Ritter Markus · Nationalrat · 2024-03-06
Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-06
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir eingangs zwei, drei Worte zu Block 2. Es geht um die Wirtschaft, und die Wirtschaft war der Auslöser für diese Reform, weil die Verfahren mit Dazit schneller, elektronischer und einfacher gemacht werden sollen. Es geht um den Abbau von Bürokratie und von Hürden, damit wir eben gerade im wirtschaftlichen Austausch als Standort Schweiz konkurrenzfähiger werden. Es geht aber auch um den Abbau von Bürokratie. Jedes Mal, wenn wir den Abbau von Bürokratie ansprechen, sind grundsätzlich alle dafür, bis wir dann sagen, wo der Abbau geschehen soll. Wenn wir sagen, wo der Abbau geschehen soll, dann ist meistens die Verwaltung dagegen; immer gibt es tausend Gründe und viele, die ihre Stühle festhalten, wenn man sagt, wo konkret etwas wegfallen soll. Natürlich sind die Dienstleister, die damit Geld verdienen, auch nicht dafür. Aber wenn wir unsere Verfahren straffen wollen, dann muss man auch den Mut haben, Warenverantwortliche in die Pflicht zu nehmen und risikobasierte Kontrollen zuzulassen. Sonst werden Sie nie Bürokratie abbauen.
Damit komme ich zu den Minderheiten in Block 2, zuerst zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Zollabgabengesetzes sowie Artikel 13 Absatz 2bis BAZG-VG auf Seite 12 der Fahne und damit zu den Minderheiten I (Aeschi Thomas) und II (Ryser). Es ist nicht nötig, dass wir alle ein- und auszuführenden Waren der Zoll- und Anmeldepflicht unterstellen. Wenn weder abgaberechtliche noch nichtabgaberechtliche Erlasse oder die Zollsicherheit eine Anmeldung beim BAZG rechtfertigen, dann ergibt eine solche Pflicht nur Arbeit, die zu nichts führt. Für mit Blick auf einen Grenzübertritt unkritische Waren ist die sendungsbezogene Warenanmeldung beim BAZG ein hoher administrativer Aufwand für Importeure und Exporteure. In diesem Block wurde das Anliegen der jetzigen Minderheit II (Ryser) in der Kommission mit 15 zu 10 Stimmen und dasjenige der jetzigen Minderheit I (Aeschi Thomas) mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Kommen wir zum Minderheitsantrag Wermuth zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 BAZG-VG auf Seite 14 der Fahne: Mit den von der Mehrheit der Kommission geforderten Anpassungen werden mehrwertsteuerpflichtige Versandhändler und Online-Plattformen gemäss Zollrecht auch zur anmeldepflichtigen Person. Sie verantworten dadurch die korrekte Zollanmeldung. Die Anmeldepflicht soll nicht in der Verantwortung der Konsumenten liegen. Denn sie können in der Praxis für die jeweils inklusive schweizerischer Mehrwertsteuer online gestellten Angebote nicht beurteilen, woher ihnen die Ware zugestellt wird. Hier obsiegte der Antrag, der Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag vorliegt, mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung in der Kommission.
Dann zur Minderheit Michaud Gigon in Artikel 14 Absatz 5, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 42 Buchstabe a BAZG-VG auf Seite 15 der Fahne: Das Zollrecht soll explizit erwähnen, dass Exporteure und Importeure in jedem Fall frei entscheiden können, ob sie selbst die Warenanmeldung vornehmen oder wer für sie die Warenanmeldung vornehmen soll. Wird Exporteuren oder Importeuren dieses Recht in bestimmten Fällen nicht zugestanden, sollen sie in diesen Fällen nicht zum Kreis der Abgabenschuldner gehören. Hier obsiegte in der Kommission der Antrag, der Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag vorliegt, gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit mit 15 zu 10 Stimmen.
Dann zur Minderheit Bertschy zu Artikel 29 Absatz 3 auf Seite 23 der Fahne: Die interessierten Kreise sollen nicht nur bei einigen, sondern bei allen Produkten konsultiert werden, bevor die Verwaltung eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen erteilt. Hier gibt es vor allem die heutige Ausnahme bei Milch und Getreide, wo wir nur das Informationsverfahren kennen. Die Branche hat damit die Möglichkeit, sich darüber zu äussern, ob gleichartige inländische Erzeugnisse und Grundstoffe in genügender Menge vorhanden sind und allfällige Rohstoffpreisnachteile ausgeglichen werden können.
Der Mehraufwand ist unwesentlich, da Kleinmengen sowie Agrarerzeugnisse und Grundstoffe, welche die Schweizer Landwirtschaft nicht herstellt, von der Konsultation ausgenommen werden können. Hier obsiegte der Antrag, der Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag vorliegt, in der Kommission gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Bei Ihnen ist auch der Einzelantrag Schneeberger eingegangen. Dieser lag der Kommission mit dieser Formulierung nicht vor. Wenn man aber die Diskussion in der Kommission anschaut, kann man sagen, dass der Einzelantrag Schneeberger die Anliegen der Kommissionsmehrheit ebenfalls aufnimmt.
Dann sind wir bei der Minderheit Badran Jacqueline zu Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe d BAZG-VG auf Seite 43 der Fahne angelangt: Hier entspricht der Antrag der Mehrheit dem Entwurf des Bundesrates. Gemäss diesem müssen die Einlagerinnen und Einlagerer eine elektronische Lagerbuchhaltung über die eingelagerten Waren führen, deren Inhalt der Bundesrat in der Verordnung regeln soll. Dabei ist - wie heute auch schon - die Eigentümerin oder der Eigentümer der eingelagerten Waren anzugeben, nicht die wirtschaftlich berechtigte Person. Hier obsiegte die Mehrheit gegenüber der Minderheit mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Ich komme zur Minderheit Glättli bei Artikel 67 Absatz 5 BAZG-VG, auf Seite 43 der Fahne: Hier soll in Zollfreilagern eine hoheitliche Aufgabe ausgeführt werden. Deshalb ist die Mehrheit der Meinung, dass das BAZG in diesen Zollfreilagern mit seinem eigenen Personal vor Ort anwesend sein soll. Mit der ständigen Präsenz des BAZG soll auch ein internationales Zeichen gesetzt werden. Damit soll das in den letzten Jahren verbesserte Renommee der Zollfreilager, das insbesondere durch die verbesserte Transparenz erreicht wurde, aufrechterhalten werden. Die Mehrheit obsiegte gegenüber der Minderheit mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Dann noch zur letzten Minderheit in diesem Block, zur Minderheit Hess Erich zu Artikel 79 BAZG-VG auf Seite 49 der Fahne: Mit dem Programm Dazit sollen die bestehenden Prozesse vereinfacht, vereinheitlicht und durchgängig digitalisiert werden. Ein Grundsatz, wonach Verfügungen in Papierform eröffnet werden, widerspricht diesem Ziel und wäre im Vergleich zu heute ein Rückschritt. Wo das Verfahren elektronisch ist, muss auch die Eröffnung der Verfügung elektronisch sein. Wo eine Ausnahme vom elektronischen Verfahren vorliegt, wird auch die Verfügung nicht elektronisch, sondern per Post eröffnet. Hier obsiegte die Mehrheit gegenüber der Minderheit mit 18 zu 7 Stimmen.