Germann Hannes · Ständerat · 2024-06-11
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-06-11
Wortprotokoll
Ja, mit seinem freudschen Versprecher hat der Mehrheitssprecher eigentlich darauf hingewiesen, dass bei vielem, was beabsichtigt ist, beide Seiten dasselbe wollen. Nur habe ich das Gefühl, dass sich die Mehrheit auf dem Holzweg befindet und das Kartellrecht ad absurdum führen würde.
Der Antrag der Mehrheit erschwert die Aufnahme der Beurteilung von sogenannten harten Wettbewerbsabreden, von Kartellen also, bei denen sofort klar ist, dass diese problematisch sind und geprüft werden sollen. Das geht schnell und ist einfach zu machen. Der Antrag der Mehrheit widerspricht auch der Grundbestimmung von Artikel 5 Absatz 1, die zwischen Abreden, die den Wettbewerb bloss beeinträchtigen, und Abreden, die den Wettbewerb unterbinden respektive beseitigen, unterscheidet. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig. Der Antrag der Mehrheit verlängert eben die heute schon zu langen Verfahren und verkürzt sie nicht. Mit diesen Abklärungen - quantitativ und qualitativ -, die immer berücksichtigt werden müssen, führt das sicher nicht zu einer Vereinfachung; das können Sie sich ja vorstellen. Also: Der Antrag der Mehrheit verlängert die Verfahren, und das wollen wir nicht. Wie hat es Kollege Bischof so schön gesagt: Wir befinden uns hier in der Herzkammer der schweizerischen Marktwirtschaft, und niemand kann überlange Verfahren brauchen.
Der Hauptpunkt ist aber, dass das auch verfassungswidrig ist. Denn der Antrag der Mehrheit erlaubt es den etablierten Unternehmen, die sich im Markt breitgemacht haben und eine gute Position haben, junge Unternehmen, die den Markt betreten wollen, zu boykottieren. Genauso ist es anfänglich im Fall Bringhen gewesen. Man hat ihn boykottiert, obwohl er für den Markt gar nicht relevant war. Wie wollen Sie eine schädliche Auswirkung quantitativ feststellen, wenn Sie jemanden gar nicht erst auf den Markt lassen? Um beim Beispiel von Herrn Rieder zu bleiben: Warum soll jemand, wenn das Auto 180 läuft und man 120 fahren darf, tätig werden, wenn man das Auto schon gar nicht erst besteigen darf? Das ist ja noch absurder, aber dann kann man das sicher nicht verletzen. Diese quantitativen Feststellungen betreffen eben alle Start-ups. Hier sind wir auch im Kern der schweizerischen Wirtschaft. Das bringt Innovationen, und die kommen so oft via KMU in die Wirtschaft.
Dann ist die Rede von quantitativen Sachen. Wenn man Esther Friedli die Wirtschaft gar nicht erst führen lässt, kann man ja nicht beurteilen, wie das den Rest im Toggenburg beeinflusst. Genau das macht man aber hier, und das geht doch so nicht. Das ist verfassungsmässig nicht zulässig, denn das gewährleistete Recht des Einzelnen, am Wettbewerb teilzunehmen, würde verletzt. Das kann doch in einer innovativen Gesellschaft niemand wollen.
Der Antrag der Mehrheit zu Artikel 5 Absatz 1 widerspricht aber auch, wie einleitend erwähnt, Artikel 23 Absatz 1 des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Warum? Eine solche Bestimmung würde die Beurteilung von Abreden, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, erschweren. Das würde der EU gemäss Artikel 23 Absatz 2 erlauben, geeignete Massnahmen gegen die Schweiz zu treffen. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung würde daher die künftige Ausarbeitung von Verträgen mit der EU belasten. Ich weiss nicht, wer sich auf dieses Experiment einlassen möchte. Also ich hänge am Freihandelsabkommen von 1972. Wir sollten der EU keine derart leichte Einstiegsschiene für weitere die Schweiz diskriminierende Massnahmen liefern.
Mein Minderheitsantrag erklärt im Gegensatz dazu, welche Fälle von der Wettbewerbskommission zu prüfen sind. Bei Artikel 5 Absatz 1bis schlagen wir vor, es beim geltenden Gesetz und bei der geltenden Praxis zu belassen. Das ist wie folgt begründet: Die geltende Praxis unterscheidet zwischen Abreden, die den Wettbewerb bloss beeinträchtigen, und solchen, die den Wettbewerb beseitigen. Die Praxis entspricht damit der Grundbestimmung des geltenden Kartellgesetzes. Die geltende Praxis ist verhältnismässig und entspricht dem von der Verfassung für jede Gesetzgebung geltenden Gebot rechtsstaatlichen Handelns. Die geltende Praxis entspricht auch der weltweit anerkannten Regelung im Umgang mit privaten Wettbewerbsbeschränkungen. Die Gaba-Praxis der Gerichte führte 2016 entgegen der verbreiteten Behauptung - und hier meine ich, dass der Schweizerische Gewerbeverband und auch Bauen Schweiz aufs falsche Pferd setzen - kein faktisches Kartellverbot ein. Vielmehr stellen die Gerichte klar, dass wettbewerbsbeschränkende Abreden im Sinn von Artikel 5 Absatz 3 KG grundsätzlich erheblich sind.[NB]Daraus[NB]folgt:[NB]Solche Abreden sind nun im Regelfall nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 darauf hin zu prüfen, ob sie zulässig sind.
Sie wissen, die Unternehmen in der Schweiz stehen in einem harten Wettbewerb. In diesem Wettbewerb sollten wir uns nicht durch höhere Preise behindern lassen. Daher dürfen wir jetzt nicht falsche Signale setzen und Unternehmen im Ausland geradezu ermuntern, unsere Unternehmen, die [PAGE 539] auf Importe angewiesen sind, abzuzocken. Das stünde auch im Widerspruch zur Einführung der relativen Marktmacht, die das Parlament 2021 mit grosser Mehrheit beschlossen hat. Dieser Beschluss unseres Parlamentes wurde übrigens im Ausland sehr wohl zur Kenntnis genommen. Er zeigt auch Wirkung zugunsten unserer KMU, die auf Importe angewiesen sind.
Aus diesen Gründen empfehle ich, den Antrag der Mehrheit abzulehnen und jenem der Minderheit zuzustimmen.