Jans Beat · Bundesrat · 2024-05-29
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-05-29
Wortprotokoll
Automatismen sind im Strafrecht immer heikel. Das gilt erst recht, wenn es um die Verwahrung, die strengste aller strafrechtlichen Sanktionen, geht. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hatte im Oktober 2017 und im Oktober 2023 Anhörungen zu diesem Thema durchgeführt. Beide Male waren die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone sowie die Fachleute ausnahmslos gegen eine automatische Verwahrung. Nur eine Minderheit der Kommission war nach der letzten Anhörung dafür. Der Nationalrat folgte dieser Minderheit, freilich mit einem sehr knappen Mehr.
La grande majorité de votre commission rejette l'internement automatique, à juste titre. Il s'agit en effet d'une innovation qui serait étrangère au système, incohérente et dangereuse.
Die Bestimmung ist zunächst einmal, wir haben es auch gehört, nicht klar formuliert. Müsste der Täter in zwei verschiedenen Urteilen verurteilt worden sein? Oder würde es reichen, wenn er einmal wegen mehrfacher Begehung verurteilt wurde? Der Katalog der Anlasstaten ist auch nicht kohärent. Es fehlen, wir haben es ebenfalls gehört, einerseits zahlreiche sehr schwere Delikte, so etwa schwere Körperverletzung, Geiselnahme und qualifizierter Raub, die nach dieser Logik ebenfalls zu einer automatischen Verwahrung führen müssten, wenn sie wiederholt begangen würden.
Besonders problematisch ist, dass die Vergewaltigung im Katalog steht. Aufgrund des revidierten Sexualstrafrechts sind für eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung nämlich gar keine Drohung oder Gewalt mehr vorausgesetzt. Es fallen aber neue Sachverhalte darunter, die bisher nur als sexuelle Belästigung strafbar gewesen sind. Dass ein Wiederholungstäter bei einer solchen Anlasstat automatisch verwahrt würde, wäre völlig unverhältnismässig und würde zu einer grossen Zahl von Verwahrungen führen. Das kann kaum gewollt sein.
Es gibt ein weiteres Problem: Vor dem Vollzug einer Verwahrung muss zwingend geprüft werden, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB nicht besser geeignet wäre, Rückfälle zu verhindern. Diese Regel wird vom Beschluss des Nationalrates nicht geändert. Ein Gericht müsste also auch bei automatisch Verwahrten nach dem Vollzug der Strafe und vor dem Vollzug der Verwahrung ohnehin prüfen, ob die Verwahrung notwendig ist. Es kann somit trotz Automatismus anstelle der Verwahrung noch eine Therapie anordnen. Der vorgeschlagene Automatismus ist also bloss eine Scheinlösung und ein Leerlauf.
Ich schliesse mit einer letzten Überlegung. Wie Sie wissen, verbringt ein verurteilter Straftäter bis zum Antritt der Verwahrung zunächst viele Jahre im Strafvollzug. In dieser Zeit dürfte er nicht im Sinne von Artikel 59 StGB therapiert werden, weil die gerichtliche Anordnung dafür fehlen würde. Der Automatismus schliesst das aus. Für einen psychisch kranken Täter, der behandelbar wäre, ist dies verhängnisvoll. Wenn er nämlich Jahre unbehandelt im Strafvollzug verbringt, verfestigt sich seine Krankheit, und eine Therapie wird zunehmend schwierig oder gar unmöglich. Das wäre auch eine Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung, womit die automatische Verwahrung vermutlich auch noch gegen unsere Grundrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen würde.
Es ist offensichtlich, dass dieser Automatismus rechtlich hochproblematisch ist und in der Praxis überaus fragwürdige Konsequenzen hätte.
Ich bitte Sie deshalb, Ihrer Kommission zu folgen und den Beschluss des Nationalrates zu Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c StGB abzulehnen.