Schilliger Peter · Nationalrat · 2024-05-27
Schilliger Peter · Nationalrat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2024-05-27
Wortprotokoll
Die Motion Rutz Gregor 23.4241 wurde in der SPK-N am 1.[NB]Februar 2024 beraten. Die Kommission verabschiedete aufgrund dieser Beratung einstimmig eine eigene, alternative Motion im Sinne einer Art Rückfallposition - die Kommissionssprecher haben über diese Motion bereits gesprochen -, lehnte jedoch die Motion Rutz Gregor mit 13 zu 12 Stimmen ab.
Als Sprecher der Minderheit und auch im Sinne der FDP-Liberalen Fraktion versuche ich Sie davon zu überzeugen, dass die Annahme der Motion Rutz Gregor für unser Land einen grösseren Mehrwert darstellt. Wir sind überzeugt, dass die durch das SEM veröffentlichte Praxisänderung vom Juli 2023 eine Sogwirkung bei der Zuwanderung ausgelöst hat. Wir beurteilen diesen Entscheid auch angesichts der definierten Strategie des Bundesrates als nicht dienlich. Verschiedentlich konnten wir den Äusserungen des neu zuständigen Bundesrates entnehmen, dass die Asylverfahren schneller durchgeführt werden müssen und dass die Vollzugsliste verkleinert werden müsse. Das befürworten wir sehr. Dass die Bestrebungen zur Rückführung schwierig umzusetzen sind, ist bekannt. Dass die Schweiz mit dieser Art der Praxisänderung jedoch durch zusätzliche Flüchtlinge belastet wird, kann auch nicht im Sinne des Bundesrates sein.
Der Bundesrat bekräftigt zwar, dass diese Praxisänderung keinen Pull-Effekt auslöse und sich dabei nur der Status der bisher in der Schweiz lebenden Frauen verschiebe, vom Status vorläufig Aufgenommener zum Flüchtlingsstatus. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz, denn wenn diese Praxisänderung keine Wirkung hätte, dann müsste man sie auch nicht vollziehen. Erstens stellt sich deshalb die Frage, weshalb diese Praxisänderung vom letzten Jahr überhaupt vollzogen wurde, zwei Jahre nachdem in Afghanistan die Taliban an die Macht gekommen waren und ihr Regime aufgezogen hatten. Zweitens muss man sich auch die Frage stellen, welche Wirkung das mit dem Flüchtlingsstatus gekoppelte Recht auf Familiennachzug hat. Drittens muss man sich fragen, weshalb man es machen würde, wenn es für die Betroffenen, die bereits hier in der Schweiz leben, keine Veränderung bringen würde. Dazu kommen die unterschiedlichen Bewertungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Kommissionssprecher hat eingehend darüber berichtet, geklärt ist damit aber nicht sehr viel.
Im September 2023 wurde erklärt, dass zurzeit rund 3100 afghanische Frauen mit Status F in der Schweiz leben und zusätzlich rund 440 afghanische Frauen im Asylverfahren stecken würden. Also müsste die Veränderung des Status nach rund sechs Monaten vollzogen sein. Dem Migrationsmonitoring vom April 2024 kann man jedoch entnehmen, dass rund 750 neue Gesuche aus Afghanistan gestellt wurden, davon rund 400 im Zusammenhang mit der Praxisänderung. Die Zahlen steigen also und zeigen, dass alleine der Umstand, Frau zu sein, reicht, denn als Einschränkung dient lediglich die Deklaration, dass dieses Recht verwehrt würde, wenn die Person bereits in einem EU-Land registriert wäre. Da zum Beispiel die Türkei kein EU-Land ist, ist dies eine willkommene Einladung zur Weiterleitung der nicht erwünschten afghanischen Flüchtlinge. Weitere Zuzüge aus sogenannt sicheren Drittstaaten - ich denke an Pakistan - sind zu befürchten.
Das nächste Stossende ist die Umschreibung des Rechts auf Familiennachzug. Dieses Recht gilt prinzipiell und kann fatale Folgen haben. Denn die Zusage wird gegeben, ausser es sprechen besondere Umstände dagegen.
Worin unterscheidet sich die Motion 24.3008 der SPK-N von der Motion Rutz Gregor 23.4241? Die Argumente der Motion der SPK-N zielen prioritär auf die Sicherstellung der Einzelfallprüfung. Was aber gibt es da denn zu bewerten? Dass es eine Frau ist, dass sie aus Afghanistan kommt und dass sie in keinem EU-Land eine Registrierung hat - das sind die einzigen Punkte, die in der Einschränkung dieser Praxisänderung eigentlich zählen.
Meine Haltung zur Motion Rutz Gregor 23.4241 entspricht nicht einem Nein zur Aufnahme afghanischer Frauen. Was ich aber verhindern will, ist die Ausbreitung der Sogwirkung und ein noch nicht kontrollierbarer und noch nicht abschätzbarer Familiennachzug.
Bitte helfen Sie mit, für die wirklich Verfolgten eine Aufnahmemöglichkeit in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Mit der Annahme der Motion Rutz Gregor tun Sie dies.