Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-10
Wortprotokoll
1.[NB]Die Unschuldsvermutung ist ein Grundprinzip des Strafverfahrens. Dieser Grundsatz ist im öffentlichen Recht und insbesondere in den Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht anwendbar. Beim Urteil des EGMR vom 20.[NB]Februar 2024 im Fall Wa Baile gegen die Schweiz konnte dieser Grundsatz somit gar nicht verletzt werden.
2.[NB]Die Verweisung einer Rechtssache an die Grosse Kammer des EGMR ist in Artikel 43 EMRK geregelt. Ein Antrag auf Verweisung wird nur angenommen, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Gemäss Artikel 7c der Organisationsverordnung für das EJPD vertritt das Bundesamt für Justiz die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem EGMR. Der Entscheid über einen Antrag auf Verweisung an die Grosse Kammer des EGMR ist Teil dieser Aufgabe und wird vom Bundesamt für Justiz getroffen. Im Vorfeld solcher Entscheide werden jeweils die mit dem Fall befassten innerstaatlichen Stellen konsultiert.