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Rossi Viktor · 2024-04-15

Rossi Viktor · Bern · 2024-04-15

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, einleitend einfach darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme des Bundesrates und nicht diejenige der Bundeskanzlei schriftlich abgegeben wurde - nicht, dass die Bundeskanzlei nichts[NB]damit[NB]zu[NB]tun[NB]hat, aber formell möchte ich das einfach richtigstellen.

Die Motion will unnötige administrative Aufwände in der Verwaltung abbauen und Regulierungen vereinfachen. Der Bundesrat unterstützt diese Stossrichtung. Er stellt aber auch fest, dass das Anliegen der Motion sich kaum durch den Bund verwirklichen lässt. Die in ihr genannten Sachgebiete - ich zähle sie jetzt nicht einzeln nochmals auf - beschlagen zu einem erheblichen Teil kantonale Kompetenzen, weshalb die Handlungsmöglichkeiten des Bundes in diesen Bereichen begrenzt sind. Was die Regulierung im Zuständigkeitsbereich des Bundes angeht, so ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein Programm, wie es von der Motion verlangt wird, nicht geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen.

Das Teilprojekt "Entrümpelung des Bundesrechts" der Verwaltungsreform 2005-2007, das es mal gegeben hat und welches in das Bundesgesetz zur formellen Bereinigung des Bundesrechts vom 20.[NB]März 2008 mündete, hat gezeigt, dass einmalige Entrümpelungsaktionen einen unverhältnismässig grossen Aufwand generieren, dem ein eher bescheidener Nutzen gegenübersteht. Die für Rechtsetzungsprozesse geltenden Vorgaben und Prozesse, darunter namentlich die Pflicht zur Durchführung von Regulierungsfolgenabschätzungen, sollen jedoch gewährleisten, dass nur Regulierungen erlassen oder dem Parlament vorgelegt werden, welche dem gesetzlichen Auftrag zur Überprüfung der Bundesaufgaben entsprechen. Dem Bundesrat obliegt es nämlich bereits heute, er hat bereits heute die Pflicht, die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben, zu überprüfen. Das ist, wie auch erwähnt wurde, eine ständige Führungsaufgabe.

Diese Pflicht wird mit verschiedenen Massnahmen umgesetzt, es sind dies etwa die bereits erwähnte Regulierungsfolgenabschätzung, die regelmässige Durchführung von Subventionsüberprüfungen oder die Überprüfung und Neuregelung im Bereich der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Und diese Vorgaben gelten natürlich auch für Vorhaben, welche die Verwaltung und die Vollzugsorgane selber betreffen.

Diese Vorgaben wurden jüngst mit dem Erlass des neuen Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29.[NB]September 2023, welches ab dem 1.[NB]April 2024 gestaffelt in Kraft getreten ist, noch gestärkt. Die praktische Umsetzung des neuen Gesetzes soll unter anderem eben auch dem Ziel der Motion dienen.

Ich erwähne zum Schluss noch, dass auch die Tätigkeiten der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie der parlamentarischen Oberaufsichtsorgane laufend einen Beitrag dazu leisten, die Aufgabenerfüllung auch in der Verwaltung effizienter zu gestalten.

Der Bundesrat beantragt aus den dargelegten Gründen die Ablehnung der Motion.