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Fässler Daniel · Ständerat · 2024-05-28

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-05-28

Wortprotokoll

Sie haben in den letzten Tagen verschiedene Zuschriften erhalten, in denen Ihnen dargelegt wurde, wie wichtig es ist, dass private Kinderspielplätze und private Hausgärten, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, saniert werden. Darum geht es allerdings bei dieser Differenz nicht. Auch die Mehrheit Ihrer Kommission möchte selbstverständlich nicht, dass die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet wird, wenn diese Dreck in den Mund nehmen und schlucken.

Die Differenz betrifft einzig zwei Fragen. Erstens: Benötigen die Kantone im Bundesrecht eine Kompetenznorm, damit sie, wenn sie es wollen, die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und von privaten Hausgärten finanziell unterstützen können? Und zweitens: Soll der Bund die von Kantonen veranlasste Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und von privaten Gärten zu 40 Prozent mitfinanzieren und die dafür nötigen Mittel dem Vasa-Altlastenfonds entnehmen und diese somit zweckfremd einsetzen dürfen?

Die Kommission hat beide Fragen erneut mit einem Nein beantwortet und beantragt Ihnen daher, am bisherigen Beschluss festzuhalten. Der Entscheid fiel mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten knapp aus.

Bevor ich Ihnen die Gründe für diesen Antrag darlege, versuche ich, Ihnen nochmals einen Überblick zu geben. Die Kantone sind heute verpflichtet, Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte zu sanieren, wenn diese zu schädlichen oder lästigen Emissionen führen oder die konkrete Gefahr dazu besteht. In der ersten Beratungsrunde haben sich die Räte darauf geeinigt, dass die Kantone neu auch dafür zu sorgen haben, dass im Bedarfsfall auch öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen saniert werden. Für die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von mit Abfällen belasteten Standorten haben die Verursacher aufzukommen, subsidiär das zuständige Gemeinwesen. Als Verursacher gilt, wer die Sanierungsmassnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Damit die Kosten der Altlastensanierungen finanziert werden können, erhebt der Bund bei Inhabern einer Deponie für die Ablagerung von Abfällen und bei Exporteuren für die Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland eine Abgabe. Diese Abgaben sind in einem eigens dafür geschaffenen Spezialfonds, dem sogenannten Vasa-Altlastenfonds, angelegt. Der Bund darf die in diesem Fonds geäufneten Mittel dazu verwenden, sich an den Kosten zu beteiligen, die mit der Pflicht zur Sanierung von Deponien und von anderen durch Abfälle belasteten Standorten verbunden sind.

Um solche mit Abfällen belastete Standorte geht es hier nicht. Wir reden hier über sogenannte diffuse Belastungen von Böden, die nicht durch Abfälle, sondern durch anderweitige Schadstoffeinträge in einem relevanten Mass mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Als Beispiel wird in der Botschaft der Fall erwähnt, bei dem eine solche Fläche jahrelang oder jahrzehntelang mit Kohle- oder Holzaschen gedüngt wurde. Solche Flächen gelten heute nicht als belastete Standorte im Sinne des Umweltschutzgesetzes, da sie keine Abfälle enthalten. Für solche Flächen gibt es heute keine Sanierungspflicht, auch dann nicht, wenn sie heute als privater Kinderspielplatz oder als privater Garten genutzt werden. Die Kantone und die Gemeinden können aber selbstverständlich gemäss dem Subsidiaritätsprinzip ihrerseits tätig werden und für die Untersuchung und Sanierung solcher Flächen finanzielle Anreize schaffen.

Nun zu den konkreten Bestimmungen: Mit dem neuen Artikel 32c Absatz 1bis möchte der Bundesrat die Kompetenz der Kantone bestätigen. Die Kantone sollen im Bundesrecht explizit die Kompetenz erhalten, die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen zu unterstützen. Die Kann-Formulierung bringt zum Ausdruck, dass eine Sanierung, zumindest gemäss Bundesrecht, immer freiwillig bleibt.

Die Kommission lehnt dies aus einem ganz einfachen Grund ab: Wenn die Kantone die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen unterstützen wollen, benötigen sie dazu keine Bundeskompetenz. Sie sind autonom, dies in ihrer kantonalen Gesetzgebung selbst vorzusehen. Das haben uns die Kantone in der letzten Beratungsrunde auch so bestätigt. Die Minderheit Crevoisier Crelier sieht das anders. Bei dieser Frage, die in der Kommission aufgeworfen wurde, ist folgerichtig auf eine Regelung zu verzichten, die den Bund dazu verpflichtet, die durch die Kantone veranlassten Sanierungen zu 40 Prozent mitzufinanzieren. Die entsprechenden Regelungen finden Sie in Artikel 32ebis Absatz 7 und Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f.

Ich fasse zusammen: Erstens entscheiden Sie über die Frage, ob Sie den Kantonen im Bundesrecht explizit die Kompetenz geben wollen, sich finanziell an der Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten zu beteiligen. Sie können diese Meinung vertreten. Gemäss der Kommissionsmehrheit können Sie aber auch die Meinung vertreten, dass die Kantone diese Kompetenz bereits haben; sie brauchen dazu nicht noch eine Grundlage im[NB]Bundesrecht.[NB]Zweitens[NB]haben[NB]Sie über die Frage zu entscheiden, ob sich der Bund an solchen Sanierungen finanziell beteiligen soll und ob er diese Finanzierung mit Mitteln aus dem Vasa-Altlastenfonds leisten soll, der von anderen Zahlern, nämlich den Deponiebetreibern, für andere Zwecke geäufnet wurde.

Ich empfehle Ihnen, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.