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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-05-28

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-05-28

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, bei Artikel 32c Absatz 1bis dem Bundesrat und der Minderheit Crevoisier Crelier zu folgen und damit die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten auch einzubeziehen. Ich habe natürlich volles Verständnis für die finanzpolitischen Ausführungen. Zugleich möchte ich aber sagen, und bitte behaften Sie mich nicht auf die Kommastellen, dass der Fondsbestand aktuell bei 350 Millionen Franken liegt, die Einlagen jährlich rund 50 Millionen Franken betragen und die Auslagen aktuell etwa 20 Millionen Franken ausmachen.

Ich bin natürlich froh um die Sensibilität, denn wir machen diese Subventionsüberprüfung. Hier ist eine zweckgebundene Finanzierung vorgesehen. Ich glaube, dass es wichtig ist, eines zu sagen: Mit dem Entwurf des Bundesrates bleibt die Sanierung freiwillig. Wir schaffen einzig die Möglichkeit, dass die Betroffenen, wenn sie das wollen, sanieren können. Die Mehrheit hat diesen Absatz aber gestrichen. Damit wäre es nicht möglich, rund 40 Prozent der Sanierungskosten zu übernehmen. Die Kantone haben das Konzept indes mitentwickelt und sehr begrüsst.

Die Streichung von Absatz 1bis würde dazu führen, dass die privaten Kinderspielplätze und die privaten Hausgärten im Regelungsbereich der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) verblieben und die Kantone weiterhin nur Nutzungseinschränkungen erlassen könnten. Das heisst, die Kantone müssten dafür sorgen, dass die Eltern ihre Kinder nicht auf diesen Böden spielen lassen. Wenn wir diese Bestimmung streichen, haben wir nicht einfach keine Verpflichtung mehr, sondern es läge dann an den Kantonen, diese Verantwortung wahrzunehmen. Genau deshalb haben die Kantone die Möglichkeit einer Unterstützung auch unterstützt.

Der Entscheid zur vorliegenden Bestimmung wirkt sich auch auf Artikel 32ebis Absatz 7 und Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f aus.

Ebenfalls mit Artikel 32c Absatz 1bis verknüpft ist Artikel 32d Absatz 6, wonach die Kosten für die Untersuchung und Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten grundsätzlich vom Inhaber des Standorts zu tragen sind. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Standortinhaber mit eigenen kantonalen Mitteln zu unterstützen. Zusätzliche kantonale Förderbeiträge würden dazu beitragen, dass private Kinderspielplätze und Hausgärten vermehrt saniert würden. Absatz 6 gibt den Kantonen die Rechtsgrundlage, um die Standortinhaber mit eigenen kantonalen Mitteln unterstützen zu können. Natürlich können die Kantone auch sonst aktiv werden, das sehe ich auch so, aber mit dieser Kompetenz wird doch darauf hingewiesen, dass eine solche Möglichkeit da sein sollte.

Die Kommission war der Ansicht, dass die Streichung von Artikel 32d Absatz 6 die Standortinhaber aus der Pflicht entlasse, die Kosten für die Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten zu tragen. Das stimmt aber so [PAGE 309] nicht: Da die Mehrheit der Kommission ebenfalls Artikel 32c Absatz 1bis streichen will, bleiben die privaten Kinderspielplätze und privaten Hausgärten der Verordnung über Belastungen des Bodens unterstellt. Das bedeutet, dass die Standortinhaber eine allfällige Sanierung auch selber tragen müssen.

Das ist die Begründung, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, hier bei seiner ursprünglichen Fassung zu bleiben bzw. die Minderheit zu unterstützen. Aufgrund des aktuellen Stands ist der Bundesrat der Auffassung, dass die eingefügten Massnahmen zur Sanierung von PFAS-belasteten Standorten in diesem Fonds auch Platz haben bzw. dass deren Finanzierung möglich ist.