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Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-06

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-06

Wortprotokoll

Nach der Beratung von letzter Woche im Ständerat bleiben nur noch zwei Differenzen. Lassen Sie uns diese heute ausräumen. Der Ständerat lehnt bekanntlich beide Beschlüsse des Nationalrates einstimmig ab. Auch der Bundesrat lehnt sie ab. Sie sind nicht Gegenstand der bundesrätlichen Vorlage, waren nie in einer Vernehmlassung und werden von den konsultierten Fachkreisen einhellig abgelehnt. Ich möchte Ihnen gerne unsere inhaltlichen Überlegungen dazu kurz erläutern.

Zu Entwurf 1, zur automatischen Verwahrung in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c des Strafgesetzbuches: Automatismen sind im Strafrecht immer heikel. Das gilt erst recht, wenn es um die Verwahrung geht, die strengste aller strafrechtlichen Sanktionen.

Le Conseil des Etats rejette à l'unanimité l'internement automatique. La majorité de la commission de votre conseil souhaite suivre le Conseil des Etats, et ce à juste titre. Il s'agit en effet d'une innovation qui serait étrangère au système, incohérente et dangereuse.

Die Bestimmung, so wie sie jetzt vorgeschlagen wird, lässt viele Fragen offen. Müsste der Täter in zwei verschiedenen Urteilen verurteilt worden sein, oder würde es reichen, wenn er wegen mehrfacher Begehung einmal verurteilt wurde? Aber auch der Katalog der Anlasstaten ist nicht kohärent; wir haben es gehört. So sind etwa schwere Körperverletzung, Geiselnahme oder qualifizierter Raub, die nach dieser Logik ebenfalls zu einer automatischen Verwahrung führen müssten, wenn sie wiederholt begangen werden, nicht erwähnt. Demgegenüber ist es besonders problematisch, dass die Vergewaltigung im Katalog steht. Aufgrund des revidierten Sexualstrafrechts sind für eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung nämlich gar keine Drohung oder Gewalt mehr vorausgesetzt. Es fallen damit neu Sachverhalte darunter, die bisher nur als sexuelle Belästigung strafbar gewesen sind. Dass ein Wiederholungstäter bei einer solchen Anlasstat automatisch verwahrt würde, wäre unverhältnismässig und würde zu einer grossen Anzahl von Verwahrungen führen, und das kann ja nicht gewollt sein.

Es gibt ein weiteres Problem. Vor dem Vollzug einer Verwahrung muss die Vollzugsbehörde zwingend prüfen, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB nicht besser geeignet wäre, um Rückfälle zu verhindern. Diese Regel wird gemäss Beschluss des Nationalrates nicht geändert und steht im Widerspruch zum Automatismus. Was gilt jetzt?

Ich schliesse mit einer letzten Überlegung zur automatischen Verwahrung. Wie Sie wissen, verbringt ein verurteilter Straftäter bis zum Antritt der Verwahrung zunächst viele Jahre im Strafvollzug. In dieser Zeit darf er nicht im Sinne von Artikel 59 StGB therapiert werden, weil eine gerichtliche Anordnung dafür fehlt; der Automatismus schliesst das aus. Für einen psychisch kranken Täter, der behandelbar wäre, ist dies verhängnisvoll. Wenn er nämlich Jahre unbehandelt im Strafvollzug verbringt, verfestigt sich seine Krankheit, und eine Therapie wird zunehmend schwierig oder gar unmöglich. Das wäre auch eine Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung, womit die automatische Verwahrung vermutlich auch noch gegen unsere Grundrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen würde.

Der Bundesrat will sich der Diskussion über hochgefährliche Wiederholungstäter im StGB nicht verschliessen. Aber es ist offensichtlich, dass die automatische Verwahrung hochproblematisch ist und in der Praxis überaus fragwürdige Konsequenzen hätte.

Nun zu Entwurf 2 und zur zweiten Differenz: Der Nationalrat möchte bei Jugendlichen den Strafrahmen für Mord um 50 Prozent erhöhen. Das ist eine klare Verschärfung. Zudem möchte er die Voraussetzung für den Verwahrungsvorbehalt ändern. Der Ständerat hat diese Änderungsvorschläge letzte Woche einstimmig abgelehnt. Und Sie haben es gehört: Eine grosse Minderheit Ihrer Kommission möchte dem Ständerat folgen. Nur eine knappe Mehrheit hält an dieser Differenz fest. Folgende Gründe und Überlegungen scheinen mir zentral:

Die Erhöhung des Strafrahmens wurde unter anderem damit begründet, dass sich dadurch die Voraussetzung für einen Verwahrungsvorbehalt von drei auf vier Jahre Freiheitsentzug erhöhen lasse. Damit ist aber nichts gewonnen. Jedenfalls führen diese beiden Änderungen zusammen im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Senkung der Voraussetzung für einen Verwahrungsvorbehalt. Eine Verurteilung zu mindestens vier Jahren auf einer Skala von sechs erfasst nämlich mehr Täterinnen und mehr Täter als eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren auf einer Skala von vier. Die Dreiviertelregelung würde damit also zu einer Zweidrittelregelung. Der Verwahrungsvorbehalt wäre damit nicht[NB]mehr[NB]nur[NB]auf[NB]die[NB]allerschwersten Fälle beschränkt. Es wären also mehr Jugendliche davon betroffen, und das ist sehr heikel.

Das schweizerische Jugendstrafrecht wird gemeinhin als Erfolgsmodell gelobt. Die Rückfallquoten sind geringer als bei anderen Modellen im Ausland. Ich habe schon zweimal Anfragen aus dem Ausland erhalten, weil sie dort glauben, dass ihre Jugendlichen, die schwerste Straftaten begangen haben, mit unserem Modell besser therapiert werden könnten als mit ihrem strengeren Modell. Zurzeit prüft der Bundesrat jedoch in Erfüllung des Postulates Engler 23.3205, "Haben wir ein Problem mit Jugendkriminalität?", die Wirksamkeit jugendstrafrechtlicher Sanktionen. Sobald Ihnen der Bericht dazu vorgelegt werden wird, haben Sie dann die Möglichkeit, genau über diese Fragen fundiert zu diskutieren und Vorschläge zu machen. Den Ergebnissen des Berichtes sollten wir hier nicht vorgreifen. Ein Konzept wie unser Jugendstrafrecht, das in den allermeisten Fällen erfolgreich ist, sollte jedenfalls nicht ohne Not aufgegeben werden. Anpassungen können vorgenommen werden, nachdem der Handlungsbedarf sorgfältig analysiert worden ist. Über eine allfällige Verschärfung des Jugendstrafrechtes kann dann gerne auch in diesem Zusammenhang diskutiert werden.

Ich fasse zusammen: Mit diesen Änderungen werden die Voraussetzungen für einen Verwahrungsvorbehalt im Jugendstrafgesetz gar nicht erhöht, sondern gesenkt. Das widerspricht dem, was die Praktikerinnen und Praktiker, der Bundesrat und letztlich auch der Ständerat mit dieser Revision in aller Klarheit bezwecken, und es geht hinsichtlich der Ziele des Jugendstrafgesetzes in die falsche Richtung. Ob ein Handlungsbedarf bei den Strafnormen im Jugendstrafgesetz besteht, soll sorgfältig diskutiert werden, sobald der Bundesrat den Bericht in Beantwortung des Postulates Engler 23.3205 vorlegt.

Ich bitte Sie daher im Namen des Bundesrates, dem Ständerat und Ihrer Kommissionsminderheit zu folgen und die Änderung des Strafrahmens für Mord und der Voraussetzungen für einen Verwahrungsvorbehalt im Jugendstrafgesetz abzulehnen. Bei der Differenz in Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe b zur automatischen Verwahrung im Jugendstrafgesetz bitte [PAGE 1059] ich Sie, dem Ständerat und Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen und auf die Änderung in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c StGB zu verzichten.