Lexipedia

Flach Beat · Nationalrat · 2024-06-06

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-06-06

Wortprotokoll

Wir haben in diesem Projekt noch zwei Minderheiten. Der eine Minderheitsantrag, der Antrag der Minderheit Tuena, betrifft Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c. Hier geht es um den Beschluss des Nationalrates, bei Mord, vorsätzlicher Tötung oder Vergewaltigung eine automatische Verwahrung einzuführen, wenn der Täter bereits einmal eine gleiche Tat begangen hat. Sie haben dieser Bestimmung in der letzten Runde ganz knapp mit 93 zu 91 Stimmen zugestimmt. Der Ständerat lehnt sie einstimmig ab. Ihre Kommission folgte nun in einer Sitzung, die gestern Morgen früh stattgefunden hat, in diesem Punkt mit 12 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen dem Ständerat.

Was sind die Gründe für den Wechsel der Mehrheit Ihrer Kommission? Ich denke, der Ständerat hat aufgezeigt, dass diese Bestimmung einige Stolperfallen enthält, die wir nicht komplett ausräumen können. Zum einen ist die Frage des zeitlichen Ablaufs zwischen der ersten und der zweiten Tat nicht geklärt. Es gibt keine zeitliche Begrenzung, es ist einerlei, ob zwanzig Jahre oder weniger dazwischenliegen. Dann stellt sich die Frage, ob es dieselbe Tat sein muss oder einfach eine aus diesem Katalog. Die nächste wesentliche Frage ist, ob dieser Katalog sinnvoll ist. Es fehlt beispielsweise die Geiselnahme, und es fehlen andere schwere Straftaten wie qualifizierter Raub und so weiter. Darum ist die Mehrheit der Kommission gegen diesen Automatismus, so wie auch der Ständerat, und dieser entschied, wie gesagt, einstimmig.

Die Kommission ist aber nicht etwa der Meinung - es ist wichtig, das festzuhalten -, dass gefährliche Mehrfachstraftäter nicht verwahrt werden sollen. Die Kommission ist lediglich dagegen, auf Grundlage eines völlig unvollständigen Katalogs möglicher Delikte, ohne Klärung der zeitlichen Abläufe und ohne Klärung der Möglichkeiten allfälliger Therapiefähigkeiten solcher Straftäter einen Automatismus zu schaffen.

Ich bitte Sie deshalb, hier Ihrer Kommission und dem Ständerat zu folgen und diese Differenz auszuräumen.

Bei der zweiten Differenz zu Artikel 25 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 3 geht es um das Jugendstrafrecht selbst. Die Mehrheit der Kommission möchte hier den Strafrahmen im Jugendstrafrecht von vier auf sechs Jahre erhöhen. Das gilt für Straftäter, die zur Tatbegehung das 16.[NB]Altersjahr vollendet haben, also noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Auf der anderen Seite möchte sie im Falle eines Mordes - und nur im Fall dieser Katalog-Tat - diese Kompetenzerweiterung der Richter in den Möglichkeiten bei der Verwahrung etwas einschränken, indem in Artikel 28 Absatz 3 dann festgehalten ist, dass erst ab einer Strafe von vier Jahren eine Verwahrung ausgesprochen werden könnte. Das ist das Konzept, das die Mehrheit Ihrer Kommission hier verfolgt. Der Ständerat ist ebenfalls nicht auf das Konzept eingeschwenkt. Ihre Kommission ist hier jedoch knapp mit 12 zu 11 Stimmen bei Festhalten geblieben.

Ich bitte Sie namens der Mehrheit der Kommission, diese Differenz aufrechtzuerhalten, um dem Ständerat noch einmal darlegen zu können, wie dieses Konzept gemeint ist.