Lexipedia

Regazzi Fabio · Ständerat · 2024-05-28

Regazzi Fabio · Ständerat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-05-28

Wortprotokoll

Ich danke dem Bundesrat für seine Antwort auf meine Interpellation. Ich bin damit, sagen wir, nur teilweise zufrieden. Ich möchte daher noch einige Bemerkungen machen und den Bundesrat um weitere Klarstellungen bitten.

In seiner Antwort argumentiert der Bundesrat, dass Ausnahmen vom Verbot für ausländische Unternehmen, in der Schweiz Luftverkehr zu betreiben, nur zulässig sind, wenn ein internationales Abkommen dies zulässt. Diese Behauptung stützt sich auf Artikel 32 der Neufassung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt, in dem diese Einschränkung nach Ansicht des Bundesrates klar formuliert ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Vorbehalt zugunsten internationaler Abkommen erst in die neue Fassung des Gesetzes in Artikel 32 eingefügt wurde, während in der früheren Fassung in Artikel 35 ein solcher Vorbehalt nicht vorhanden war.

Artikel 32 des Luftfahrtgesetzes legt fest: "Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten." Unter Berufung auf die Formulierung mit "grundsätzlich" anerkennt der Bundesrat in seiner Interpretation von Artikel 32 somit nur die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen für das Kabotageverbot. Er übersieht aber, dass auch Artikel 35 der Fassung von 1971 den Vorbehalt grundsätzlich vorsah, ohne jedoch auf internationale Abkommen zu verweisen. Folgt man dieser logischen Argumentation, so ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die allgemeine, nicht explizite Ausnahme, die durch den Ausdruck "grundsätzlich" definiert wird, bereits seit 1971 vorgesehen war und nicht von einem internationalen Abkommen abhängig war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dieser allgemeinen Formulierung im Jahr 1971 bewusst die Möglichkeit offengelassen hat, ausländischen Unternehmen Kabotage zu gewähren, unabhängig davon, ob internationale Abkommen abgeschlossen wurden oder nicht. Die Bedingungen für die relative Anwendung dieses Zugeständnisses müssen daher nach dieser Auslegung vom zuständigen Gremium, in diesem Fall dem Bundesrat, konkretisiert werden und nicht vom Gesetzgeber selbst, der[NB]diesen[NB]Grundsatz[NB]bereits in allgemeiner Form akzeptiert hat.

Wenn der Bundesrat im Übrigen richtig argumentiert, dass Kabotage nur möglich sei, wenn ein internationales Abkommen bestehe, dann müsste Artikel 32 des Luftfahrtgesetzes ohne den Ausdruck "grundsätzlich" formuliert werden. Warum sollte man "grundsätzlich" in den Gesetzestext einfügen, wenn es dem Rest des Artikels nichts bringt, und warum gab es diese Formulierung bereits 1971, als von internationalen Abkommen noch nicht die Rede war?

Sur la base de ces considérations se pose la question de savoir s'il est possible d'aller au-delà de l'interprétation du Conseil fédéral selon laquelle l'expression "en principe" ouvre depuis 1971 la possibilité générale d'accorder le cabotage à des entreprises étrangères à des conditions à définir par l'exécutif ou par l'administration fédérale, mais pas par la loi elle-même.

Je demande donc au Conseil fédéral d'approfondir ce point et d'examiner attentivement les conséquences de ces décisions sur la dynamique économique et financière de notre pays, en particulier pour les cantons du Tessin et de Genève, et de préciser à quelles conditions une exception à ce principe peut s'appliquer. Une telle mesure est jugée indispensable, dans la situation actuelle, où deux des centres économiques importants de la Suisse - Lugano et Genève - manquent de connexions satisfaisantes, ce qui nuit à la compétitivité de l'économie de ces deux régions de la Suisse.

Zusammenfassend möchte ich um eine Klarstellung bitten: Da die Formulierung "grundsätzlich" in der Fassung des Gesetzes vor dem Zustandekommen der internationalen Abkommen vorhanden war und somit das in der Antwort auf meine Interpellation vorgebrachte Argument meines Erachtens zu relativieren ist, wäre der Bundesrat bereit, im Interesse der Komplementarität von Bahn, Strasse, Luftfahrt und mit dem Ziel der Annäherung zwischen der Westschweiz und dem Tessin eine Ausnahmeregelung zu prüfen?