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Arslan Sibel · Nationalrat · 2024-06-06

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2024-06-06

Wortprotokoll

Stalking ist eine Gewaltform, die die Lebensführung eines Opfers stark beeinträchtigen kann. Stalking kann beim Opfer schwere psychische und physische Leiden hervorrufen und soziale Isolation zur Folge haben. Stalking ist ein komplexes Phänomen mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen und Facetten. Der Straftatbestand des Stalkings ist im geltenden Schweizer Gesetz nicht vorhanden. Das geltende Recht ist unzureichend, um Stalking zu ahnden und Betroffene zu schützen.

Vorstösse aus unterschiedlichen Fraktionen, welche diese Lücke schliessen wollten, wurden bis anhin entweder abgelehnt oder leider abgeschrieben. Das Problem für die Opfer blieb jedoch bestehen. Um diesem Missstand entgegenzuwirken, hat Ihre Kommission für Rechtsfragen am 3.[NB]Mai 2019 mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, eine Kommissionsinitiative auszuarbeiten.

Die parlamentarische Initiative 19.433, "StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen", fordert eine Ergänzung der Tatbestände der Drohung und Nötigung, sodass als Stalking bezeichnete Verhaltensweisen wie Auflauern, mehrmaliges Belästigen oder Nachstellen zukünftig im Strafgesetzbuch [PAGE 1079] explizit genannt werden. Im Oktober 2019 hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates der parlamentarischen Initiative ebenfalls Folge gegeben.

An ihrer Sitzung vom 27.[NB]April 2023 hat Ihre Kommission über drei Varianten diskutiert: über eine Ergänzung des Tatbestandes der Drohung, über die Ergänzung des Tatbestandes der Nötigung und über die Einführung einer eigenständigen Strafnorm zum Stalking. Ihre Kommission hat sich mit 13[NB]zu[NB]6[NB]Stimmen[NB]bei 1 Enthaltung dafür ausgesprochen, ausschliesslich zur Variante einer eigenständigen Strafnorm eine Vernehmlassung durchzuführen. Den entsprechenden Vorentwurf hat die Kommission in der Gesamtabstimmung schliesslich einstimmig, mit 22 zu 0 Stimmen, angenommen.

Im Mai 2023 schickte Ihre Kommission dann einen Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.433 in die Vernehmlassung. Sie schlug vor, im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz einen separaten Tatbestand der Nachstellung zu schaffen, wofür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen wird. Fast alle Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssten die Einführung einer eigenständigen Strafnorm zum Stalking. Es wurden aber auch wichtige Fragen zur konkreten Ausgestaltung und Formulierung der Strafnorm aufgeworfen. Entsprechend beauftragte die Kommission die Verwaltung mit weiteren Abklärungen und diskutierte die einzelnen Punkte an ihrer Sitzung vom 22.[NB]Februar 2024 eingehend. Ihre Kommission hat sich entschieden, die Formulierung des Vorentwurfes im Wesentlichen beizubehalten. Die Tat soll grundsätzlich als Antragsdelikt ausgestaltet werden. Von Amtes wegen wird die Tat jedoch verfolgt, wenn sie in einer Paarbeziehung begangen wird.

Eine Minderheit I (Arslan), im französischen Text von der Minderheit II (Mahaim) übernommen, fordert, den Randtitel beim Namen zu nennen und von Stalking und nicht von Nachstellung zu sprechen. Die Kommissionsmehrheit war jedoch der Meinung, dass im Strafgesetz keine Anglizismen verwendet werden sollten.

Die Kommission hat den Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung mit 22 zu 2 Stimmen angenommen. Eine sehr kleine Minderheit Bühler beantragt Nichteintreten. In einer Stellungnahme vom 15.[NB]Mai hat dann schliesslich der Bundesrat das Bedürfnis anerkannt, Stalking - auf Deutsch Nachstellung - ausdrücklich unter Strafe zu stellen, und beantragt daher Eintreten und Zustimmung zur Vorlage. Die Kommission begrüsst diese klare Botschaft zugunsten einer expliziten Strafnorm zum Stalking.

Der Bundesrat beantragt jedoch auch folgende Änderungen: Der Randtitel auf Französisch soll gemäss Minderheit II (Mahaim) so angepasst werden, dass "harcèlement" ohne den Zusatz "obsessionel" steht; dieser Antrag wurde in der zweiten Lesung von der Kommission einstimmig angenommen. Des Weiteren schlägt der Bundesrat vor, bei der Formulierung des Tatbestandes auf Französisch der Minderheit Docourt zu folgen und den Begriff "harcèlement" mit "importune" zu ersetzen. Weiter beantragt der Bundesrat, im Tatbestand ausdrücklich festzuhalten, dass ein bestimmtes Mass an Einschränkung nötig sei, damit die Verhaltensweisen strafbar seien. Er schlägt vor, dass bestraft werden soll, wer jemanden auf unzumutbare Weise in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt. Bezüglich dieses Antrages möchte die Kommissionsmehrheit an der eigenen Variante gemäss Vorentwurf festhalten.

Genau über diesen Aspekt haben wir in der Kommission vertieft diskutiert. Die Mehrheit möchte keine zusätzliche Schwelle im Sinne einer erheblichen Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit voraussetzen. Der Zusatz des Begriffs "unzumutbar" wäre einerseits einmal mehr sehr unklar und folglich eben auch unbestimmt, andererseits suggeriert er, dass eine gewisse Einschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit eigentlich toleriert werden müsse. Die Einschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit ist nach Ansicht der Kommissionsmehrheit jedoch per se unzumutbar. Hier gilt auch, wie üblich im Strafrecht, dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden muss.

Zusätzlich beantragt der Bundesrat, dass die Verfolgung der Tat immer auf Antrag geschieht und dass die Strafnorm nicht ins Militärstrafgesetz aufgenommen wird. Die Kommission ist mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung nach wie vor der Meinung, dass der Tatbestand grundsätzlich, wie schon im Vorentwurf vorgesehen, ein Antragsdelikt sein soll, ausser eben bei häuslicher Gewalt. Wenn es in der Paarbeziehung zu einem Stalking-Fall kommt, dann soll nach wie vor diese Form der häuslichen Gewalt gelten. Dort haben wir deswegen konsequenterweise eine Verfolgung von Amtes wegen vorgesehen, und dort will die Kommission bei ihrem Entwurf bleiben.

Hingegen hat sich Ihre Kommission einstimmig der Stellungnahme des Bundesrates angeschlossen, die Strafnorm nicht ins Militärstrafgesetz und in den Militärstrafprozess aufzunehmen. Die Begründung dafür ist, dass diese Delikte Fortsetzungsdelikte sind und dass diese Tathandlungen nicht vollständig in die Zeit des Militärdienstes fallen. So finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowieso Anwendung, und es besteht folglich keine Gesetzeslücke; auch die Zuständigkeiten sind so klar festgelegt.

Im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen bitte ich Sie, der Initiative zuzustimmen.