Jositsch Daniel · Ständerat · 2024-05-29
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-05-29
Wortprotokoll
Die Präsidentin hat es gesagt: Es geht hier um eine Änderung des Zivilgesetzbuches, und zwar betreffend Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten. Was vielleicht wichtig ist, weil es sich hier um eine etwas emotional gefärbte Diskussion handelt: Es geht um Minderjährigenheiraten und nicht um Zwangsheiraten. Zwangsheiraten sind in der Schweiz verboten.
Was ist der Unterschied zwischen Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten? Es gibt Länder, in denen das Ehemündigkeitsalter tiefer ist als in der Schweiz. Das ist nicht einfach irgendwo auf der Welt der Fall, sondern zum Beispiel in Schottland, in Italien, in Österreich und in der Mehrheit der US-amerikanischen Staaten. Dort sind Ehen zum Beispiel ab 17 oder 16 Jahren möglich. Jetzt ist natürlich die Frage, wie man damit umgeht.
Nach der bisherigen Beratung dieser Vorlage bleibt nun noch eine Differenz in Artikel 105a. Und zwar haben wir in der ersten Beratung zwischen Fällen unterschieden, in denen die damals minderjährig Verheirateten sich in der Schweiz befinden und schon volljährig sind oder eben noch minderjährig sind. Was die volljährigen Personen betrifft, so kann das Gericht die Ehe für weiterhin gültig erklären, wenn es zum Schluss kommt, dass die Ehe auf freiem Willen gründet. Daran möchte auch der Nationalrat nichts ändern, er hat das also gewissermassen übernommen.
Der Nationalrat weicht aber bei denjenigen minderjährig Verheirateten, die im Moment, in dem das Gericht sich mit dieser Frage befasst, immer noch minderjährig sind, von unserer ersten Fassung ab. Und zwar haben wir gesagt, dass hier nun eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Der Richter soll also abwägen, ob es im überwiegenden Interesse des oder der Minderjährigen ist, dass diese Ehe weiterhin besteht. Der Nationalrat möchte das ausschliessen. Wenn man das tun würde, dann würde man in jedem Fall gewissermassen eine Zwangsscheidung oder noch nicht einmal eine Zwangsscheidung, sondern eben eine Zwangsnichtigkeitserklärung von Ehen vornehmen. Wie ich erwähnt habe, gibt es Länder - ich habe sie erwähnt - im zivilisierten westlichen Kreis, wo Menschen mit jedem Recht dieser Welt im Alter von 16 oder 17 Jahren eine Ehe eingehen können. Wenn diese in die Schweiz kommen, dann müsste ein Richter diese Ehen mit der Fassung des Nationalrates zwingend für ungültig erklären, obwohl sie rechtmässig und aus freiem Willen der betreffenden Personen geschlossen wurden.
Deshalb möchte Ihre Kommission für Rechtsfragen grundsätzlich an der Fassung des Ständerates festhalten. Wir haben allerdings noch eine Ergänzung vorgenommen, indem wir explizit sagen, dass nicht nur eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, sondern dass der Richter im Rahmen dieser Interessenabwägung eben klar abklären muss, ob die Ehe aus freiem Willen eingegangen worden ist und weiterhin aus freiem Willen besteht.
Es ist also nicht so, dass wir hier nun quasi Tür und Tor öffnen, um Minderjährigenheiraten zu schützen. Erstens einmal betrifft dies einen sehr eingeschränkten Bereich. Es geht nur um diejenigen Heiraten, die vor dem 18.[NB]Altersjahr abgeschlossen worden sind, also zwischen 16 und[NB]18[NB]Jahren,[NB]und[NB]die[NB]Verheirateten müssen sich, noch bevor sie mündig sind, in der Schweiz befinden. Sie müssen also quasi mit 16 oder 17 Jahren heiraten und dann unmittelbar in die Schweiz übersiedeln. Das wird kein Massenphänomen sein.
Zweitens müssen sie innerhalb dieser Zeit auch noch vor Gericht stehen, damit sich das Gericht überhaupt mit diesen noch Minderjährigen befassen kann. Wie gesagt, der Richter muss prüfen, ob die Ehe aus freiem Willen eingegangen worden ist und ob ein überwiegendes Interesse - ein einfaches Interesse genügt nicht - besteht, damit diese Bestimmung zur Anwendung kommt.
All jenen, die wegen dieser Bestimmung - vor allem im Nationalrat - etwas in Aufregung geraten sind, muss man vielleicht auch noch sagen: Das entspricht schon geltendem Recht. Auch heute wird also eine Interessenüberprüfung vorgenommen. Dann muss man sich auch bewusst werden, was eine Ungültigkeitserklärung bedeutet. Das ist, ich habe es gesagt, keine Scheidung. Es gibt also keine Rechtsansprüche aus einer vorbestehenden Ehe, sondern bedeutet, dass die Ehe nichtig ist. Das hat natürlich Auswirkungen, zum Beispiel auf die Kinder; das hat Auswirkungen auf das Erbrecht; und das hat auch Auswirkungen auf eine allfällige Anwendung des Asylrechts. Man hilft niemandem, wenn man eine im Ausland rechtmässig eingegangene Ehe gewissermassen zwangsauflöst.
Das ist der Grund, warum die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Ihnen mit grosser Mehrheit beantragt, weiterhin an der Fassung des Ständerates, ergänzt um die kleine Präzisierung, die ich Ihnen erläutert habe, festzuhalten.