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Binder-Keller Marianne · Ständerat · 2024-03-12

Binder-Keller Marianne · Ständerat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-12

Wortprotokoll

Ich danke Herrn Kollege Jositsch für seine Berichterstattung. Es ist mir bewusst, dass in der Kommission intensive Diskussionen geführt wurden. Man erlaube mir jetzt trotzdem noch ein paar Worte des Bedenkens zu Artikel 105a Absatz 2 Ziffern 1 und 2.

In Artikel 105a Absatz 2 werden generell zwei Ausnahmen formuliert, es wird also formuliert, wann eine Ehe, die minderjährig geschlossen wurde, trotzdem gültig bleibt. In Ziffer 1 bestimmen Sie eine Ausnahme, die es gäbe, wenn der Ehegatte noch minderjährig ist und das Gericht zum Schluss kommen würde, die Weiterführung der Ehe entspreche seinem überwiegenden Interesse. In Ziffer 2 formulieren Sie eine Ausnahme im Falle der Volljährigkeit des Ehegatten, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass der Ehegatte - es wird immer die männliche Formulierung verwendet - aus freiem Willen erklärt, an der Ehe, die minderjährig geschlossen worden war, festhalten zu wollen.

Abgesehen davon, dass "freier Wille" und "Minderjährigenheiraten" eigentlich ein Widerspruch in sich sind - es sind ganz klipp und klar Zwangsheiraten, ohne Wenn und Aber -, stellt sich eben doch die Frage, wie frei der Wille angesichts familiärer Strukturen ist, die solches, nämlich Minderjährigenheiraten, zulassen. Dass der Wille eben nicht[NB]frei[NB]und[NB]eine[NB]Interessenabwägung heikel sei, monieren in der Vernehmlassung doch zehn Organisationen, im Besonderen auch die Fachstelle Zwangsheirat und die Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz. Man spricht da von einem Schlupfloch.

Ziffer 2 lässt also bereits Fragen offen, umso mehr Ziffer 1: Da geht es um den Fall, bei dem die Ehegatten noch minderjährig sind; sie sind Kinder. Gibt es da irgendein überwiegendes Interesse? Und wie alt sind sie denn genau? Wie alt ist ihr Ehegatte? Das Gericht soll die individuelle Reife überprüfen, also eine Art Reifeprüfung für die Ehe bei Kindern durchführen. Auch wenn im Falle der Interessenabwägung des Gerichtes die Schwangerschaft eines Mädchens oder der Umstand, dass es selber bereits Kinder hat, in Betracht gezogen wird: Kann es denn tatsächlich von Interesse sein, dass diese Ehe weiterbesteht? Das würde bei einer Schweizerin oder einem Schweizer nie zugelassen.

Wir schaffen hier, meine ich, eine Rechtsungleichheit, zweierlei Recht. Man stelle sich eine Schweizerin oder einen Schweizer vor, die oder der in einer Beziehung mit einem Kind ist. Das ist bei uns eine strafbare Handlung. Eine solche Ehe würde nie geduldet und auch nie mit übergeordneten Interessen begründbar. Also, mir ist durchaus bewusst, dass in einer globalisierten Welt verschiedenste Kulturen und [PAGE 207] Gesellschaften und auch verschiedenste Rechtsordnungen aufeinandertreffen. Mir ist ebenso bewusst, dass teilweise offen darüber nachgedacht wird, was dieses Aufeinandertreffen verschiedenster Rechtsordnungen für unsere eigene bedeutet, und von Rechtswissenschaftlerinnen beispielsweise schon die These in den Raum gestellt wurde, man müsse über Polygamie nachdenken. Denn wenn eine solche Familie in die Schweiz einreist und sich niederlässt, stellt sich die Frage, welche der Frauen sich hier niederlassen dürfen: alle oder nur eine? Und wenn nur eine, welche?

Was bedeutet das für unsere eigene Rechtsordnung? Es besteht beispielsweise ein Niederlassungsabkommen der Schweiz mit dem Kaiserreich Persien aus dem Jahre 1935. Seit 1979 herrschen im Iran aber die Mullahs. Es gilt Scharia-Recht. Aufgrund dieses Abkommens gilt für Iranerinnen und Iraner das Personenrecht, das Familien- und Erbrecht des Herkunftslandes. Ich meine also, dass zumindest Artikel 105a Absatz 2 Ziffer 1, die Regelung bei Minderjährigen, Zündstoff birgt.

Ich will hier selbstverständlich keine Kommissionsdebatte vom Zaun brechen, aber im Bewusstsein, dass wir Erstrat sind, lege ich zuhanden der Materialien und des Amtlichen Bulletins meine Bedenken offen. Vielleicht werden sie ja in der Schwesterkommission aufgenommen, und dann können wir nochmals darüber diskutieren.