Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · 2024-03-11
Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2024-03-11
Wortprotokoll
Der Bundesrat teilt die geäusserten Bedenken. In diesem Sinn hat er bereits im Jahr 2020 die Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Injektion der genannten Produkte verschärft sowie an die Regelung der EU angepasst. Damit wurde die Verwendung von Produkten auf Basis von Hyaluronsäure bei längerem Verbleib als 30 Tage im Körper des Menschen durch Kosmetikerinnen und Kosmetiker erheblich eingeschränkt. Diese Produkte dürfen nur durch einen Arzt oder durch eine Ärztin oder unter seiner oder ihrer direkten Kontrolle und Verantwortung angewendet werden. Die Ausführungsbestimmungen fallen in die Zuständigkeit der Kantone, die weitere Einschränkungen und Regelungen vornehmen können. Gewisse Kantone haben Merkblätter erlassen. Sie können auch Massnahmen ergreifen wie z.[NB]B. die Verfügung eines ausdrücklichen Anwendungsverbots oder die Information der Bevölkerung. Bei Verdacht auf Verletzung rechtlicher Vorgaben kann auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. Zudem stellt Swissmedic auf ihrer Website ebenfalls umfassende Informationen zu solchen Produkten unter anderem für Anwenderinnen und Anwender sowie Konsumentinnen und Konsumenten zur Verfügung.