Ritter Markus · Nationalrat · 2024-03-06
Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-06
Wortprotokoll
Wir biegen langsam auf die Zielgerade ein. Wir sind in Block 4. In diesem Block haben wir am meisten Minderheiten; es sind zwölf Minderheiten zu zehn unterschiedlichen Sachverhalten.
Wir beginnen mit den Artikeln 90 und 91 BAZG-VG auf Seite 54 der Fahne; bei diesen Bestimmungen finden sich die Minderheiten I (Ryser) und II (Aeschi Thomas). Mit dieser von der Mehrheit geforderten Anpassung werden das Kontrollgebiet und der Gegenstand der Kontrolle unter Wahrung der kantonalen Kompetenzen klarer und unmissverständlich geregelt. Dies war ein Anliegen der Kantone im Rahmen der Diskussion mit der Arbeitsgruppe Hofmann. Dem steht die Minderheit I (Ryser) gegenüber, die beim Entwurf des Bundesrates bleiben will. Die Minderheit II (Aeschi Thomas) fordert systematische Grenzkontrollen; dazu werde ich bei der nächsten Minderheit Stellung nehmen, weil es das gleiche Anliegen ist. Die Kommission hat mit 14 zu 5 Stimmen den Antrag der jetzigen Minderheit I abgelehnt. Beim Antrag der jetzigen Minderheit II war das Verhältnis 15 zu 7 Stimmen.
Bei Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d BAZG-VG auf Seite 57 der Fahne findet sich die Minderheit Hess Erich. Hier geht es wiederum um systematische Grenzkontrollen. Die Bestimmungen aus dem Schengen-Recht untersagen systematische Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Eine Regelung im BAZG-VG wäre sowieso am falschen Ort. Im Warenverkehr können aber bereits heute Kontrollen systematisch durchgeführt werden. Der Antrag, der Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag vorliegt, obsiegte hier gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit mit 16 zu 7 Stimmen.
Bei Artikel 99 BAZG-VG auf Seite 59 findet sich die Minderheit Bendahan. Die Arbeitsgruppe Hofmann hat aufgelistet, welche abgaberechtlichen und welche nichtabgaberechtlichen Befugnisse das BAZG haben soll. Die Aufzählung in Absatz 1 ist daher obsolet. Die Aufgaben, bei deren Vollzug allenfalls Befugnisse vonnöten sind, ergeben sich bereits abschliessend aus den Artikeln 7 bis 10. Der Antrag, der Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag vorliegt, obsiegte hier gegenüber demjenigen der jetzigen Minderheit Bendahan mit 15 zu 9 Stimmen.
Zu Artikel 104 Absatz 3 BAZG-VG auf Seite 63 und zur Minderheit Glättli: Es handelt sich bei der Formulierung der Mehrheit ebenfalls um ein Anliegen der Kantone. Es entspricht der Gerichtspraxis, dass das BAZG bei einer Personenkontrolle in den definierten Fällen daktyloskopische Daten zur Identifizierung erheben darf. Das BAZG verfügt heute bereits über die Kompetenz, daktyloskopische Daten zu erheben. Ohne diese Möglichkeit kann das BAZG die Identität des Gegenübers nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Dies ist also ebenfalls ein Anliegen der Kantone. Die Kommission hat diesen Antrag mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Zu Artikel 105 Buchstabe c BAZG-VG auf Seite 64 und zur Minderheit Molina: Die Regelung gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit geht bereits aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Zwangsanwendungsgesetzes hervor. Mit dem Antrag soll aber auch hier Transparenz geschaffen werden. Der Antrag basiert auf einem Hinweis der kantonalen Polizeien. Dies ist in den kantonalen Polizeigesetzen ebenfalls so geregelt. Wenn eine Person eine Gefahr für sich selbst oder für Drittpersonen darstellt, soll sie gefesselt werden können. Die Kommission hat diesen Antrag mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Zu Artikel 111 BAZG-VG auf Seite 67 und zur Minderheit I (Bendahan) sowie zur Minderheit II (Michaud Gigon): Hier handelt es sich ebenfalls um ein Anliegen der Kantone. Sie haben klar aufgezeigt, dass diese zusätzlichen automatisierten Fahrzeugfahndungen im Bereich des Zollgebiets nötig sind und in Bezug auf die Zusammenarbeit sehr hilfreich sein können. Der Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten darf nur im Zusammenhang mit dem Vollzug der Aufgaben des BAZG erfolgen. Die Kommission hat den Antrag Bendahan mit 14 zu 11 Stimmen und den Antrag Michaud Gigon mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Zu Artikel 113 Absatz 1 auf Seite 69 und zur Minderheit Baumann: Bei einer strikten Auslegung des Minderheitsantrages sind die Mitarbeitenden des BAZG nicht berechtigt, ihre Waffe und andere Hilfsmittel zu tragen, bevor sie in konkreter Gefahr sind. Das wäre schwierig. Der Grund für das Tragen einer Waffe dient doch gerade der Prävention, damit die Mitarbeitenden bereit sind und sich auch verteidigen können, wenn es notwendig ist. Wenn sie in einer Situation zuerst nachweisen müssen, dass sie bedroht sind, dann ist das kaum zweckmässig und praxistauglich. Es sollen nicht alle Mitarbeitenden eine Waffe tragen, sondern nur jene, die eine solche für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dies ist nur der Fall, wenn sie Aufgaben im Bereich der[NB]Kontrolle,[NB]Ermittlung[NB]und Strafuntersuchung effektiv [PAGE 312] wahrnehmen. Der Entscheid fiel hier mit 15 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen.
Zu Artikel 115 Absatz 2 auf Seite 71 und zur Minderheit Hess Erich: Wenn eine Person den Eid oder das Gelübde nicht ablegen möchte, aber sehr gut qualifiziert ist und in einem anderen Bereich des BAZG eingesetzt werden könnte, dann sollte dies angesichts des heutigen Fachkräftemangels auch möglich sein. Eine fristlose Kündigung wäre zudem unökonomisch. Neues Personal müsste gesucht, ausgebildet und eingearbeitet werden. Der Entscheid fiel hier mit 18 zu 7 Stimmen.
Zu Artikel 188 BAZG-VG auf Seite 114 und zur Minderheit Ryser: Die Mehrheit erachtet die generelle Unentgeltlichkeit der Mitwirkungspflicht von Infrastrukturbetreibern gegenüber dem BAZG als nicht haltbar, da der Umfang dieser Mitwirkungspflicht sowie die Anordnungskompetenz des BAZG im Gesetzeslaut nicht eingegrenzt wird. Die notwendige Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Stellen ist in der Praxis ohnehin gegeben, weshalb es keine separate gesetzliche Grundlage braucht. Die Minderheit möchte hier gemäss[NB]Bundesrat[NB]legiferieren. Der Entscheid fiel mit 13 zu 10 Stimmen.
Ich komme nun noch zur letzten Minderheit, dem Antrag Tuena zu Artikel 1 Buchstaben b, c und d, zu Artikel 6 Sachüberschrift, zu Artikel 6a, zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe abis und zu Artikel 19 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes; diese sind zu finden ab Seite 208 auf der Fahne: Das Bundesamt für Justiz (BJ) äusserte sich dahin gehend, dass diese Möglichkeit nicht vorgesehen werden soll. Das BJ hat Bedenken bezüglich der Verfassungsmässigkeit eingebracht; es hat aber auch Bedenken, weil das DNA-Profiling jetzt über die Strafprozessordnung geregelt wird. Wir hätten hier eine Ausweitung, wenn wir das erneut dem Zoll erlauben würden. DNA-Analysen ausserhalb eines Strafverfahrens sollen nicht mehr zu den Kompetenzen des Zolls gehören. Doch die Kantone und in ihrem Mitbericht die SiK-N forderten, dass diese Möglichkeit wieder geschaffen wird, was in der Folge von der Minderheit Tuena aufgenommen wurde. Diese Minderheit ist übrigens das einzige Anliegen der Kantone, das nicht von der Mehrheit aufgenommen wurde. Die Mehrheit obsiegte hier gegenüber der Minderheit Tuena mit 10 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung.