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Paganini Nicolò · Nationalrat · 2024-04-17

Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-04-17

Wortprotokoll

Gestützt auf die von Nationalrat Philipp Bregy im März 2019 [PAGE 762] eingereichte parlamentarische Initiative 19.409, "Kein 'David gegen Goliath' beim Verbandsbeschwerderecht", unterbreitet Ihnen die UREK-N den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), mit dem Ziel, das Verbandsbeschwerderecht punktuell, bei kleineren Bauvorhaben von geringer Bedeutung, einzuschränken. Dies soll aufgrund der Tatsache erfolgen, dass das Verbandsbeschwerderecht im Umweltbereich auf Vorhaben beschränkt wird, welche der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind. Eine vergleichbare Einschränkung sieht das NHG nicht vor, weshalb die beschwerdeberechtigten Organisationen hier auch gegen Klein- und Kleinstvorhaben Beschwerde einreichen können, soweit der Vollzug einer Bundesaufgabe betroffen ist. Das kann beispielsweise bei der Anwendung des Gewässerschutzgesetzes, des Waldgesetzes oder des Zweitwohnungsgesetzes der Fall sein.

Im Rahmen des Verfahrens zur Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen gab die UREK-N der Initiative am 10.[NB]August 2020 mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Die Schwesterkommission des Ständerates stimmte dem Beschluss der UREK-N am 16.[NB]Oktober 2020 mit 8 zu 4 Stimmen zu. Im Anschluss daran erarbeitete die UREK-N im Rahmen der zweiten Phase einen Vorentwurf.

Nun, diese beantragte Regelung sieht vor, dass das Recht der Verbandsbeschwerde nach Artikel 12[NB]ff. NHG gegen Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmetern innerhalb der Bauzone grundsätzlich nicht mehr bestehen soll. In den Fällen, in denen solche Vorhaben in besonders sensiblen Gebieten geplant sind, soll das Beschwerderecht jedoch nicht aufgehoben werden. Konkret geht es dabei um Vorhaben in geschützten Ortskernen sowie in unmittelbarer Nähe von geschichtlichen Stätten oder Kulturdenkmälern. Aber auch bei Vorhaben, die innerhalb von nationalen, regionalen oder lokalen Biotopen bzw. innerhalb von Gewässerräumen geplant sind, soll das Beschwerderecht bestehen bleiben. Bei Projekten, die ausserhalb der Bauzone geplant sind, soll generell keine Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts erfolgen. Mit diesen Neuerungen soll verhindert werden, dass Bürgerinnen und Bürger bei Bauvorhaben wie Wohnbauten von kleiner oder mittlerer Grösse Beschwerden von Umweltorganisationen gewärtigen müssen.

Die UREK-N stimmte dem entsprechenden Entwurf am 28.[NB]März 2023 mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung zu und schickte ihn in die Vernehmlassung. In dieser sprach sich eine Mehrheit der Kantone für die Neuregelung aus, während die Stellungnahmen von Parteien und Verbänden gegensätzlich ausfielen. Auf der Grundlage der Vernehmlassungsantworten hielt die Mehrheit der Kommission an ihrem Entwurf fest. Dieser Entscheid wurde erneut bestätigt, als der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27.[NB]März 2024 dem Parlament beantragte, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf der UREK-N gemäss Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Eine Minderheit Masshardt beantragt Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Die beantragte Neuregelung laufe dem Natur- und Heimatschutz zuwider. Das Verbandsbeschwerderecht verstärke den Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie die Umsetzung des Umweltrechts und dürfe deshalb nicht eingeschränkt werden.

Die Mehrheit der Kommission ist davon überzeugt, mit dem vorliegenden Entwurf eine äusserst moderate Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts bei kleinen Bauvorhaben zu beantragen. Für sensible Vorhaben sind die entsprechenden Ausnahmen vorgesehen. Die UREK-N beantragt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten. Auf die[NB]drei[NB]Minderheiten werde ich am Ende der Debatte kurz eingehen.