Marti Min Li · Nationalrat · 2024-06-11
Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-06-11
Wortprotokoll
Das Schicksal der Verdingkinder ist ein dunkles Kapitel der Schweizer Geschichte. Um dieses Unrecht wenigstens zu einem kleinen Teil zu korrigieren, wurde als indirekter Gegenvorschlag zur Wiedergutmachungs-Initiative ein nationaler Solidaritätsfonds geschaffen, um den Opfern einen Solidaritätsbeitrag auszurichten. In der entsprechenden gesetzlichen Grundlage, dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG), wurde festgehalten, dass diese Beiträge den Empfängerinnen und Empfängern weder in steuerrechtlicher noch in schuldbetreibungsrechtlicher Hinsicht zum Nachteil gereichen dürfen und dass sie auch nicht zu Kürzungen bei Leistungen aus der Sozialhilfe und den Sozialversicherungen führen dürfen. Der Bundesrat hielt in der Botschaft auch klar fest, dass der Staat den Opfern nicht mit der einen Hand einen Solidaritätsbeitrag geben solle, um ihn dann mit der anderen Hand sogleich wieder wegzunehmen. Das ist ein wichtiger Grundsatz.
Die Stadt Zürich hat im letzten September als erste Gemeinde der Schweiz einen kommunalen Solidaritätsfonds eingerichtet, mit eigenen Beiträgen in der Höhe von 25[NB]000 Franken; die Stadt Zürich rechnet mit etwa dreihundert Gesuchen. Das Problem ist jetzt, dass diese Beiträge in Fragen des Steuer- und Betreibungsrechts sowie bei den Sozialversicherungen und der Sozialhilfe nicht gleich behandelt werden wie die nationalen Beiträge, dass also ein Teil dieser Beiträge wegfallen würde.
Aus diesem Grund hat die Kommission für Rechtsfragen am 26.[NB]Oktober 2023 die parlamentarische Initiative 23.472, "Behandlung von kantonalen oder kommunalen Solidaritätsbeiträgen gemäss AFZFG", beschlossen. Diese Initiative verlangt, dass das Bundesgesetz so geändert wird, dass Beiträge aus kommunalen oder kantonalen Solidaritätsfonds in Bezug auf Artikel 4 Absatz 6 AFZFG dem Solidaritätsbeitrag des Bundes gleichgestellt werden. Die Stadt Zürich ist zwar bis anhin die einzige Kommune, die einen[NB]entsprechenden[NB]Fonds[NB]eingerichtet hat. Die Formulierung wurde aber so gewählt, dass es auch gilt, wenn andere Kantone oder Kommunen einen solchen Fonds beschliessen wollen.
An ihrer Sitzung vom 30.[NB]Januar 2024 stimmte die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates dieser parlamentarischen Initiative ebenfalls einstimmig zu.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beriet an ihrer Sitzung vom[NB]11.[NB]April 2024 den vorliegenden Entwurf und den dazugehörigen Bericht und nahm den Entwurf anschliessend einstimmig an. Neben der Anpassung von Artikel 4 wurde die Gelegenheit auch genutzt, den Grundsatz zu verankern, wonach der Solidaritätsbeitrag auch bei jenen Opfern zur freien Verfügung stehen soll, die unter einer Beistandschaft oder einer anderen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme stehen, weil dies in der Vergangenheit zu einigen Problemen geführt hat.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, ebenfalls auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.