Germann Hannes · Ständerat · 2024-06-11
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-06-11
Wortprotokoll
Ich möchte in Ergänzung zu den Ausführungen von Kollege Sommaruga doch noch etwas sagen. Artikel 7 des Kartellgesetzes aus dem Jahr 2021 ist im Rahmen der Fair-Preis-Initiative eingeführt und so abgeändert worden. Jetzt hebeln Sie halt trotzdem einen Grossteil dieser Fair-Preis-Initiative aus, mit Ausnahme der Verhinderung von Marktverzerrungen, die durch das Behindern von Parallelimporten entstehen können. Darum ist die Schwächung auch materiell völlig fehl am Platz.
Aber ich sage jetzt doch noch etwas Materielles. Ich habe das in der Debatte nicht gemacht, weil ich gemeint habe, es sei klar. Die Ergänzung von Artikel 7 des Kartellgesetzes ist gerade auch wichtig in der Auseinandersetzung mit grossen Tech-Unternehmen. Aus diesen Gründen hat zum Beispiel Deutschland die Bestimmung über die relative Marktmacht 2021 wesentlich verschärft. Die Auseinandersetzung mit grossen Tech-Unternehmen wird zwar nicht in der Schweiz, sondern in der EU und andernorts geführt werden. Wir müssen aber gleichwohl Bestimmungen haben, um mit dem Ausland nachziehen zu können. Wir müssen verhindern, dass das, was andernorts zum Beispiel verboten wird, in der Schweiz dann völlig legal praktiziert werden kann. Sie können sich vorstellen, welche Falle wir hier international machen würden. Das kann doch nicht sein. Bereits aus diesem Grund dürfen wir Artikel 7, den wir 2021 auch für diese Fälle eingeführt haben, nicht schwächen.
Dazu kommt Folgendes: Behindert oder ausgebeutet werden in der Regel kleinere Unternehmen, die von anderen Unternehmen abhängig sind, weil sie keine Ausweichmöglichkeiten haben. Ein Beispiel, das heute noch nicht genannt worden ist, ist die Software. Wer eine Software gekauft hat, kann das Update nur vom ursprünglichen Lieferanten beziehen, nicht von einem anderen. Das gilt für grosse Unternehmen, für KMU und für kleine Unternehmen. Wenn nun KMU oder kleinere Unternehmen nicht beliefert oder bei der Belieferung diskriminiert werden, dann kann nicht dargelegt werden, dass das für den wirksamen Wettbewerb schädlich ist. Die vielen betroffenen Unternehmen können sich dann nicht auf Artikel 7 des Kartellgesetzes berufen. Daher ist auch diese von der Mehrheit beantragte Ergänzung bzw.[NB]jetzt[NB]auch[NB]die[NB]Abänderung aufgrund des Einzelantrages Rieder, die zwar eine kleine Linderung in einem ganz kleinen Bereich bringt, aber praktisch alles wieder aushebelt, verfassungswidrig. Das geht so einfach nicht. Artikel 27 der Bundesverfassung wird sogar im Ingress zum Kartellgesetz aufgeführt.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, hier konsequenterweise bei der Minderheit zu bleiben, wie Sie das bei den Änderungen von Artikel 5 auch gemacht haben. Das ist konsequent; dann hat der Nationalrat wenigstens eine Vorlage, die in sich stimmig ist. Wie sie dann materiell zurückkommt, werden wir sehen.