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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-06-12

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-06-12

Wortprotokoll

Wie Ihnen bekannt ist, sind an den Strom- und Gashandelsmärkten insbesondere seit Ende 2021 teils extreme Preisschwankungen zu beobachten. Die Energiegrosshandelsmärkte sind zunehmend untereinander vernetzt. Was auf dem Markt in einem Land passiert, beeinflusst auch die Handels- und Konsumentenpreise in anderen Ländern, sowohl beim Strom als auch beim Gas. Als Reaktion auf diese Entwicklungen hat das Parlament im Herbst 2022 das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, den sogenannten Rettungsschirm, beschlossen. Er gilt aber nur bis Ende 2026.

Die Situation an den europäischen Energiemärkten hat sich zwar merklich beruhigt, es verbleiben jedoch Unsicherheiten. Der Rettungsschirm soll darum von anderen Regelungen abgelöst werden. Dazu gehört als erste Massnahme das hier vorliegende und zu diskutierende Gesetz, das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE).

Mit dem BATE will der Bundesrat die Transparenz und die Aufsicht über den Energiegrosshandel stärken. So kann die Stabilität der Energiegrosshandelsmärkte, auf denen schweizerische Energiegrosshandelsprodukte gehandelt werden, gesteigert werden. Mit dem Gesetz soll das Vertrauen in die Integrität dieser Märkte gefestigt werden. Weiter soll ein offener und fairer Wettbewerb sichergestellt werden, in dem die Preise unverfälscht dem Angebot und der Nachfrage entsprechen. Unzulässiges Marktverhalten wie etwa die Ausnutzung und Weitergabe von Insiderinformationen und Marktmanipulation sollen durch Strafandrohung unterbunden und, wenn nötig, sanktioniert werden. Schliesslich stellen wir sicher, dass die Entwicklung der Märkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in der Schweiz beobachtet und überwacht wird.

Mit dem BATE wird für die Schweiz ein der EU-Regelung weitgehend gleichwertiges System geschaffen. Die Bestimmungen stehen im Einklang mit den entsprechenden EU-Regelungen. Sie sind jedoch nicht mit einer Integration in das entsprechende EU-System, die sogenannte Remit, verbunden. Für den Bundesrat ist es wichtig, dass das[NB]BATE[NB]nicht[NB]unnötig von den Regelungen der EU abweicht. Auch[NB]aus[NB]der[NB]Vernehmlassung war dies die wichtigste Rückmeldung.

Nun hat die EU nach der Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat ihre Remit-Verordnung revidiert, dies ebenfalls als Reaktion auf die hohen und volatilen Energiepreise. Die Revision trat am 7.[NB]Mai 2024 in Kraft. Damit das BATE möglichst den revidierten EU-Rechtsgrundlagen entspricht, hat mein Departement im Auftrag der UREK-N eine Anpassung des Gesetzentwurfes vorbereitet.

Man könnte sich fragen: Weshalb haben wir nicht die EU-Vorschriften abgewartet? Wir haben dies nicht gemacht, damit wir das neue Gesetz rechtzeitig auf das Jahr 2026 in Kraft setzen können. Ich danke der Kommission für die Bereitschaft und Flexibilität, diese Anpassungen seitens der EU unkompliziert und unbürokratisch einfach aufzunehmen. So haben wir jetzt auch ein EU- bzw. Remit-konformes Gesetz. Die vorliegende Gesetzesfassung berücksichtigt nun also den neuesten Stand der EU-Gesetzgebung und ist mit ihr kompatibel.

Ich komme noch zu den wesentlichen Punkten der Vorlage. Mit der Vorlage werden die Pflichten der Teilnehmer am Schweizer Markt und der Teilnehmer am europäischen Markt sowie die Pflichten der Vermittler, der sogenannten Broker, geregelt. So müssen sich die Marktteilnehmer bei der Elcom als Aufsichtsbehörde registrieren, ihr die für die Marktaufsicht notwendigen Informationen übermitteln sowie die Insiderinformationen veröffentlichen. Zudem haben neu alle [PAGE 1196] Marktteilnehmer mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.

Die Vorlage betrifft in erster Linie die Teilnehmer am Schweizer Markt, da diese unmittelbar am Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten beteiligt sind. Die Teilnehmer am europäischen Markt haben hingegen einen Sonderstatus. Sie haben zwar ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, aber ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit Energiegrosshandelsprodukten fallen unter den Geltungsbereich des europäischen Rechts, der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (Remit). Für Vermittler am Schweizer Markt gelten aufgrund ihrer profunden Kenntnisse des Markts und ihrer Kundinnen und Kunden ebenfalls verschiedene Pflichten. Diese zielen hauptsächlich darauf ab, unzulässiges Marktverhalten zu verhindern. Zur Erkennung und Sanktionierung von unzulässigem Marktverhalten, der Ausnutzung und Weitergabe von Insiderinformationen und von Marktmanipulation sowie schwerer Verstösse gegen die Pflichten nach dem Gesetz sind aufsichtsrechtliche Instrumente, Verwaltungssanktionen und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. In diesem Sinne empfiehlt Ihnen der Bundesrat, auf die Vorlage einzutreten und ihr schliesslich auch zuzustimmen.

Ich komme noch zum Antrag der Minderheit Ihrer Kommission. Gemäss Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit der Kommission ist Marktmanipulation unzulässig, wenn die betroffene Person weiss oder wissen muss, dass ihr Verhalten nachteilige Auswirkungen auf den Markt haben kann. Die Minderheit der Kommission beantragt nun die Hinzufügung eines subjektiven Tatbestands in Artikel 17. Die Definition von Marktmanipulation würde damit eingeengt, nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln würde darunterfallen. Die Sicht des Bundesrates ist hier die Sicht der Mehrheit.

Artikel 17 regelt die aufsichtsrechtliche Bestimmung zur Marktmanipulation. Im Gegensatz zur Strafbestimmung zur Marktmanipulation in Artikel 40 BATE sollte bei der aufsichtsrechtlichen Bestimmung kein subjektiver Tatbestand erfüllt sein müssen, da das Aufsichtsrecht im Unterschied zum Strafrecht nicht der Vergeltung eines persönlichen Fehlverhaltens, sondern in erster Linie dem Anlegerschutz und der Funktionsfähigkeit eines integren transparenten Marktes dient. Ich bitte Sie hier aufzupassen, weil ich das als ziemlich relevant erachte, auch nachdem die SVP-Fraktion offenbar auf den Antrag der Minderheit umgeschwenkt ist.

Wenn Sie dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen, schützen Sie also ein zufälliges Fehlverhalten - um es etwas vereinfacht und nicht juristisch zu sagen: einen Flüchtigkeitsfehler - vor aufsichtsrechtlichen Sanktionen. Die Differenz ist relativ klein, aber mir scheint das schon noch wichtig zu sein, weil es letztlich auch den Regelungen der Finma bei Finanztransaktionen entspricht. Wir wollen doch keine Leute aufsichtsrechtlich bestrafen, die gut arbeiten, aber einen Flüchtigkeitsfehler machen, den sie nicht begehen wollten und dessen sie sich nicht bewusst waren. Deshalb rate ich Ihnen, hier der Mehrheit zu folgen, wohl wissend, dass die Differenz nicht sehr gross ist.

Die Elcom muss bei ihrer Analyse des Fehlers feststellen, ob die betreffende Person aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen und unter Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt wusste oder hätte wissen müssen, dass ihre Verhaltensweise nachteilig ist. Ein Profi kann natürlich nicht überall sagen: Ich habe einen Flüchtigkeitsfehler gemacht. Das ist schon klar; das ist ja kein Anfänger. Offensichtliche Fehler, bei denen ein Profi wissen muss, dass es sich dabei um Marktmanipulation handelt, werden aufsichtsrechtlich geahndet, auch gemäss dem Entwurf des Bundesrates. Aber Flüchtigkeitsfehler, von denen man sagen muss, dass[NB]so[NB]etwas[NB]einmal[NB]passieren kann, wären dann nicht betroffen. Das ist hier der Sachverhalt; das entspricht auch dem Schweizer Finanzmarktrecht bzw. dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz.

Die Elcom wird bei der Beurteilung von Verhaltensweisen auf den Energiegrosshandelsmärkten die etablierte Praxis der Finma in diesem Bereich nutzen, das ist unser Anliegen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, hier die Fassung des Bundesrates zu unterstützen.