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Schmid Martin · Ständerat · 2024-03-12

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-03-12

Wortprotokoll

Es ist so, wir haben diese Diskussion in der Kommission für Rechtsfragen und auch in unserem Rat über Stunden geführt; das kann ich nur bestätigen. Die Argumente sind leider schon so weit diskutiert worden, dass ich sie nur noch wiederholen und keine neuen mehr hinzufügen kann, denn auch in der zweiten Runde sind aus meiner Sicht keine neuen Argumente mehr vorgebracht worden.

Es wurde zu Recht nochmals die Frage des Handlungsbedarfs aufgeworfen. Ich habe mir die Mühe gemacht, mir noch einmal die Zahlen anzuschauen. In der Botschaft steht die Zahl von 3400 betroffenen Unternehmen pro Jahr. Im letzten Jahr - einfach, damit wir uns über das Mengengerüst unterhalten können - wurden 51[NB]637 Unternehmen neu gegründet. Das ist also ein x-Faches im Vergleich zur Problemstellung, die wir hier lösen wollen. Wir haben in der Schweiz gemäss Botschaft rund 563[NB]000 Unternehmen und wollen jetzt ein Unternehmensnachfolgegesetz für 3400 Unternehmen pro Jahr machen. Ich frage mich einfach, auch vom Handlungsbedarf her, ob wir am richtigen Ort ansetzen. Für mich ist die Antwort nein.

Es ist so, ich komme aus einem Anwaltsbüro, das sehr viel Erbrecht bearbeitet, aber ich bearbeite kein Erbrecht, das kann ich offen sagen. Ich muss Ihnen hier beantragen, nicht auf die Vorlage einzutreten, weil ich persönlich überzeugt bin, dass die erbrechtliche Lösung, wie sie der Gesetzgeber nach Eugen Huber getroffen hat, wonach im Konfliktfall letztlich das Los entscheidet, die stärkste Regelung ist, die man auf eine Erbengemeinschaft überhaupt anwenden kann. Alle wissen, wenn es keine Lösung gibt, dann entscheidet das Los. Das steht heute so im ZGB und wurde vom Bundesgericht bestätigt - entgegen der Lehre, die andere Auffassungen vertreten hat. Höchstwahrscheinlich ist dieser Druck richtig. Es ist nicht der Richter, es ist nicht das Kantonsgericht, das Bundesgericht, welches in einem Erbfall die Unternehmensnachfolge innerhalb einer Familie regelt, sondern das Los. Dieser Druck führt natürlich in der Praxis auch dazu, dass viele wissen, dass der Losentscheid für einen oder gegen einen sein kann; aber es ist nicht der Staat, es ist nicht der Richter, der das vornimmt. Aus meiner Sicht ist das eben vielleicht auch die richtige Lösung. Allein die Drucksituation des Loses führt dazu, dass man nach schwierigen Verhandlungen vielleicht eine Lösung findet.

Aus meiner Sicht gibt es den Handlungsbedarf nicht. Ich glaube, wir schaffen keine neue, bessere Situation mit diesem Unternehmensnachfolgerecht. Wir haben in der Praxis überall, wo der Richter solche Zuweisungen macht, Schwierigkeiten. Ich bin überzeugt, dass wir hier zwar für uns Anwälte etwas Gutes tun würden, aber ich bin auch überzeugt, dass es letztlich nicht dem Interesse des Rechtsfriedens und der betroffenen Familien dient.

Der Ostschweizer Unternehmer, der Ihnen gut zugehört hat, Herr Kollege Michel, der wäre vielleicht nach meinem Votum ebenso überzeugt, dass es seine Aufgabe als Unternehmer ist, nicht nur für seine Mitarbeitenden zu schauen, sondern vorweg auch für seine Nachfolge. Ein guter Unternehmer muss daran denken, dass bei ihm zwei Sachen sicher sind, nämlich, dass er Steuern bezahlen muss und dass er sterben wird. Das sind die einzigen zwei Dinge, die man im Leben wirklich tun muss. Wenn man das ernst nimmt, dann macht man eben auch in diesem Bereich eine Vorsorge.

Ich stimme aber zu, dass es viele Fälle gibt, in denen der Unternehmer das bewusst nicht macht, weil er innerhalb der Familie einen Konflikt hat, den er nicht lösen kann. Das muss man akzeptieren. Wenn der Unternehmer, der ein Unternehmen hat, selbst darauf verzichtet, dann ist das ein[NB]bewusster Entscheid, weil er ja mit Anwälten und Treuhändern im Austausch steht und sie ihm alle sagen, er müsse seine Nachfolge regeln, und er es einfach nicht tut. Es ist nicht der[NB]Entscheid,[NB]dass[NB]der[NB]Staat später aufgrund dieser nicht gefällten Entscheidung über den Richter eine Entscheidung fällen soll.

Ich bin überzeugt, wir tun gut daran, wenn wir nach der ersten Revision, bei der wir den Pflichtteil erhöht haben, bei der wir auch die Verfügungsfreiheit vergrössert haben, mit diesem Revisionsschritt die Erbrechtsrevisionen abschliessen. Es ist ein gutes Recht, das wir heute haben. Es braucht keinen zusätzlichen Schritt.

Deshalb bitte ich Sie, auf die Vorlage wiederum nicht einzutreten.