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Michel Matthias · Ständerat · 2024-06-12

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-12

Wortprotokoll

Wir kommen zur dritten Differenz zum Nationalrat mit Auswirkungen auf Artikel 371 Absätze 1 und 2, da für Mängelrügen bei einem unbeweglichen Werk dieselben Verjährungsfristen wie bei Grundstücken gelten sollen. Wie schon angetönt, hat der Nationalrat eine zehnjährige Verjährungsfrist beschlossen, die zusätzlich teilzwingend sein soll, indem die Verjährungsfrist nicht zulasten des Käufers abgeändert werden darf. Eine Kommissionsminderheit folgt diesem nationalrätlichen Beschluss und wird ihren Entscheid separat begründen, zum Teil wurde er schon beim Eintreten begründet.

Wir haben hier zwei voneinander unabhängige Fragen zu klären und darüber abzustimmen. Im Beschluss des Nationalrates sind beide Aspekte in Absatz 3 enthalten. Die Minderheit Ihrer Kommission macht eine Unterscheidung: Sie beantragt in Absatz 3 formal eine Verjährungsfrist von zehn Jahren und will in Absatz 4 die Frage klären, ob die Verjährungsfrist zwingend oder abänderbar sein soll. Ich nehme an, wir führen die Diskussion und die Abstimmung getrennt durch.

Ich spreche zuerst zu Absatz 3, zur Frist: Eine Verdoppelung der Frist von heute fünf Jahren auf zehn Jahre erscheint der Kommissionsmehrheit unnötig, ja unverhältnismässig. Erstens ergibt sich eine derartige Verdoppelung der Verjährungsfrist aus der bundesrätlichen Analyse nicht. Die Problematik liegt in der Rügefrist, die wir definiert haben, nicht in der Verjährungsfrist. Zweitens würde man mit zehn Jahren von der im üblichen Kauf- und Werkvertragsrecht gefestigten Frist von fünf Jahren abweichen. Nur bei Grundstücken und damit verbundenen Werken würde man die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängern; im Kauf- und Werkvertragsrecht besteht eine fünfjährige Frist. Drittens würde mit einer Verdoppelung der Frist eine zu lange Rechtsunsicherheit über das Schicksal von Ansprüchen geschaffen.

Ich möchte auch daran erinnern, dass Verjährungsfristen nicht absolut sind: Es gibt die allgemeinen gesetzlichen Möglichkeiten der Unterbrechung. Man kann betreiben, man kann ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage einreichen, dann wird die Verjährung unterbrochen. Die Parteien können in einer Streiterledigung vor Ablauf der fünf Jahre auch vereinbaren, dass man auf die Einrede der Verjährung verzichtet, damit die Käuferschaft dann die Rechte nicht verliert.

Ich möchte auch daran erinnern, dass das Parlament vor nicht allzu langer Zeit in diesem Bereich auf die Verlängerung von Verjährungsfristen verzichtet hat. Die entsprechende Revision ist erst vor vier Jahren in Kraft getreten. Schliesslich haben wir uns in der Anhörung durch Experten und Expertinnen versichern lassen, dass die fünfjährige Frist international gesehen im "range", also nicht auffallend kurz ist. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Ich gehe davon aus, dass wir Absatz 4, die Frage der zwingenden Natur, separat behandeln, und möchte bei der Frage der Dauer stoppen.

Wie gesagt, ich danke für die Beibehaltung der heutigen Rechtslage mit einer Frist von fünf Jahren und bitte Sie, dem Bundesrat zu folgen.