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Regazzi Fabio · Ständerat · 2024-06-11

Regazzi Fabio · Ständerat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-11

Wortprotokoll

Mit der Diskussion zu diesem Artikel sind wir im Herzen der Beratung des Kartellgesetzes angelangt. Hier geht es bekanntlich um die Frage, wie wir mit Abreden umgehen.

In Artikel 96 der Bundesverfassung, das wurde von Kollege Caroni erwähnt, steht sinngemäss, dass volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen zu bekämpfen sind. Das Kartellgesetz präzisiert dies, indem es in Artikel 5 Absatz 1 festhält, dass Abreden unzulässig sind, wenn sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen. Der gleiche Artikel fährt dann fort und macht Spezialvorgaben zur Definition der Effizienz und dann zu den berühmten Vermutungen. Was sind diese Vermutungen? Die Absätze 3 und 4 präzisieren, dass in besonderen Fällen, betreffend die sogenannten harten Kartelle, die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet werden kann.

Man beachte: Nirgendwo ist die Rede von einem Verbot von Absprachen; nirgendwo ist davon die Rede, dass gewisse Absprachen an sich erheblich sind; und nirgendwo wird von einem Automatismus ausgegangen, wonach Absprachen zwingend zu Beeinträchtigungen des Wettbewerbs führen. Aktuell wird im Wettbewerbsrecht automatisch von Schädlichkeit ausgegangen, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt sind. Ein entgegengesetzter Ansatz würde verlangen, dass über Jahre hinweg konkret nachgewiesen wird, dass Schäden oder Kartellrenten entstanden sind.

Die WAK-S schlägt mit ihrem Mehrheitsantrag hingegen einen Mittelweg vor. Bei Vorliegen eines Vermutungstatbestandes und eines harten Kartells soll man im Sinne einer Schadenstheorie darlegen, dass Schädlichkeit vorliegt, wobei die Umstände des Falles, die Akteure und ihre Marktanteile zu berücksichtigen sind. Dieser Mittelweg zielt darauf ab, einen ausgewogenen Ansatz zu finden, der zwischen der automatischen Annahme von Schäden und der vollständigen Nachweiserbringung liegt. Die modifizierte Fassung enthält somit eine klarere und wettbewerbsfreundlichere Formulierung, die auf die Plausibilisierung der Schädlichkeit als Konzept und nicht auf konkrete Nachweise fokussiert. In der vorgeschlagenen Fassung des Absatzes muss die Wettbewerbsbehörde die konkrete schädliche Auswirkung einer Absprache aufzeigen, wobei stets quantitative wie eben auch qualitative Kriterien für die Erheblichkeit überprüft werden müssen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Diese Fassung von Artikel 5 Absatz 1bis präzisiert das Kartellgesetz und führt zu einer austarierten Praxis, die die Einzelfallökonomik und die Parteienrechte berücksichtigt. Sie stellt [PAGE 540] zudem sicher, dass das Kartellgesetz wirkungsvoll ist und echte Kartelle saftig büsst.