Wicki Hans · Ständerat · 2024-06-11
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-11
Wortprotokoll
Bei diesem Punkt geht es um die Thematik des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Im Kern ist es dieselbe Frage wie vorhin bei Artikel 5 Absatz 1bis. Auch hier geht es aus Sicht der Mehrheit unserer Kommission darum, dass die Schädlichkeit eines missbräuchlichen Verhaltens im konkreten Fall dargelegt werden muss.
Insbesondere im Kontext einer marktbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Stellung ist dies von besonderer Bedeutung. Denn hier hängt es wesentlich von der Interpretation ab, ob ein Unternehmen darunterfällt und ob sein Verhalten missbräuchlich ist oder nicht. Ist eine Preiserhöhung bereits eine Erzwingung unangemessener Preise gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g? Fallen tiefe Preise bereits unter die Unterbietung von Preisen laut Buchstabe d? Oder ist die Gewährung eines Rabatts schon eine Diskriminierung eines Handelspartners nach Buchstabe b?
Die Befürchtung der Minderheit, wonach durch die Hinzufügung dieses Absatzes die Verfahren länger werden, ist unberechtigt. Vielmehr trägt es gerade zur Rechtssicherheit bei, wenn durch die Darlegung der Schädlichkeit am konkreten Fall ein Verfahren überhaupt erst nachvollziehbar wird. Denn um die entsprechenden Verhaltensweisen von Unternehmen angemessen beurteilen zu können, muss aufgezeigt werden, ob sie für einen wirksamen Wettbewerb überhaupt schädlich sind.
Nachdem wir auf den 1.[NB]Januar 2022 die Kategorie der relativ marktmächtigen Unternehmen geschaffen haben, führen wir diesen Grundgedanken mit dem neuen Absatz konsequent fort. Ich erinnere hier zudem an die vorherigen Ausführungen zum Ziel der Kartellgesetzgebung gemäss Bundesverfassung. Dieses ist die Verhinderung von volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen. Das Aufzeigen [PAGE 548] der Schädlichkeit hier am konkreten Fall muss auch in diesem Kontext unser Leitmotiv bilden. Ich empfehle Ihnen, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen und diesen Zusatz aufzunehmen.
Sie haben gesehen, Kollege Rieder hat noch einen Einzelantrag gestellt, der Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g davon ausnehmen will. Eine ernsthafte Einzelfallanalyse würde für alle Arten von Verhaltensweisen mit Ausnahme derjenigen gemäss Buchstabe g durchgeführt. Bei der Verhaltensweise gemäss Buchstabe g bliebe es bei der bestehenden Praxis, die sich aus dem Bundesgerichtsentscheid Gaba ergibt.
Rein rechtlich gesehen ist dies eine Lücke, die nur schwer zu rechtfertigen ist. Wir haben dies aber in der Kommission nicht explizit und tiefgehend besprochen. Es ist und bleibt eine politische Frage, ob Sie dem Einzelantrag Rieder zustimmen wollen oder nicht.