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Flach Beat · Nationalrat · 2024-05-30

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-05-30

Wortprotokoll

An ihrer Sitzung vom 16.[NB]November 2023 hat die Kommission für Rechtsfragen die parlamentarische Initiative Marti Samira vorgeprüft. Die parlamentarische Initiative fordert eine gesetzliche Grundlage, die es den Kantonen in Phasen der Wohnungsnot ermöglicht, bei Sanierungen, Renovationen oder Umbauten ein Rückkehrrecht für Mieterinnen und Mieter einzuführen. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 9 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit, Sie haben sie gehört, beantragt, der Initiative Folge zu geben.

Die Initiantin möchte das Mietrecht im Sinne von Artikel 5 ZGB mit einem Vorbehalt versehen, der kantonale zivilrechtliche Bestimmungen im Bereich des Rückkehrrechtes von Mietparteien zulässig macht. Namentlich soll es den Kantonen in Zeiten von Wohnungsnot möglich sein, die erforderliche Bewilligung zum Umbau, zur Renovation oder zur Sanierung einer Liegenschaft davon abhängig zu machen, ob den bisherigen Mietparteien ein Rückkehrrecht zugestanden wird oder nicht. Die Initiantin begründet ihren Vorstoss damit, dass Mieterinnen und Mieter bei Sanierungen und Renovationen, die zu einer Kündigung ihrer Wohnung führen, häufig keine Wohnung mehr in der Region finden und dass besonders langjährige oder ältere Mieterinnen und Mieter nicht mehr im sozialen Umfeld ihres Quartiers weiterwohnen können, wenn sie dort keine Ersatzwohnung finden.

Der Kanton Basel-Stadt, Sie haben es gehört, führte 2021 aufgrund einer Initiative eine entsprechende Regelung ein. Diese wurde aber in der Folge vom Bundesgericht für unzulässig erklärt, da im ZGB eine zivilrechtliche Grundlage für solche Regelungen fehle.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Einführung eines solchen Rückkehrrechtes viele nicht wünschenswerte Folgen nach sich ziehen könnte. Zum einen ist es ja auch so, dass man bei Mietwohnungen eine Kündigung anfechten und eine Mieterstreckung von bis zu vier Jahren verlangen kann. Zum andern würde die obligatorische Einräumung eines solchen Rechtes vor Beginn der Sanierungsarbeiten auch eine zusätzliche formale baurechtliche Hürde darstellen, wodurch Investitionen in energiesparende Umbauten und[NB]die[NB]Sanierung[NB]baufälliger[NB]Gebäude komplizierter, unwahrscheinlicher und vielleicht sogar verunmöglicht werden könnten.

Die Voraussetzungen für Baubewilligungen sind heute schon hoch und darüber hinaus häufig durch Einsprachen erschwert. Gerade im urbanen Raum sind energetische Sanierungen, Umbauten, Renovationen und Aufstockungen, die dringend nötig werden, um mehr Wohnraum in zeitgemässer Qualität herzustellen, heute schon ein Hürdenlauf. Nicht selten werden sie zusätzlich durch Beschwerden und Einsprachen ausgebremst, durch eine wahre Flut von Einsprachen, die oft auch rein querulatorischer Natur sind, nach dem Motto: "not in my backyard".

Auch ist längst nicht bei jeder bewilligungspflichtigen Bauarbeit ein Auszug der Mieter nötig; es kommt auf die individuellen Umstände und das Einzelprojekt an, ebenso wie auf die Art und Weise des Umbaus. Nicht zuletzt ist auch die Dauer der Bauarbeiten höchst unterschiedlich. Zwischen umfangreichen Umbauten, wie einer Aufstockung, oder einer reinen Sanierung der Gebäudehülle bestehen erhebliche Unterschiede.

Die Baubewilligungsbehörden hätten privatrechtliche Mietverhältnisse zu überprüfen und festzustellen, ob rechtsgültige Vereinbarungen über ein Rückkehrrecht vorliegen, ob dies mit allen Parteien entsprechend abgemacht worden ist und ob tatsächlich alle die Möglichkeit haben, wieder zurückzukehren, wenn sie das wollen. De facto müssen[NB]die[NB]Baubewilligungsbehörden eine Bestätigung vorliegen haben, dass das mit allen Mietparteien so vereinbart worden ist.

Stellen Sie sich ein Mietobjekt vor, das teilweise im Eigentum, teilweise vermietet ist. Stellen Sie sich weiter Folgendes vor: Gegen das Projekt, wofür Sie alle diese Bescheinigungen eingeholt hätten und der Baubewilligungsbehörde vorlegen könnten - die willigen Mieter möchten und können wieder zurückkommen -, liegen dann vielleicht Baubeschwerden, Einsprachen usw. vor, die dieses Projekt noch einmal um zwei, drei Jahre verzögern. Sie müssten dann dieselben Abmachungen wieder treffen, und Sie müssten dann wieder versuchen, alle Mieterinnen und Mieter dazu zu bewegen, entweder ausdrücklich zu verzichten oder entsprechend mit Ihnen Einigungen zu finden.

Bereits jetzt ist es schwierig, solche Projekte durchzuziehen. Mit dieser Regelung würde das Ganze noch einmal erschwert oder fast verunmöglicht, mit dem Effekt, dass dann häufig Liegenschaften gar nicht erst umgebaut, saniert oder erweitert würden. Vielmehr würden Eigentümer dann wahrscheinlich darauf setzen, die Häuser halt quasi bis zum Gehtnichtmehr "auszuwohnen" und sie dann lieber abzureissen und neu zu bauen, was weder städtebaulich noch energetisch wirklich die beste Lösung ist. Vor allen Dingen ist das dann auch nicht die beste Lösung, da die Eigentümer mit einer inneren Aufstockung, mit Bauen im Bestand CO2 sparen, mehr Wohnungen schaffen, entsprechende Erweiterungen machen, Verbesserungen herbeiführen und dafür sorgen könnten, dass damit auch dort adäquater Wohnraum geschaffen wird, wo er eben gebraucht wird.

Die Mehrheit der Kommission, ich habe es wie mein Vorredner auch schon gesagt, bittet Sie, dieser Initiative keine Folge zu geben.