AB 335883
Suter Gabriela · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-11
Wortprotokoll
Gerne begründe ich meine Minderheit. In Artikel 24 geht es um die Anforderungen an Bauzonen: Welche lärmschutzrelevanten Eckpunkte müssen erfüllt sein, damit überhaupt eine neue Bauzone ausgeschieden werden kann? Gerne erinnere ich Sie an das aktuelle Recht. Es geht so: Bei der Ausscheidung von neuen Bauzonen müssen grundsätzlich die Planungswerte eingehalten werden, oder die Häuser müssen so gebaut werden, dass diese Werte eben eingehalten werden können. Wenn die Planungswerte in einer bestehenden Bauzone, die noch nicht erschlossen ist, überschritten werden, dann muss diese Bauzone einer anderen Nutzung als einer Wohnnutzung zugeführt werden. Das ist eine recht strenge Bestimmung, die auch einen entsprechend hohen Stellenwert für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung hat.
Jetzt beantragt uns der Bundesrat, diese Bestimmung zu lockern und so zu lockern, dass die Planungswerte bei der Ausscheidung von neuen Bauzonen grundsätzlich eingehalten werden müssen. Die Planungswerte liegen übrigens in allen Empfindlichkeitsstufen 5 Dezibel unter den Immissionsgrenzwerten. Jetzt beantragt der Bundesrat in Absatz 2, dass Änderungen von Nutzungsplänen nur beschlossen werden [PAGE 406] dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Immissionsgrenzwerte legen die Schwelle fest, ab welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört bzw. für sie gesundheitsschädigend ist. Die Grenzwerte liegen beim Wohnen in der Empfindlichkeitsstufe II bzw. bei 60 Dezibel und beim gemischten Wohnen in der Empfindlichkeitsstufe III bzw. bei 65 Dezibel. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung empfiehlt, die Grenzwerte nach unten anzupassen, weil wissenschaftlich erwiesen ist, dass die aktuell geltenden Grenzwerte zu hoch angesetzt und gesundheitsschädlich sind.
Jetzt beantragt der Bundesrat bei Absatz 3 auch noch, Ausnahmen zuzulassen, wenn ein überwiegendes Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen besteht, in der Nähe ein öffentlich zugänglicher Freiraum vorhanden ist, der der Erholung dient, oder Massnahmen insbesondere bei den Verkehrsanlagen festgelegt werden, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen. Das zum Entwurf des Bundesrates.
Mit meiner Minderheit möchte ich sicherstellen, dass Ausnahmen gemäss Absatz 3 nur zulässig sind, wenn bei der Ausscheidung von neuen Bauzonen die Immissionsgrenzwerte und bei Änderungen von Nutzungsplänen die Alarmwerte eingehalten werden. Dieser Antrag bringt eine Lockerung der aktuell geltenden Vorschriften um 5 Dezibel und damit bereits eine erhebliche Erleichterung für die Bauwirtschaft. Ohne diese Regelung, also gemäss Entwurf des Bundesrates, der eben auch vom Ständerat beschlossen worden ist, könnten Ausnahmen gemäss Absatz 3 in Gebieten gemacht werden, in denen sogar die Alarmwerte deutlich überschritten werden, also etwa an Autobahnzubringern oder entlang von Bahngleisen.
Sind die Alarmwerte überschritten, dann gibt es sehr viel - sehr viel! - gesundheitsschädlichen Lärm. Diese Grenzwerte heissen eben nicht umsonst Alarmwerte; dann ist es eigentlich höchste Zeit zu sanieren. Bei einer solch hohen Lärmbelastung ist die Ausscheidung einer neuen Bauzone fürs Wohnen nicht gerechtfertigt, weil der Gesundheitsschutz der Bevölkerung dort nicht gewährleistet ist. Da kann man natürlich sagen, der Markt solle das richten und es den Bauwilligen überlassen, ob sie das Risiko eingehen wollen, in solch lärmbelasteten Gebieten überhaupt zu bauen und die Leute gesundheitsschädlichem Lärm auszusetzen. Aber wir als Gesetzgeberinnen und Gesetzgeber könnten ja auch den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ins Zentrum stellen und nicht die Interessen der Bauwirtschaft und der Flughäfen und dafür sorgen, dass dort, wo diese Grenzwerte so deutlich überschritten werden und wo gesundheitsschädlicher Lärm herrscht, eben nicht gebaut werden kann.
Ich bitte Sie, meine Minderheit zu unterstützen.