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Jans Beat · Bundesrat · 2024-03-14

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-03-14

Wortprotokoll

Die Motion Ihrer SGK spricht die Thematik der Auswirkungen des Eintrittes einer Person in ein Alters- oder Pflegeheim an und verlangt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, damit diese Person ihren bisherigen Wohnsitz behalten darf. Aus dem Motionstext geht nicht hervor, welche gesetzlichen Grundlagen angepasst werden sollen. In der Begründung werden aber die gesetzlichen Bestimmungen zum zivilrechtlichen Wohnsitz erwähnt und damit vermutlich als revisionsbedürftig betrachtet.

Das Zivilgesetzbuch definiert zwar den Wohnsitz, aber seine Bestimmungen enthalten keinen einheitlichen Wohnsitzbegriff für die gesamte Rechtsordnung. Vielmehr gibt es für verschiedene Rechtsgebiete in der Regel autonome Regeln zur Bestimmung des Wohnsitzes. Das gilt insbesondere für das öffentliche Recht. So spricht man zum Beispiel vom politischen Wohnsitz für die Ausübung der politischen Rechte oder vom Unterstützungswohnsitz, wenn es um die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen geht.

Gemäss Begründung der Motion ist vor allem der steuerrechtliche Wohnsitz von Personen in Alters- und Pflegeheimen problematisch und daher revisionsbedürftig. Aber der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person wird in den Steuergesetzen eigenständig definiert, auch wenn zum Teil die gleichen Kriterien wie im Zivilrecht verwendet werden. Nach Ansicht des Bundesrates besteht daher vorab kein Revisionsbedarf im Zivilrecht. Das von der Mehrheit Ihrer Kommission geortete Problem lässt sich nicht durch eine Revision der Bestimmung des Zivilgesetzbuches lösen.

Für den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person ist neben dem physischen Aufenthalt und der inneren Absicht des dauernden Verbleibens nach der Rechtsprechung auch massgebend, dass diese Absicht nach aussen erkennbar geworden ist. Dies ist typischerweise der Fall, wenn eine Person in ein Alters- oder Pflegeheim eingetreten ist und ihre frühere Wohnung verkauft oder vermietet hat. Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz befindet sich neu am Ort der Einrichtung, weil sie dort den nach aussen erkennbaren Lebensmittelpunkt hat. Die in der Motion formulierte Forderung, wonach Personen beim Heimeintritt den Wohnsitz behalten dürften, käme für diese Personen der Einführung eines Wahlrechtes des Wohnsitzes, abweichend vom Ort, an dem sie sich dauernd aufhalten, gleich. Sie könnten somit zwischen ihrem bisherigen Wohnsitz und der Begründung eines neuen Wohnsitzes im Alters- oder Pflegeheim wählen.

Eine solche Möglichkeit würde das bisherige Konzept des Wohnsitzes grundlegend infrage stellen, nicht nur im Steuerrecht. Im Steuerrecht würde dies aber für diese Personen zu einer Wahlmöglichkeit des Steuerdomizils führen. Das geht dem Bundesrat zu weit. Daher lehnt er das ab. Eine Lösung für die in der Motion als problematisch dargestellten Situationen ist nach Einschätzung des Bundesrates ausserhalb des Zivil- und Steuerrechtes zu suchen, nämlich bei sonstigen einschlägigen Regelungen, wie zum Beispiel bei den Bestattungsgebühren, die ja in der Begründung der Motion zu Recht erwähnt werden.

Aus diesen Gründen beantragen Ihnen der Bundesrat und eine Minderheit der Kommission die Ablehnung der Motion.