Suter Gabriela · Nationalrat · 2024-05-30
Suter Gabriela · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-05-30
Wortprotokoll
Die Behindertenrechtskonvention (BRK) der UNO verpflichtet die Schweiz ausdrücklich, die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Gesetzgebung zu berücksichtigen. Im März 2022 hat der UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Schweiz in Bezug auf die Umsetzung der BRK erstmals überprüft. In seinen Empfehlungen zuhanden der Schweiz zeigt er sich besorgt über die mangelhafte Harmonisierung von Schweizer Recht mit der Behindertenrechtskonvention. Der UNO-Ausschuss empfiehlt deshalb der Schweiz, sämtliche Rechtsgrundlagen mit der BRK zu harmonisieren. Dazu muss gewährleistet sein, dass bei allen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen die Verpflichtungen der Behindertenrechtskonvention immer mitgedacht werden.
Zwar hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu meinem Postulat ausgeführt, es gebe keine Widersprüche. Dies ist aber nicht der Fall. Ich gebe Ihnen vier Beispiele.
Beispiel 1, politische Rechte: Artikel 136 der Bundesverfassung entzieht Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen - das sind immerhin rund 16[NB]000 Personen in der Schweiz -, pauschal das Stimm- und Wahlrecht. Der Bundesrat blieb diesbezüglich untätig. Es brauchte einen Vorstoss aus dem Parlament, um das Problem aufzunehmen.
Beispiel 2, Sterilisationsgesetz: Nach diesem Gesetz können urteilsunfähige Personen gegen ihren Willen sterilisiert werden. Der Bundesrat wurde bisher diesbezüglich nicht aktiv. Es brauchte Druck aus dem Parlament.
Beispiel 3, Gesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen: Dieses Gesetz fokussiert heute auf das Wohnen in Institutionen. Gemäss Behindertenrechtskonvention muss jedoch das selbstbestimmte Wohnen zuhause gefördert werden. Das Gesetz müsste also umgebaut werden. Der Bundesrat hat nichts unternommen,[NB]es brauchte wiederum einen Vorstoss aus dem Parlament.
Beispiel 4, Zugänglichkeit: Im Eisenbahnverkehr übernimmt die Schweiz immer mehr europäische Normen. Diese gehen aber beim Schutz von Menschen mit Behinderungen, mit Benachteiligungen oft deutlich weniger weit als das Schweizer Recht. Sie gewährleisten zum Beispiel nicht immer, dass die Betroffenen die Züge autonom benutzen können. Das Bundesgericht hielt im Dezember 2021 klar fest, dass die technischen Vorgaben an die Herstellung von öffentlichen Verkehrsmitteln so ausgestaltet sein müssen, dass eine autonome Nutzung so weit wie möglich gewährleistet ist. Der Bundesrat blieb diesbezüglich bis jetzt aber untätig. Zunehmend werden auch die Kompetenzen zur Überprüfung und Genehmigung von Eisenbahnfahrzeugen an die Europäische Eisenbahnagentur ausgelagert. Damit wird das Verbandsbeschwerderecht der Behindertenorganisationen regelrecht ausgehebelt.
Fazit: Es gibt in der Schweiz keine systematische Überprüfung der bestehenden Gesetzgebung des Bundes im Lichte der Behindertenrechtskonvention. Es ist auch nicht sichergestellt, dass Gesetzesanpassungen oder neue Gesetze BRK-konform sind. Der Bundesrat und die Bundesverwaltung haben die Behindertenrechtskonvention nicht oder viel zu wenig auf dem Radar. Deshalb ist mein Postulat wichtig. Es braucht eine systematische Überprüfung des bestehenden und des künftigen Rechts, damit unsere Rechtsordnung BRK-kompatibel wird. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen könnte ein solches Instrument erarbeiten und die Departemente bei der Anwendung unterstützen.
Noch einmal: Der BRK-Ausschuss hat die Schweiz im März 2022 ausdrücklich aufgefordert, die Widersprüche zwischen den EU-Normen, dem Schweizer Behindertengleichstellungsrecht und den Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention zu beseitigen. Das Problem muss nun angepackt werden.
Danke für die Unterstützung meines Postulates.