Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-12
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-12
Wortprotokoll
Eine Minderheit Ihrer Kommission schlägt bei Artikel 219a Absatz 4 vor, dass die Verjährungsfrist beim Grundstückkauf im Unterschied zum geltenden Recht neu zwingender Natur sein soll. Auch das ist eine wesentliche Änderung. Nach Ansicht des Bundesrates besteht aber kein Anlass, von der heutigen Regelung abzuweichen. Nach unserer Einschätzung besteht hier in der Praxis kein Problem, indem regelmässig kürzere Verjährungsfristen vereinbart würden. Eine Gesetzgebung auf Vorrat scheint uns nicht sinnvoll. Zudem wird keine entsprechende Regel für Werkverträge vorgeschlagen. Es wäre dann also unklar, was für Werkverträge gelten würde. Die Verjährungsfristen sollten aber auf jeden Fall von einheitlicher Länge und einheitlich zwingend oder dispositiv sein. Sonst wäre[NB]die[NB]Rechtslage[NB]für[NB]Bauherren[NB]und[NB]Käuferinnen, aber auch für Unternehmer und Handwerkerinnen kaum mehr durchschaubar.
Ich bitte Sie daher, auch hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und damit bei der geltenden Verjährungsfrist zu bleiben.