Fässler Hildegard · Nationalrat · 2003-05-07
Fässler Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-05-07
Wortprotokoll
Es geht hier eigentlich um ein innerfamiliäres Problem im Bereich des Erbens; es geht auch um Erbgerechtigkeit. Der Bundesrat hat sein Konzept etwas überarbeitet. Er hat den ursprünglichen Artikel 22 gestrichen und an seiner Stelle Artikel 11a eingefügt, wo es um den Wegfall des Zuweisungsanspruchs geht. Er hat dabei die Formulierung, was eine "überdurchschnittlich gute Existenz" sei, mit dem Begriff "mehr als vier Standardarbeitskräfte" konkretisiert. Das zu diesem Konzept, wonach Artikel 11a und 22 in diesem Sinne zusammengehören.
Worum geht es inhaltlich? Nochmals: Es ist eine innerfamiliäre Erbangelegenheit. Wie uns die Verwaltung gesagt hat, behandeln wir hier Fälle, die mit einer Häufigkeit von weniger als einmal im Jahr vorkommen. Es geht darum, ob die Erben einen Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes haben, wenn bei einer Erbteilung in einer Familie ein solches da ist. Wenn Sie dem Bundesrat zustimmen, der diesen Anspruch hier nicht mehr drinhaben will, bedeutet das nicht, dass ein Familienmitglied, das schon einen Betrieb hat und in dessen Familie durch das Erben noch ein weiterer dazukäme, den nicht übernehmen könnte. Es ist nur so, dass der Anspruch auf Zuweisung wegfällt. Wenn sich also die Erben einigen, ist das überhaupt kein Problem. Es ist weiterhin möglich, dass auf diese Weise Betriebe vergrössert werden, indem zwei Gewerbe zusammenkommen.
Es ist richtig, dass dieser Anspruch auf Zuweisung wegfällt. Denn es ist wirklich auch ohne diesen Anspruch möglich, dass die Vergrösserung eines Betriebes über die Erbschaft gehen kann. Das ist im Sinne der Gerechtigkeit für alle Erben vernünftig.
Ich bitte Sie, im Gesamten, auch bis und mit Artikel 50, dem Konzept des Bundesrates zuzustimmen.