Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-06
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-06
Wortprotokoll
Stalking, auf Deutsch "Nachstellung", ist ein gesellschaftliches Phänomen, das begrifflich [PAGE 1083] und rechtlich schwer zu fassen ist. Nun legt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einen Entwurf vor, der die Nachstellung gesetzlich definiert und sie ausdrücklich unter Strafe stellt. Eine Minderheit der Kommission beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten, denn es bestehe kein Handlungsbedarf für die Erweiterung des strafrechtlichen Instrumentariums und es bestehe die Gefahr, Unschuldige zu kriminalisieren.
Auch der Bundesrat hatte bisher gegen eine explizite Strafnorm votiert, dies, weil die typischen Handlungen, die bei der Nachstellung vorkommen, gestützt auf bestehende Bestimmungen bereits bestraft werden können. Dort,[NB]wo[NB]dies[NB]nicht[NB]der[NB]Fall[NB]ist,[NB]greift die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Erreichen die Einzelhandlungen in ihrer Gesamtheit eine genügende Intensität, so sind sie als Nötigung strafbar.
Heute anerkennt der Bundesrat jedoch das Bedürfnis nach einer expliziten Stalking-Strafnorm. Dieses Bedürfnis hat sich auch in der Vernehmlassung gezeigt, in der das Vorhaben auf deutlichen Zuspruch stiess. Dabei wurde auch die Signalwirkung einer eigenständigen Strafnorm sehr betont. Es geht also darum, ein klares Zeichen zu setzen gegen diesen Missbrauch. Es geht auch um den Schutz der Bevölkerung, insbesondere auch junger Menschen. Man soll explizit erkennen: Stalking ist eine Straftat.
Die neue Strafnorm setzt eine Mehrheit von Handlungen voraus, die insgesamt den sogenannten Erfolg im strafrechtlichen Sinn bewirken. Sie erfasst also ein Verhalten, das Einzelhandlungen umfasst, die für sich allein genommen nicht strafbar sind, das in seiner Gesamtheit aber strafwürdig ist. Mit einer eigenständigen Strafnorm lassen sich die Tatbestandselemente umschreiben, ohne dass sich die Formulierung in einen bestehenden Tatbestand einfügen muss. So kann eine darauf zugeschnittene Rechtsprechung entwickelt werden. Das erachtet der Bundesrat als positiv. Er unterstützt die Vorlage daher im Grundsatz.
Doch möchte ich als Justizminister darauf hinweisen, dass man die Erwartungen in diesem Zusammenhang auch dämpfen muss. Nur weil eine neue Strafnorm geschaffen wird, ist das Phänomen nicht weg, und es gibt verschiedene Herausforderungen, die sich bei der Rechtsprechung jetzt stellen werden.
Die erste Herausforderung sind die Beweisprobleme: Auch mit der neuen Strafnorm müssen die einzelnen Nachstellungshandlungen bewiesen werden. Das ist heute unter Umständen schwierig und wird es auch in Zukunft sein.
Das zweite Problem sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Das lässt sich mit dieser neuen Strafnorm nicht verhindern. Es liegt in der Natur der Sache, weil das Phänomen Stalking schwer zu fassen ist. Die unbestimmten Rechtsbegriffe dürften die Praxis vor Herausforderungen bei der Auslegung stellen. Es dürfte einige Zeit dauern, bis die Rechtsprechung die Norm hinreichend geklärt haben wird.
Eine dritte Herausforderung ist die Abgrenzung zu den bestehenden Strafnormen. Weil der neue Tatbestand bekanntlich Verhaltensweisen erfasst, die grösstenteils schon nach geltendem Recht strafbar sind, dürften sich hier auch Abgrenzungsfragen stellen.
Schliesslich möchte ich auch auf den Mehraufwand hinweisen, der auf die kantonalen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden zukommen dürfte, zum einen wegen der erwähnten Herausforderungen bei der Auslegung, zum andern aber auch, weil es zumindest zu Beginn, nach Einführung der neuen Strafnorm, mehr Anzeigen und Strafanträge geben dürfte.
Gleichzeitig, und das wurde betont, ist Stalking oft auch eine Vortat zu Gewalttaten, die später folgen könnten. Deshalb ist es durchaus möglich, dass die Verfahren und Verurteilungen wegen Nachstellung eine mögliche Gewaltspirale frühzeitig durchbrechen können. Somit wären dem erwähnten Mehraufwand auch mögliche Einsparungen hinsichtlich späterer Verfahren und Folgekosten wegen Gewalt gegenüberzustellen.
Gestützt auf diese Ausführungen und die genannten Erwägungen beantrage ich Ihnen im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.