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Rieder Beat · Ständerat · 2024-03-07

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-07

Wortprotokoll

Das Unwohlsein, das Kollege Jositsch ausgedrückt hat, rührt daher, dass wir einerseits eine moralische Sichtweise auf diese Motionen - alle möchten natürlich hier der Ukraine helfen - und andererseits eine rechtliche Sicht auf die Dinge haben können, und diese rechtliche Sicht sagt Ihnen, dass Sie diese Motionen alle ablehnen müssen. Ich bitte Sie, diese Motionen entsprechend dem Antrag der Mehrheit der Kommission abzulehnen, und begründe das Ganze nur aus rechtlicher Sicht und nicht aus moralischer Sicht, denn moralisch gesehen wollen wir alle der Ukraine helfen.

Wir sollten aber auch noch an das anknüpfen, was unsere Vorgänger in diesem Saal alles gearbeitet und entschieden haben. Wir sind ja nicht der erste Ständerat, der hier tagt und über die Problematik der Staatenimmunität verhandelt. Diese Frage wurde 2009 in beiden Räten ausführlich behandelt und entschieden, und es wurde die Ratifizierung eines UNO-Übereinkommens beschlossen. Ich weiss nicht, wer von Ihnen dieses UNO-Übereinkommen gelesen hat; ich musste es aufgrund der Tatsache, dass wir hier fünf Motionen vor uns haben, halt tun. Ich möchte Ihnen jetzt die rechtlichen Erwägungen und nicht die moralischen Überlegungen darlegen.

Die Staatenimmunität ist eines der ältesten und grundlegendsten Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts. Das Völkergewohnheitsrecht verweist bei der Staatenimmunität [PAGE 163] neuerdings eben auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten, welches von der Schweiz ratifiziert wurde; der Berichterstatter hat es dargelegt. Die UNO-Resolution 59/38 vom 2.[NB]Dezember 2004, ein Vertragswerk, das damals den erfolgreichen Abschluss von 27 Jahren diplomatischer Arbeit der Schweiz markierte - lesen Sie die Botschaft des Bundesrates vom 25.[NB]Februar 2009 -, bestimmt in allen Einzelheiten die Regeln, unter welchen Bedingungen ein Staat und sein Vermögen der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt werden können.

Die Schweizer Diplomatie war damals sehr stolz auf dieses Übereinkommen. Wieso? Die Regeln basieren im Wesentlichen auf den vom Bundesgericht der Schweiz seit 1918 angewandten Grundsätzen. Basierend auf den völkerrechtlichen Prinzipien hat das Bundesgericht seit 1918 das Konzept der beschränkten Immunität, der Vollstreckungsimmunität, entwickelt und unterscheidet zwischen acta iure imperii und acta iure gestionis. Wo der Staat hoheitlich handelt, acta iure imperii, geniesst er volle Immunität. Wo er Träger von Privatrechten ist und gleich einer Privatperson handelt, acta iure gestionis, geniesst er nur beschränkte Immunität.

An dieser Praxis wurde vom Schweizerischen Bundesgericht und von der Schweizer Diplomatie bis in jüngster Zeit festgehalten. Der letzte Bundesgerichtsentscheid diesbezüglich, 134 III 570, handelt genau nach diesen völkerrechtlichen Prinzipien. Vereinfacht übersetzt heisst das: Während Vermögen, das einzig der Funktionalität des Staates dient, dazu gehören eben auch Zentralbankgelder, den absoluten Schutz geniessen, sind Vermögen, die vereinfacht gesagt Finanzvermögen des Staates darstellen, nur beschränkt durch die Staatenimmunität geschützt.

Das völkerrechtliche System besteht, und zwar seit Jahrzehnten, und ist detailliert. Was wollen wir mit diesen Motionen neu entwickeln? Was soll der Bundesrat nun vor diesem völkerrechtlichen Hintergrund, den die Schweiz massgebend mitgeprägt hat, neu machen? Er soll ein Konzept entwickeln, um in einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg das Staatsvermögen und das Zentralbankvermögen des kriegführenden Aggressors zu konfiszieren und für Reparationen zu verwenden, und zwar auch das staatliche Vermögen im engeren Sinn, nicht nur das Finanzvermögen. Das heisst, es soll ein mehr als hundert Jahre altes Konzept neu entwickelt und reformiert werden. Das können Sie natürlich machen. Aber abgesehen davon ist das Wort "Reparationszahlungen", das Sie in den Mund nehmen, eigentlich schon vorbelastet. Das haben auch die damaligen Schöpfer dieses UNO-Übereinkommens so festgestellt; es ist in einem Krieg nämlich immer das Wort des Siegers gegenüber dem Verlierer. Ich erinnere an die Versailler Verträge und daran, was dann aus den Reparationszahlungen der Versailler Verträge entstanden ist.

Ich vermag folgende unüberbrückbare Hindernisse für einen Auftrag an den Bundesrat, wie die Motionen ihn verlangen, zu erkennen; ich habe sie nicht erfunden, sondern entnehme sie damaligen Berichten: Wer definiert im Einzelfall einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, mit welchen Mehrheiten? Wer bestimmt die Höhe der Reparationen? Sind Reparationen auch auf zurückliegende Kriege anwendbar, auch auf Bürgerkriege sowie Kriege zwischen Staaten und Organisationen parastaatlicher Art? Wie soll der Staat, der Reparationen leisten muss, funktionieren, wenn ihm das Vermögen zum Funktionieren entzogen wird? Wer stellt sicher, dass, ohne einen Krieg gegen den Aggressor auszulösen, die Reparationszahlungen erfolgreich durchgeführt werden können? Bedeutet ein solcher einschneidender Eingriff in das Staatsvermögen eines Aggressors nicht automatisch einen Abbruch der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Staatengemeinschaften, welche dieses Vermögen konfiszieren, und jenen, denen das Vermögen konfisziert wird?

Ich bevorzuge für mich das bisherige, vom Bundesgericht und unserer Diplomatie entwickelte System der absoluten Staatenimmunität gegenüber einem System, das zwangsläufig völkerrechtliches Chaos auslösen wird und bei dem wir schon jetzt sicher sein können, dass es von den mächtigen Staaten dieser Welt - Kollege Jositsch hat es erwähnt - sicher nie unterzeichnet wird. Wieso? Es sind gerade diese Staaten, die sehr oft Kriege und oftmals völkerrechtswidrige Kriege führen; erwähnt seien insbesondere die Vetomächte des UNO-Sicherheitsrates.

Ein solches System, egal wie es ausschaut, wird völkerrechtstreue Staaten wie die Schweiz vor unlösbare Probleme stellen und völkerrechtswidrig handelnde Grossmächte nicht von[NB]Angriffen abhalten. Gerade die Schweiz als UNO-Standort hat ein zentrales Interesse an Rechtssicherheit bei der Staatenimmunität. Lesen Sie dazu die Botschaft des Bundesrates aus dem Jahr 2009, aus der der Berichterstatter Teile zitiert hat. Am Ende des Tages sind wir die Geschädigten und werden uns kaum auf Schutzmechanismen berufen können, weil es eben auch, wie von Kollege Jositsch erwähnt, jemandem anderen in den Sinn kommen könnte, uns an den Pranger zu stellen und zu sagen, dass auch wir völkerrechtswidrig gehandelt hätten.

Lassen wir doch den Bundesrat an Völkerrechtsentwicklungen und Lösungen zur Beendigung dieses Krieges arbeiten. Einen zwingenden Auftrag dazu braucht es vom Parlament nicht. Diese Motionen schaden der Schweiz als neutralem Staat und tragen nichts zur Lösung von Kriegen bei, weder in der Ukraine noch an anderen Orten. Der Bundesrat will ja mit einer Friedenskonferenz, die ich sehr begrüsse, im Konflikt vermitteln. Solche Motionen schaden dieser Positionierung und verunmöglichen der Schweiz, ihre bewährte Rolle zu spielen.

Ich bin der Meinung, dass der Bundesrat geradezu froh sein müsste, wenn wir diese Motionen ablehnen und ihm hier mehr Handlungskompetenz geben, als diese Motionen es machen. Wir laufen mit diesen Motionen in eine Sackgasse. Es ist für mich geradezu eine Anleitung zu Guantanamo: Sonderrecht für gewisse Fälle ohne Rechtsrahmen und Grundsätze, die allgemein angewandt werden können. Ich sage das deshalb, weil schlaue Köpfe diese Diskussion bereits während 27 Jahren in der UNO und in der Schweiz geführt haben - schlauere Köpfe als der Sprechende.

Ich verstehe sehr gut, dass die Motionäre helfen wollen. Das tut die Schweiz ja schon. Aber diese Motionen sind eine Schuhnummer zu gross für die Schweiz, sie entsprechen nicht der Positionierung der Schweiz, und wir verlassen damit die bewährten diplomatischen Wege, welche die Schweiz immer ausgezeichnet haben.