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Würth Benedikt · Ständerat · 2024-03-13

Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-13

Wortprotokoll

Ich möchte eigentlich nicht mehr auf die Frage nach den Unterschieden zwischen den Kantonen eingehen. Wir hören hier immer wieder ähnliche Begründungen, wieso diese Unterschiede in unserem Land so sind, wie sie sind. Ich möchte Sie einfach auf etwas hinweisen, das sich seit der Einreichung der Motion verändert hat, und zwar auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Am 21.[NB]Dezember des letzten Jahres hat das Bundesgericht einen bemerkenswerten Entscheid gefällt, bei dem es just um die Anwendung von Artikel 89b des Asylgesetzes ging.

Hier ist es vielleicht noch interessant zu wissen, dass dieser Artikel 89b im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingefügt wurde. Es ging im Wesentlichen um die Frage, ob die Kantone beim Vollzug, bei der Rückführung, noch ein eigenständiges Ermessen haben oder ob sie restriktiv der Bundestreue verpflichtet sind.

Ein konkreter Fall war strittig, nachdem das SEM zweimal rechtskräftig entschieden hatte, dass die betreffende Person zurückzuweisen sei, der Kanton das nicht machte und das SEM dann sagte, es kürze die entsprechenden Pauschalen. Leider hat das Bundesgericht dem Kanton recht gegeben und gesagt, ja, es gebe bei der Rückführungspraxis noch ein gewisses Ermessen, weil vielleicht neue Sachverhalte aufgetreten seien usw. Hier haben wir leider, muss ich sagen, ein gewisses Problem. Wir als Gesetzgeber haben eigentlich eine Bestimmung mit sehr klaren Rahmenbedingungen beschlossen, das kann man in den Protokollen nachlesen. Der gesetzgeberische Wille ist ziemlich klar. Die Anwendung durch das Bundesgericht ist meines Erachtens problematisch.

Vor diesem Hintergrund ist dieser Auftrag an den Bundesrat vielleicht in einem anderen Lichte zu sehen, möglicherweise muss man Artikel 89b des Asylgesetzes nochmals klarer und präziser formulieren. Es kann ja nicht sein, dass das SEM rechtskräftig entscheidet und die Kantone sich am Schluss bei der Rückführung darüber hinwegsetzen. Das kann es meines Erachtens nicht sein, es widerspricht auch dem Willen des Parlamentes. Natürlich handelt es sich nicht um eine Vielzahl von Fällen, das ist mir schon bewusst. Aber es ist ärgerlich, und es ist natürlich im Lichte der kantonalen Unterschiede, die wir haben, einfach ein zusätzliches Element, das nicht verstanden wird.

Vor diesem Hintergrund möchte ich unterstreichen, dass diese Motion auch angesichts dieser neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine zusätzliche Bedeutung erlangt hat. Ich bitte Sie, sie anzunehmen, es liegt ja auch kein anderer Antrag vor.