Jans Beat · Bundesrat · 2024-05-29
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-05-29
Wortprotokoll
Ich nehme gerne im Namen des Bundesrates zu dieser verbleibenden Differenz Stellung. Sie haben es gehört, es geht dabei um die Interessenabwägung in Artikel 105a Absatz 2 Ziffer 1 des Entwurfes zum ZGB und um die Frage, wie mit Ehen umzugehen ist, bei denen die betroffene Person im Zeitpunkt der Beurteilung zwischen 16 und 18 Jahre alt ist.
Ihre Kommission und Ihr Rat sind hier in der ersten Runde einstimmig dem Bundesrat gefolgt und haben sich für die Interessenabwägung ausgesprochen. Der Bundesrat möchte für diese Fälle beim System der Interessenabwägung bleiben und bittet Sie deshalb, an Ihrem Beschluss grundsätzlich festzuhalten. Wie sie bereits im geltenden Recht besteht, soll diese Regelung auch weitergeführt werden: Ein Gericht soll im Eheungültigkeitsverfahren im Einzelfall eine Interessenabwägung vornehmen und prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise den überwiegenden Interessen der Person zwischen 16 und 18 Jahren entspricht. Das Gericht muss hierbei sämtliche Umstände des konkreten Falles sorgfältig abklären und dabei die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abwägen.
Neben dem allgemeinen Interesse des Schutzes von Minderjährigen vor einer Verheiratung ist auch das individuelle Schutzinteresse zu berücksichtigen, so zum Beispiel das Alter, der Altersunterschied. Eine Schwangerschaft oder bereits vorhandene Kinder dürfen dabei aber nie alleine für eine Aufrechterhaltung der Ehe ausschlaggebend sein, so wie das im Nationalrat befürchtet wurde. Natürlich muss die betroffene Person selber aus freiem Willen an der Ehe festhalten wollen, und nur dann kann ausnahmsweise überhaupt die Gültigkeit der Ehe resultieren. Diese Ausnahme gilt nie für Zwangsheiraten. Das Gericht muss hier also sehr sorgfältig vorgehen. Bestehen zudem die geringsten Zweifel, dann ist die Ehe für ungültig zu erklären.
Eine Interessenabwägung ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil Minderjährigenheiraten in ganz unterschiedlichen Konstellationen auftreten können und heute in ganz vielen Ländern, auch in Nachbarländern, gültig geschlossen werden können.
Es gibt in Einzelfällen auch Konstellationen, aufgrund welcher es schlicht unverhältnismässig wäre, Ehen stets und ausnahmslos für ungültig zu erklären. Wir haben hier Fälle vor Augen, bei denen der Wille beider Personen offensichtlich ist und nichts gegen die Heirat und den Fortbestand der Ehe spricht, insbesondere, weil die betroffene Person kurz vor der Volljährigkeit steht.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet die Beibehaltung der Interessenabwägung. Wir haben es von den Vorrednern gehört: Auch verschiedene internationale Abkommen, darunter das Freizügigkeitsabkommen, verbieten einen Automatismus ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall. In Ausnahmefällen soll eine Ehe mit einer minderjährigen Person zwischen 16 und 18 Jahren aufrechterhalten werden können.
Auch das haben wir bereits gehört: Die Zahl der Ehen, die von den Gerichten wegen noch bestehender Minderjährigkeit auf ihre Ungültigkeit hin geprüft werden, ist heute sehr gering. Auch das wurde im Nationalrat als Argument gegen die Interessenabwägung vorgebracht. Aus unserer Sicht ist das nicht ein Argument dagegen. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht wird sich der Anwendungsbereich ja noch weiter verkleinern. In eindeutigen Fällen, wie den stossenden "Sommerferienheiraten", wird keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Damit wird das wichtige und klare Signal ausgesendet, dass Minderjährigenheiraten in der Schweiz grundsätzlich nicht erlaubt sind. Die geringe Anwendung spricht aus unserer Sicht nicht gegen die Interessenabwägung, im Gegenteil: Für die wenigen betroffenen Personen ist sie entscheidend, denn ohne eine solche Regelung müssten Ehen stets und ausnahmslos für ungültig erklärt werden.
Ich mache nochmals folgende Klarstellung: Wenn es um eine Zwangsheirat geht - das ist wirklich wichtig -, dann findet in keinem Fall eine Interessenabwägung statt, und zwar ohne Ausnahmen, denn es liegt ein anderer Eheungültigkeitsgrund vor. Ehen von Personen unter 16 Jahren sind in der Schweiz wirkungslos, weil sie in Zukunft nicht mehr anerkannt werden. Da erübrigt sich die Frage der Ungültigkeit.
Aus all diesen Gründen und auch aus dem Grund, den Ständerat Caroni zu Recht erwähnt hat - die Version des Nationalrates wäre wahrscheinlich gar nicht umsetzbar -, bitten wir Sie, an Ihrem Entscheid, den Sie beim ersten Durchgang getroffen haben, festzuhalten.
Ihre Kommission hat jetzt einen Vorschlag zur Güte gemacht. Dieser entspricht aus unserer Sicht auch einer Präzisierung des bundesrätlichen Willens und ist deshalb im Sinne des [PAGE 347] Bundesrates. Der Bundesrat wehrt sich nicht dagegen. Wenn ich es so sagen darf: Das war eigentlich von Anfang an gemeint, nämlich, dass überwiegende Interessen und damit auch der freie Wille gegeben sein müssen.
In diesem Sinn bitte ich Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen und das Anliegen mit dem Nationalrat zu klären.