de Courten Thomas · Nationalrat · 2024-03-07
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-03-07
Wortprotokoll
Am 20.[NB]Juni 2019 reichte unsere Kollegin Daniela Schneeberger die parlamentarische Initiative "Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen" ein. Sie fordert, Artikel 89a Absatz 8 ZGB sei dahin gehend zu ergänzen, dass [PAGE 354] sichergestellt wird, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen auch zur Prävention bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit und eben nicht nur in Notlagen einzelner Destinatärinnen und Destinatäre bzw. bei Alter, Tod oder Invalidität Leistungen ausrichten können. Die parlamentarische Initiative verlangt somit eine Intervention des Gesetzgebers, damit auch die Leistungen der Wohlfahrtsfonds, die nicht im Rahmen der Altersvorsorge oder im Falle von Tod oder Invalidität ausgerichtet werden, explizit im Zivilgesetzbuch erwähnt sind. Die Präzisierung dieser Bestimmungen soll die erforderliche Klärung herbeiführen und den Stiftungsräten der Wohlfahrtsfonds mehr Handlungs- und Ermessensspielraum geben.
Kurz zur Chronologie: Die SGK des Nationalrates - des Erstrates - gab am 14.[NB]Januar 2021 der parlamentarischen Initiative Folge, und die SGK des Ständerates erteilte[NB]am[NB]10.[NB]November[NB]2021 ihre Zustimmung. Daraufhin erarbeitete Ihre Kommission, die SGK-N, einen Vorentwurf, den sie im Februar 2023 verabschiedete und bis zum 26.[NB]Mai 2023 in die Vernehmlassung gab. Am 1.[NB]November 2023 nahm der Bundesrat dazu Stellung.
Die sozialpolitische Bedeutung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ist spätestens seit der Revision von Artikel 89a Absatz 6 ZGB unbestritten. Wohlfahrtsfonds entlasten die staatlichen Sozialversicherungen und helfen auf freiwilliger Ebene, Not- und Härtefälle bei einzelnen Arbeitnehmenden, Rentnerinnen und Rentnern sowie Hinterbliebenen im Falle von Tod, Alter oder Invalidität sowie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit zu lindern. Der sozialen Verantwortung und der Zweckbestimmung der Wohlfahrtsfonds in einer sich wandelnden Gesellschaft wird in der Praxis noch immer zu wenig Rechnung getragen. So führen Leistungen von Wohlfahrtsfonds zur Prävention von Not- und Härtefällen bzw. zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit immer wieder zu Diskussionen mit den Behörden, obwohl solche Leistungen definitionsgemäss per se eingeschlossen sind. Eine[NB]gesetzliche[NB]Präzisierung schafft angesichts der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der verschiedenen Behörden Klarheit.
Es geht dabei um Leistungen, zu denen der Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet ist, die aber einen gesellschaftlichen Nutzen haben. Beispielsweise kann damit ein Beitrag an die Reduktion der Gesundheitskosten geleistet werden; auch allgemein geforderte Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können berücksichtigt werden.
Präventive, an soziale Kriterien gekoppelte Leistungen tragen dem Prinzip der Gleichbehandlung und der Angemessenheit Rechnung und sind daher im Sinne der jüngsten Gesetzgebung auch korrekt. Unter Leistungen zur Prävention sind soziale Massnahmen für die Destinatäre im Rahmen der konkreten Zwecksetzung des Wohlfahrtsfonds zu verstehen. Die beantragte Änderung des ZGB führt aber nicht zu einer Beeinträchtigung des Steuer- bzw. des AHV-Substrates. Gemäss dem Bundesamt für Statistik hat die Zahl der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen beträchtlich abgenommen. Weitere Verbesserungen der Rahmenbedingungen sind deshalb wichtig und richtig.
Das Resultat der Vernehmlassung war positiv. Die Mehrheit der politischen Parteien - die Mitte, die FDP, die SVP und die SP - heissen die vorgeschlagenen Änderungen gut. Sie halten es für wichtig, dass Wohlfahrtsfonds ihre soziale Aufgabe erfüllen und erweiterte Unterstützungsleistungen ausrichten können. Auch die Verbände der Wirtschaft - der Schweizerische Gewerbeverband, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und Travail Suisse - unterstützen die vorgeschlagenen Revisionen in den Grundsätzen und halten diese für einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Wohlfahrtsfonds. Der Bundesrat und rund die Hälfte der Kantone sind skeptischer. Sie sehen Umsetzungsprobleme und fürchten eine Reduktion des Steuersubstrates.
Wir haben in unserer SGK den erarbeiteten Gesetzentwurf genau unter diesen Aspekten der Vernehmlassungsresultate nochmals eingehend geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass wir doch auf dem richtigen Weg sind. Insgesamt teilen wir in der Mehrheit die Bedenken bezüglich Umsetzbarkeit und Steueroptimierungspotenzial nicht - der Nutzen überwiegt deutlich.
Wir bitten Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten und sie gemäss Entwurf der Kommission gutzuheissen.