dieser Antrag - Sie haben das von den verschiedenen Votanten gehört - eigentlich einen Verzicht auf Warenanmeldungen erwirken möchte, wenn diese keinen Abgaben unterliegen und von keinen nichtabgaberechtlichen Erlassen betroffen sind. Mit Dazit sehen wir ja vor, dass die Prozesse durchgängig zu digitalisieren sind; das ist ja auch ein Auftrag aus Ihren Reihen. Das ermöglicht es den Zollbeteiligten, die Grenze mit Waren schnell passieren zu können. Grundlage dafür ist aber die Warenanmeldung, denn mit dieser Anmeldung kann eine automatisierte Risikoanalyse erfolgen, und basierend darauf können die meisten Sendungen innert Sekunden freigegeben werden. Die Warenanmeldung ermöglicht zudem den Grenzübertritt, ohne dass man anhalten muss.
Ohne Warenanmeldung sind keine Daten vorhanden, und die Risikoanalyse muss manuell durchgeführt werden, was den grenzüberschreitenden Verkehr verlangsamen könnte. Die Kontrollen müssen zwingend an der Grenze stattfinden und wären aufwendiger, da Informationen zuerst eingeholt werden müssen. Auch die durchgängige Digitalisierung der Grenzprozesse mit den Nachbarstaaten, die vorgesehen ist, könnte dann nicht umgesetzt werden. Die Importeure und Exporteure würden sich mit verschiedenen Nachteilen konfrontiert sehen. Ohne Veranlagungsverfügung fehlt der Nachweis, dass die Ware korrekt importiert oder exportiert wurde. Es können Schwierigkeiten bei der Bestimmung und Weitergabe des Ursprungs einer Ware oder beim Nachweis für eine Befreiung von der Mehrwertsteuer entstehen.
Weiter gäbe es sicherlich auch gewisse Mängel bei der Steuersicherheit bei der Mehrwertsteuer. Ohne Warenanmeldung kann weder der Umstand überwacht werden, ob nur berechtigte Importeure von der Ausnahme profitieren, noch die Frage, ob die an der Grenze nicht veranlagte Einfuhrsteuer nachträglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung korrekt deklariert wurde. Mit einem Verzicht auf die Warenanmeldung würde der Verkehr somit nicht schneller fliessen, und die administrativen Arbeiten würden auch nicht weniger. Aber es ist natürlich so, dass sich das BAZG und auch der Bundesrat Gedanken gemacht haben, wie man diese ganzen Prozesse vereinfachen kann. Daher ist im neuen Gesetz auch vorgesehen, dass künftig eine vereinfachte und reduzierte Warenanmeldung mit periodischer Abrechnung zur Anwendung kommt. Ich denke, dass es, wenn die Prozesse einmal durchgehend digitalisiert sind, sicherlich weitere Vereinfachungen geben kann. Aber vorerst bitte ich Sie, hier der Minderheit Ryser zuzustimmen.
Zur Frage der Deklarationsfreiheit: Hier bitte ich Sie auch, dem Bundesrat zu folgen. Das bedeutet also, die Minderheit Wermuth zu unterstützen. Hier geht es darum - wir haben das vorhin von Frau Badran gehört -, dass die Warenverantwortlichen den Datenverantwortlichen immer einen direkten schriftlichen Auftrag erteilen müssen. Eine solche Regelung wird insbesondere den Post- und Kurierverkehr treffen und könnte zu höheren Kosten für die Wirtschaft führen.
Die Post- und Kurierunternehmen müssen künftig auch bei Kleinstsendungen vorher immer klären, ob die Empfängerin die Anmeldung selber erstellt hat oder ob sie dafür einen schriftlichen Auftrag erteilt hat. Ich gebe Ihnen ein konkretes Beispiel: Wenn ich als Privatperson eine Bestellung tätige, muss ich einem Zolldienstleister einen schriftlichen Auftrag erteilen, damit er die Ware für mich zur Verzollung anmelden darf, oder ich muss dies künftig selber machen. In[NB]den[NB]meisten Fällen wird sich eine Privatperson in den Verzollungsmodalitäten nicht auskennen. Dadurch wird es vermutlich zu einem administrativen Mehraufwand kommen.
Zudem würde der Warenfluss ins Stocken geraten, weil Pakete zwischengelagert werden müssen, bis geklärt ist, wer die Warenanmeldung vornimmt. Diese Abklärungen würden in den meisten Fällen wohl nicht vor dem Import gemacht.
Nach dem geltenden Recht ist kein solcher Auftrag nötig. Eine solche gesetzliche Vorgabe, nach welcher ein direkter und schriftlicher Auftrag der Warenverantwortlichen an die Daten- oder Transportverantwortlichen vorliegen muss, ist zudem ein Eingriff in die Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit. Ich möchte Sie also bitten, hier beim Bundesrat zu bleiben.
Ich möchte hier noch die Frage von Herrn Nationalrat Wermuth beantworten: Es ist in der Tat so, dass es Buchstabe g nicht braucht. Bei Annahme von Buchstabe g wären Plattformen ab dem ersten Franken anmeldepflichtig.
Dann vielleicht noch ein paar Worte zu Artikel 29 Absätze 3 und 4: Hier unterstützt der Bundesrat in erster Linie die Minderheit Bertschy. Ich habe aber gesehen, dass ein Kompromissantrag von Frau Schneeberger eingegangen ist. Wenn Sie hier also etwas in die Richtung der Mehrheit gehen möchten, dann würde ich vorschlagen, dass Sie das eher mit dem Antrag Schneeberger tun. Damit würden weniger Produkte dem zwingenden Konsultationsverfahren unterstellt.
Zur Frage von Frau Nationalrätin Badran: Ja, es ist so, es gibt eine elektronische Lagerbuchhaltung. Dort werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der Ware erfasst. Sie haben recht, es sind nicht immer die wirtschaftlich Berechtigten, sondern auch die Eigentümer. Wir werden diese Frage zum Geldwäschereigesetz klären. Ich hoffe, diese Vorlage wird Ihnen bis im Sommer zugeleitet. Der Grund, weshalb der Bundesrat Ihren Antrag hier ablehnt und ihn auch in der Kommission abgelehnt hat, war auch, dass eigentlich eine Ungleichbehandlung erfolgt. Sie haben dann zwar die Zollfreilager mit den wirtschaftlich Berechtigten, aber andere Lager, beispielsweise Kunstlager oder Bankschliessfächer, würden dem[NB]nicht[NB]unterliegen.[NB]Das wäre also eine Ungleichbehandlung.
Ich möchte kurz noch die Minderheit Glättli zu Artikel 67 Absatz 5 erwähnen. Hier unterstützt der Bundesrat auch die Minderheit. Es ist nicht nötig, dass der Zoll ständig Personal vor Ort sicherstellt. Kontrollen können jederzeit durchgeführt werden. Sie geben mir sicher recht, dass diese Zöllnerinnen und Zöllner, diese Grenzwächter beispielsweise an der Grenze besser eingesetzt sind.