Weichelt Manuela · Nationalrat · 2024-04-17
Weichelt Manuela · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2024-04-17
Wortprotokoll
Was will ich mit meiner Motion? Meine Motion habe ich im Sommer 2022 eingereicht. Der Bundesrat soll uns einen Entwurf für eine Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes vorlegen, der den[NB]Schutz[NB]von[NB]Menschen[NB]mit Behinderungen vor Benachteiligungen durch private Dienstleistungsanbieter verbessern soll.
Der Bundesrat anerkannte in seiner Stellungnahme, dass der Zugang zu privaten Dienstleistungen für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zentral ist. Mit dem Hinweis auf das im Jahr 2018 beschlossene Schwerpunktprogramm "Selbstbestimmtes Leben" und dessen Erkenntnisse sowie auf die Ende 2022 geplante Gesamtbetrachtung der Behindertenpolitik verschob der Bundesrat die Behandlung meines Anliegens aber auf unbestimmte Zeit.
Zwar hat der Bundesrat eineinhalb Jahre nach Einreichung meiner Motion nun doch endlich den Entwurf einer Teilrevision für das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in die Vernehmlassung geschickt. In diesem Entwurf sieht der Bundesrat sogar Massnahmen im Bereich der privaten Dienstleistungen vor, was ich selbstverständlich begrüsse. Aber ich muss es klar und deutlich sagen: Die im BehiG-Entwurf vorgesehenen Massnahmen sind total ungenügend. Es kann somit keine Rede davon sein, dass das Anliegen meiner Motion ausreichend aufgenommen worden wäre. Dies geht auch aus den kürzlich eingereichten Stellungnahmen von Inclusion Handicap, dem Dachverband der Behindertenorganisationen Schweiz, zum BehiG-Entwurf hervor.
Ja, warum ist dieser Entwurf des Bundesrates total ungenügend? Warum braucht es ein Ja zur vorliegenden Motion? Im geltenden Recht, das wir heute haben, ist der Schutz vor Diskriminierung durch Private völlig unzureichend. Artikel 6 lautet: "Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren." Die geltende Behindertengleichstellungsverordnung definiert den Begriff der Diskriminierung und[NB]sagt,[NB]diskriminieren[NB]heisst,[NB]"Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend [zu] behandeln, mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen".
Es kommt nun aber noch schlimmer: Das Bundesgericht legt diesen Diskriminierungsbegriff sehr, sehr restriktiv aus und beschränkt ihn auf jene Fälle, bei denen auf die Herabwürdigung oder Ausgrenzung einer Person mit Behinderung abgezielt wird. Zudem wäre im Falle einer bejahten Diskriminierung lediglich eine Entschädigung von[NB]maximal[NB]5000[NB]Franken[NB]geschuldet,[NB]und eine Unterlassung oder Beseitigung der Diskriminierung ist ohnehin nicht einklagbar.
Leider soll diese heute unzureichende Situation mit der Teilrevision des BehiG nicht verbessert werden; so will es der Bundesrat. In seinem Gesetzentwurf beantragt der Bundesrat zwar einen neuen Artikel 6 BehiG, dessen Absatz 1 folgendermassen lauten soll: "Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung weder direkt noch indirekt diskriminieren." Da haben wir aber bereits wieder diesen Begriff der Diskriminierung, der eben derart restriktiv definiert und ausgelegt wird. Dieser Papiertiger treibt also weiterhin sein Unwesen, auch wenn es eine Teilrevision des BehiG gibt. Insbesondere bei den Dienstleistungen Privater[NB]müsste das Gesetz vielmehr von Benachteiligungen sprechen. Nur so kann der bislang massiv eingeschränkte Schutzgehalt bei privatrechtlichen Rechtsverhältnissen ausgeweitet und[NB]demjenigen[NB]bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen angeglichen werden. Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt es logischerweise auch hier zu berücksichtigen, das ist klar.
Ich komme zum Fazit: Es braucht ein Ja zur vorliegenden Motion. Denn nur so verpflichten wir den Bundesrat dazu, den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen durch sämtliche Dienstleistungsanbieter tatsächlich und wirksam zu verstärken.
Ich bitte Sie daher, die vorliegende Motion anzunehmen.