Salzmann Werner · Ständerat · 2024-05-28
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-05-28
Wortprotokoll
Die Motion beauftragt den Bundesrat, das RAUS-Programm ab der Bergzone 1 an die natürlichen Gegebenheiten anzupassen,[NB]indem[NB]die[NB]Vegetationsperiode als Kriterium für die Anzahl Weide- und Auslauftage festgelegt wird.
Nachdem die Motion Salzmann 22.3227 von unserem Rat am 8.[NB]Juni 2022 mit 21 zu 19 Stimmen bei 4 Enthaltungen knapp abgelehnt worden war, hiess der Nationalrat die vorliegende gleichlautende Motion von alt Nationalrat von Siebenthal am 20.[NB]September 2023 mit 105 zu 74 Stimmen bei 11 Enthaltungen gut. Aus diesem Grund befasste sich Ihre Kommission am 26.[NB]März 2024 nochmals mit dem Thema Weidezeitpunkt im Berggebiet.
Es ist offensichtlich, dass der Frühling und damit die Möglichkeit, die Kühe auf der Weide zu halten, nicht in der ganzen Schweiz und schon gar nicht in allen Höhenlagen am gleichen Tag beginnt. Genau davon geht die heutige Regelung mit fixen Daten für die Weidezeit vom 1.[NB]Mai bis 31.[NB]Oktober für die ganze Schweiz aus. Es ist jedoch notwendig, im Berggebiet den Landwirten die Regelung für den Auslauf im Winter, im Frühling wie auch im Herbst der witterungsbedingten Realität anzupassen. Die heute vorgesehene Flexibilisierung gemäss Anhang 6B Ziffer 2.5 Buchstabe b der Direktzahlungsverordnung ist unzureichend und führt aufgrund der einzelbetrieblich erforderlichen Ausnahmebewilligung zu einem unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand.
Agronomisch sinnvoll und im Vollzug einfach umzusetzen ist es, wenn der Zeitpunkt durch die betriebliche Umstellung von Winterfütterung auf Weidegang und umgekehrt bestimmt wird. Konkret gilt ab Beginn Weidegang das entsprechende Regime für das RAUS-Programm. Mit dieser Systematik entsteht bei wechselnder Witterung und einer erneuten kurzzeitig umgestellten Fütterung keine Unsicherheit auf dem Betrieb und im Vollzug. Die Einhaltung lässt sich im Falle einer Kontrolle einfach feststellen.
Wichtig ist auch Folgendes: Da der Weidegang für den Betriebsleiter die wirtschaftlich günstigere Variante darstellt, wird er ganz sicher bestrebt sein, eine Umstellung auf den frühestmöglichen agronomisch sinnvollen Zeitpunkt vorzunehmen. Das liegt in seinem betriebswirtschaftlichen Interesse. Mit der Anpassung wird das RAUS-Programm endlich an die natürlichen Gegebenheiten angepasst.
Die WAK-S ist der Meinung, dass den klimatischen, regionalen und topografischen Besonderheiten der Landwirtschaftsbetriebe in bestimmten Höhenlagen Rechnung getragen werden muss. Die aktuell geltende Praxis, wonach die Kantone für gewisse Betriebe Ausnahmen bewilligen können, sei aufwendig und unzureichend. Deshalb erachtet Ihre Kommission die in der Motion vorgeschlagene Regelung als geeigneter, weil damit eine einheitliche und praxistaugliche Lösung für alle Betriebe ab der Bergzone 1 gilt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion anzunehmen.