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Ettlin Erich · Ständerat · 2024-05-29

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-05-29

Wortprotokoll

Es geht um die parlamentarische Initiative 19.456, "Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen". Ich werde die grundsätzlichen Zielsetzungen dieser Initiative erläutern. Die Fahne umfasst ja eigentlich nur eine Bestimmung, um die es grundsätzlich geht.

Nationalrätin Schneeberger hat diese parlamentarische Initiative am 20.[NB]Juni 2019 eingereicht. Die Initiative verlangt eine dahin gehende Ergänzung von Artikel 89a Absatz 8 des Zivilgesetzbuches, dass patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen auch Leistungen zur Prävention der finanziellen Risiken bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit und nicht nur Leistungen zur Unterstützung einzelner Personen in einer Notlage bzw. bei Alter, Tod und Invalidität ausrichten können.

Die Geschichte der Wohlfahrtsfonds beginnt in der ersten Hälfte des 20.[NB]Jahrhunderts, das heisst vor der Ausgestaltung der heutigen beruflichen Vorsorge. Diese Vorsorgeeinrichtungen sind nämlich vor dem Inkrafttreten des BVG im Jahr 1985 entstanden. Zu jener Zeit stützte sich die berufliche Vorsorge eben weitgehend auf diese Wohlfahrtsfonds, die einseitig, auf freiwilliger Basis und nur vom Arbeitgeber finanziert wurden. Zur Förderung dieser Fonds wurde Steuerfreiheit gewährt, sofern es sich um vom Arbeitgeber rechtlich verselbstständigte Fonds handelte. Nach dem Inkrafttreten des BVG kam diesen Wohlfahrtsfonds eine Art Auffangfunktion zu, womit sie weiterhin einen wichtigen Aspekt der sozialen Verantwortung des Arbeitgebers darstellten. Grundsätzlich erbringen sie Leistungen zur Absicherung der drei Vorsorgerisiken, die ich erwähnt habe: Alter, Tod und Invalidität. Diese Risiken werden nun jedoch durch das BVG abgedeckt.

In der Praxis anerkennen die Aufsichts- und Steuerbehörden, dass Wohlfahrtsfonds auch Leistungen erbringen, die nicht unter die enge Definition der beruflichen Vorsorge fallen, so beispielsweise Leistungen zur Unterstützung von Personen, die sich wegen Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit in einer Notlage befinden. Diese Leistungen, die einem Nebenzweck dienen, sind derzeit allerdings nur erlaubt, wenn sie zur Abfederung einer Notlage beitragen. Es handelt sich um Ermessensleistungen. [PAGE 332]

Die parlamentarische Initiative möchte die aktuell nicht klare Rechtslage klären und die aktuelle, zu restriktive Praxis ausweiten. Die Möglichkeit der Wohlfahrtsstiftungen, über den engen Leistungsbereich hinaus Zuwendungen zu machen, solle explizit durch den Gesetzgeber festgehalten werden. Dieses Bedürfnis anerkannte auch Ihre Kommission.

In der neuen Ziffer 4 ist präzisiert, dass Wohlfahrtsfonds auch Leistungen bei Notlagen aufgrund von Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit ausrichten können, wenn diese Situationen nicht durch die Sozialversicherung gedeckt sind, und dass diese Fonds auch Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention finanzieren können. Mit dieser Formulierung soll die parlamentarische Initiative die gewünschte Rechtssicherheit und Einheitlichkeit in der Rechtsauffassung herbeiführen. Es geht, wie gesagt, um diese Nebenzwecke.

Eine spezielle Erwähnung gilt der Steuerbefreiung dieser Wohlfahrtsstiftungen: Im Vergleich zur aktuellen Praxis der Steuerbehörden führt die Ergänzung um Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 ZGB mit den neuen Leistungen zu einer leichten Ausweitung der Nebenzwecke. Da diese Nebenzwecke nicht unter die enge Definition der beruflichen Vorsorge fallen, wird in der neuen Ziffer 4 präzisiert, dass die Steuerbestimmungen von Artikel 80, Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 83 BVG auch für die explizit im Gesetz erwähnten Nebenzwecke eines Wohlfahrtsfonds gelten. Damit gilt die Steuerbefreiung auch für diese erweiterten Nebenzwecke.

Die SGK-N, also die Schwesterkommission, hat die Initiative an ihrer Sitzung vom 14.[NB]Januar 2021 vorgeprüft und mehrheitlich beschlossen, dieser Folge zu geben. Ihre Kommission stimmte diesem Beschluss an ihrer Sitzung vom 10.[NB]November 2021 ohne Gegenstimme zu. Die SGK-N arbeitete dann einen Vorentwurf aus, den sie am 3.[NB]Februar 2023 verabschiedet und in die Vernehmlassung gegeben hat. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung nahm die SGK-N noch einige Änderungen vor und beschloss einstimmig, den Entwurf ihrem Rat zu unterbreiten und den Bundesrat zur Stellungnahme einzuladen.

In der Vernehmlassung wurde das Anliegen mehrheitlich gestützt, die Kantone waren in ihrer Haltung geteilt. Der Bundesrat ist bei einigen Ergänzungen kritisch. Er erachtet einige Erweiterungen als nicht mit dem Zweck von Wohlfahrtsstiftungen, die Akteure der zweiten Säule sind, vereinbar. Insbesondere sollten Leistungen für Aus- und Weiterbildungsmassnahmen, für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für die Gesundheitsförderung zulasten des Arbeitgebers gehen und nicht über diese Wohlfahrtsstiftungen; das ist die Meinung des Bundesrates. Dies sei eine indirekte Rückerstattung solcher Mittel an den Arbeitgeber.

Für steuerliche Belange seien die finanziellen Auswirkungen der Neuerungen nicht quantifizierbar; so steht es im Bericht. Aufgrund der grundsätzlichen Steuerbarkeit der Leistungen, die ausgeschüttet werden, kann mit leicht erhöhten Steuereinnahmen bei den Einkommensteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gerechnet werden.

Die Frage ist, ob sich durch diese Ausweitung neue Zuweisungen an Wohlfahrtsfonds ergeben würden. Das kann man aber, wie gesagt, nicht quantifizieren.

Ihre Kommission hat darüber beraten und vor allem festgehalten, dass die Anzahl der Wohlfahrtsfonds abnehmend ist: 1992 gab es noch 8000, 2002 gab es 5000 und 2022 noch 1310.

Eine Erweiterung der Nebenzwecke hat Ihre Kommission als sinnvoll erachtet, da sich durch das BVG-Obligatorium die Situation für diese Stiftungen verändert hat. Dem Argument, dass die Gelder an die Arbeitgeber zurückfliessen könnten, wird entgegengehalten, dass diese Wohlfahrtsfonds ja alleine vom Arbeitgeber gespiesen wurden. Das Geld geht definitionsgemäss nie zurück an den Arbeitgeber, sondern wird dem Zweck entsprechend eingesetzt. Wenn ein Wohlfahrtsfonds aufgelöst wird, weil die Firma geschlossen worden ist, verteilt man das Geld an die Arbeitnehmer, die[NB]das[NB]Glück[NB]haben,[NB]dann[NB]dort[NB]angestellt zu sein. Eigentlich ist es schade, dass man es nicht für Härtefälle einsetzen kann.

Die Beseitigung der Rechtsunsicherheit wird als wichtiges Kriterium betrachtet. Die Nebenzwecke würden bereits heute akzeptiert, aber es gebe noch Unterschiede bei den Kantonen und damit eine gewisse Rechtsunsicherheit bei den Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten und bei den Steuerverwaltungen. Es ist zu beachten, dass die Leistungen bei den Empfängern besteuert werden, wie ich es gesagt habe.

Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, den Entwurf anzunehmen, und zwar so, wie der Nationalrat ihn vorgesehen hat und nicht mit den Anpassungen des Bundesrates. Damit habe ich auch alles gesagt; ich glaube, zu den einzelnen Artikeln auf der Fahne muss ich nichts mehr sagen.