Ettlin Erich · Ständerat · 2024-03-14
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-14
Wortprotokoll
Sie haben den Änderungsantrag auch schriftlich erhalten. Die Redaktionskommission darf ja keine materiellen Änderungen vornehmen, sah sich hier aber mit einer materiellen Änderung konfrontiert, die notwendig ist. Es ist aufgrund des Vorgehens einfach der Fehler unterlaufen, dass man die Strafbestimmungen in Artikel 61 Absatz 4 nicht an die Änderungen von Artikel 31b Absatz 7 USG angepasst hat, die Ihre Kommission und dann der Rat vorgenommen haben. Materiell hat das natürlich zur Folge, dass man in Artikel 31b Absatz 7 USG angefügt oder geändert hat, dass selbst kleine Mengen von Abfällen nicht ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen weggeworfen werden dürfen. Es ging also um [PAGE 252] Zigarettenstummel usw. Die Strafbestimmungen sind geblieben. Wenn man das durchziehen würde, hätte das zur Folge, dass sich eine Person strafbar macht, wenn sie kleine Mengen von Abfällen wegwirft oder liegenlässt, aber nicht, wenn es sich um grosse Mengen handelt. Man hätte also die Empfehlung ausgesprochen: Schmeiss den ganzen Güselsack weg und nicht nur die Zigarette. Es ist klar, dass das materiell nicht gewollt war.
Die Redaktionskommission hat nur noch diese Möglichkeit, hier einzuschreiten, hat das aber mit den Präsidenten der UREK vorbesprochen. Es wurde von beiden bestätigt, dass das nicht gewollt war. Der Nationalrat hat, wie die Präsidentin schon gesagt hat, zugestimmt. Jetzt braucht es noch die Zustimmung dieses Rates, damit man die Änderung als von beiden Räten angenommen betrachten kann und der neue Text in der Schlussabstimmung zur Abstimmung kommt.
Ich bitte Sie, hier dem Antrag der Redaktionskommission und der Präsidenten der vorberatenden Kommissionen zuzustimmen.