Jans Beat · Bundesrat · 2024-03-13
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-03-13
Wortprotokoll
Ich äussere mich nur zur Motion Ihrer Kommission. Da der Bundesrat zu einer Standesinitiative in der ersten Phase ja nicht Stellung nimmt, äussere ich mich nicht zur Initiative des Kantons Genf.
Der Bundesrat hat in seinem Bericht zum Postulat Gutjahr 18.4263, "Berücksichtigung von Steuerforderungen bei der Berechnung des Existenzminimums", vom 1.[NB]November 2023 eine Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung [PAGE 235] und Konkurs befürwortet. Die laufenden Steuern sind heute nicht Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Das geht auf eine Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten zurück. Diese Richtlinie ist für die Festlegung des Existenzminimums massgebend, und zwar nicht nur für das Betreibungs-, sondern auch für das Familienrecht.
Was bedeutet es, dass die laufenden Steuern heute nicht berücksichtigt werden? Der Schuldnerin bzw. dem Schuldner bleibt weniger, als sie oder er für die laufenden zwingenden Ausgaben tatsächlich braucht. Das bedeutet, dass für die Dauer einer Pfändung zur Abzahlung von Schulden neue Steuerschulden entstehen. Aus Sicht des Bundesrates spricht viel für eine Änderung dieser Regelung. Es ist für die Schuldnerinnen und Schuldner sehr belastend, dass laufend neue, unvermeidbare Schulden entstehen, während sie für ihre früheren Schulden gepfändet werden. Es handelt sich bei den Steuern wie bei anderen Posten des Existenzminimums auch um eine zwingende laufende Verpflichtung. Eine Berücksichtigung dieser laufenden Steuerforderungen kommt auch nicht einer Privilegierung gleich. Diese Steuerforderungen fallen durch ihren Entstehungszeitpunkt zeitlich in eine andere Kategorie als die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger, für die gepfändet wird. Sie gehören, wie erwähnt, zu den laufenden alltäglichen Verpflichtungen.
Bei der Umsetzung der Motion sind verschiedene Lösungen denkbar. Diese hat der Bundesrat in seinem Bericht bereits skizziert. Für den Bundesrat ist aber wichtig, dass für das Familienrecht eine Ausnahmeregelung vorgesehen wird. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist heute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch für die Bemessung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge massgebend. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die Berechnung für die Unterhaltsbeiträge gleich bleiben wie heute, bei knappen finanziellen Verhältnissen also ohne Berücksichtigung der laufenden Steuern.
Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist nach Ansicht des Bundesrates gegeben. Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen des Bundesrates, diese Motion anzunehmen.