Jans Beat · Bundesrat · 2024-03-14
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-03-14
Wortprotokoll
Es ist erst elf Jahre her, dass das Namensrecht geändert wurde. Muss es jetzt schon wieder geändert werden? Der Bundesrat meint: Ja, es ist den Versuch wert. Mit seiner Stellungnahme vom 24.[NB]Januar 2024 hat sich der Bundesrat erstmals in grundsätzlicher Weise dazu geäussert, wie ein modernes Namensrecht für die Schweiz aussehen könnte. Dabei hat er festgestellt, dass das geltende Namensrecht unbefriedigend ist.
Die Praxis zeigt, dass das geltende Namensrecht den Bedürfnissen vieler Menschen bei der Namensführung nicht gerecht wird. Dies hat einerseits damit zu tun, dass sich die Institution der Familie in den vergangenen Jahren stark gewandelt hat. So werden die Beibehaltung der bisherigen Namensidentität und die persönliche Selbstbestimmung nach[NB]einer[NB]Eheschliessung heute stärker gewichtet als früher. Viele Ehegattinnen und Ehegatten wollen nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen behalten.
Gleichzeitig haben aber zahlreiche Menschen den Wunsch, nach der Heirat auch über den Namen eine Verbindung zu ihrer Ehegattin oder zu ihrem Ehegatten zum Ausdruck zu bringen. Unter dem geltenden Recht können sie nur ihren Nachnamen behalten oder aber einen gemeinsamen Familiennamen bilden. Es ist heute nicht möglich, den eigenen Nachnamen zu behalten und gleichzeitig eine namensmässige Verbindung mit der Ehegattin oder dem Ehegatten zu etablieren. Als es die Möglichkeit noch gab, haben sich viele Eheleute für den Doppelnamen entschieden. Viele Menschen führen heute im Alltag den nichtamtlichen Allianznamen. Es gibt also unbestrittenermassen ein breites Bedürfnis, über einen gemeinsamen Namen oder Doppelnamen Zugehörigkeit zueinander zu zeigen.
Zusätzlich stellen sich Fragen, wenn das Ehepaar Kinder hat und beide Ehegatten zu ihnen eine namensmässige Verbindung herstellen möchten. Ja, was dann? Das ist unter geltendem Recht nur über einen gemeinsamen Familiennamen möglich, was voraussetzt, dass ein Elternteil seinen bisherigen Nachnamen aufgibt.
Für den Bundesrat ist in dieser Situation noch ein weiterer Aspekt von Bedeutung. Die Praxis zeigt, dass es grossmehrheitlich die Ehegattinnen sind, die ihren Namen zugunsten des Namens ihres Mannes aufgeben. Die Forschung führt dies darauf zurück, dass im Moment der Namenswahl auf die jahrzehntelange Tradition des Ehegattennamens als Familiennamen zurückgegriffen wird. Das Namensrecht sollte sich jedoch weder für noch gegen gewisse Rollenbilder aussprechen. Entsprechend gilt diese Ausgangslage auch bei unverheirateten Paaren mit Kindern. Unverheiratete Eltern sind gezwungen, zu entscheiden, welcher Elternteil seinen Nachnamen an die Kinder weitergibt und damit eine Verbindung mit dem Kind zum Ausdruck bringen darf. Mit der Einführung von Doppelnamen für Kinder unverheirateter Eltern könnte auch hier mehr individuelle Entscheidungsfreiheit geschaffen werden.
Ein zeitgemässes Rechtssystem nimmt die gesellschaftlichen Entwicklungen und die daraus resultierenden Bedürfnisse ernst. Diesem Anspruch wird unser heutiges Namensrecht leider nicht gerecht. Ich bitte Sie deshalb im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf grundlegende Gedanken darüber gemacht, wie ein zeitgemässes Namensrecht aussehen sollte. Im Vordergrund steht dabei das Recht, selbst über seinen Namen bestimmen zu können. Jede Ehegattin und jeder Ehegatte soll bei der Heirat frei wählen können, ob sie oder er den eigenen Namen behalten will oder lieber den Namen der Ehegattin oder des Ehegatten oder aber einen Doppelnamen tragen möchte. Auch für die Kinder soll ein Doppelname gewählt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Der Entwurf Ihrer Kommission setzt alle diese Anliegen um. Mit der Einführung von Doppelnamen könnten Eheleute einerseits ihre eigene Namensidentität wahren und gleichzeitig eine namensmässige Verbindung zueinander und zu den Kindern herstellen. Auch unverheiratete Eltern hätten die Möglichkeit, mit dem Nachnamen eine Verbindung zu ihren Kindern nach aussen sichtbar zu machen. Die Schweiz würde damit ein modernes Namensrecht erhalten, das der individuellen Entscheidungsfreiheit Rechnung trägt. Der Bundesrat ist allerdings der Ansicht, dass die gesetzgeberische Umsetzung dieser Anliegen verbessert und vor allem vereinfacht werden könnte. Der Bundesrat würde es deshalb begrüssen, wenn der Ständerat den heute vorliegenden Entwurf in dieser Hinsicht noch einmal anschauen würde.
Es liegen verschiedene Anträge vor, welche eine Rückweisung an die Kommission verlangen. Da der Bundesrat den Entwurf der Kommission unterstützt, kann ich mich hier kurzfassen. Mit diesen Anträgen würden jeweils wesentliche Elemente des Entwurfes gestrichen, die aus der Sicht des Bundesrates aber von Bedeutung sind. Die Wahlfreiheit der Ehegatten würde in allen Fällen eingeschränkt. Es ist absehbar, [PAGE 535] dass so erneut die Bedürfnisse eines wesentlichen Teils der Bevölkerung nicht aufgenommen würden.
Zusammenfassend bitte ich Sie deshalb im Namen des Bundesrates, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen und die Minderheitsanträge sowie alle weiteren Anträge abzulehnen.