Lexipedia

Salzmann Werner · Ständerat · 2024-03-11

Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-03-11

Wortprotokoll

Die Motion beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, damit die Bundesverwaltung einen Liquidationsgewinn aufgrund der Tätigkeitsaufgabe nicht mit einem Liquiditätsabfluss gleichsetzt, der nach der Covid-19-Härtefallverordnung verboten ist. Nach Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 und Artikel 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 ist es Unternehmen, die Härtefallhilfen erhalten, verboten, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten, Kapitaleinlagen zurückzuerstatten und Darlehen an ihre Eigentümer zu vergeben. Diese Verbote gelten für das Geschäftsjahr, in dem die Hilfen ausgerichtet wurden, sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Mit der Rückzahlung der erhaltenen Hilfen fallen die Verbote weg.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Er begründet seine Ablehnung unter anderem damit, dass eine Unternehmensaufgabe durch die Härtefallverordnungen nicht ausgeschlossen sei. Nicht zulässig sei hingegen, durch die Aufgabe einen Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende zu erzielen, da diese mit einer Gewinnausschüttung gleichzusetzen sei, was eine Rückerstattung bis zur Höhe der erhaltenen Hilfe zur Folge habe. Subsidiär komme das Subventionsgesetz zur Anwendung, welches in Artikel 29 bei Zweckentfremdung vorsieht, dass die Finanzhilfe zurückgefordert werden muss.

Das Parlament bezweckte mit den Härtefallhilfen, die Strukturen zu erhalten und den Fortbestand der Unternehmen in einer Zeit zu gewährleisten, in der die Umsätze pandemiebedingt einbrachen. Der Nutzen der Finanzhilfe solle somit im Jahr, in welchem die Hilfe zugesichert wurde, und in den drei darauffolgenden dem Unternehmen nicht entzogen werden. Entstehe vor Verstreichen der Frist ein steuerbarer Liquidationsgewinn bzw. eine Liquidationsdividende, werde die Hilfe entgegen ihrem Zweck verwendet. Dies stelle keinen Missbrauch dar, führe jedoch zu einer Rückforderung, da die verfügte Härtefallunterstützung mit dieser Auflage verbunden war.

Ihre Kommission hat an ihrer Sitzung vom 19.[NB]Februar 2024 die Motion vorberaten und kommt zu folgender Beurteilung: Die Kommission unterstützt das Anliegen der Motion. Betroffen sind wenige Fälle, vor allem solche aus dem Gastronomiebereich, für die die von der Motion geforderte Praxisanpassung jedoch wichtig ist. Die Kommission begrüsst es, dass der Bundesrat bereits Anstrengungen unternommen hat, die Kantone für die Problematik zu sensibilisieren, und sie auf die in der Stellungnahme des Bundesrates aufgezeigte Lösung über das Subventionsgesetz hingewiesen hat. In diesem Sinne sei die Motion auch als Signal an die Kantone zu verstehen, ihren Spielraum zu nutzen.

Es entsteht jedoch eine Ungleichbehandlung, denn juristische Personen müssen im Gegensatz zu Einzelunternehmen nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt liquidiert werden, sondern können das Unternehmen einfach "on hold" lassen. Somit stellt sich dort das Problem nicht. Fälle, bei denen kein Handlungsspielraum besteht, sind eben Einzelunternehmen.

Die Kommission ist der Meinung, dass man relativ einfach überprüfen kann, ob ein solcher Liquidationsgewinn aus der Substanz des Geschäftsvermögens oder aus erhaltenen Härtefallgeldern entstanden ist. In den wenigen Fällen kann man es abklären, damit diese Betriebe nicht benachteiligt werden. Gewinne aus der Substanz des Geschäfts in Einzelfirmen dienen nämlich sehr oft der privaten Vorsorge. Es wäre daher ungerecht, wenn die Rückzahlung von Härtefallgeldern an einen Liquidationsgewinn bei mobilen oder immobilen stillen Reserven gekoppelt würde.

Aus diesem Grund beantragt Ihnen die WAK-S mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion anzunehmen.