Pult Jon · Nationalrat · 2024-06-12
Pult Jon · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-06-12
Wortprotokoll
Die UREK Ihres Rates hat das vorliegende Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten an drei Sitzungen beraten. Am 22.[NB]Januar dieses Jahres traten wir ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein. Wir taten dies im Wissen, dass die EU zu diesem Zeitpunkt ihre Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts - die Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency (Remit) - revidierte. Das Ziel des Bundesrates und auch der UREK war und ist es, unser Schweizer Gesetz möglichst deckungsgleich zur EU-Verordnung zu gestalten. Die EU ergänzte ihre Verordnung letzten Winter und diesen Frühling, auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Energiekrise ab 2021 mit ihrem Höhepunkt im Herbst 2022 und des technologischen Wandels unter dem Stichwort algorithmischer Handel. Denn es ist klar, eine geopolitische und energiepolitische Krise oder zumindest eine unübersichtliche Lage auf den Märkten ist immer auch eine Chance für dubiose Akteure im Markt und birgt die Gefahr der Marktmanipulation oder des Insiderhandels, was wiederum zu Verwerfungen führen kann, welche die Versorgungssicherheit gefährden können.
Am 19.[NB]Februar hörte die UREK-N die Kantone, die Elcom und die Branche an und beschloss, dass wir die Detailberatung vornehmen, sobald die Revision der Remit-Verordnung abgeschlossen sein würde. Im Mai war es so weit: Am 13.[NB]Mai führten wir die Detailberatung durch. Ausgestattet mit zusätzlichen Informationen und in Kenntnis der überarbeiteten und schon in Kraft gesetzten Remit-Verordnung der EU führte unsere Kommission die Detailberatung durch.
Ich nehme es vorweg: Einstimmig empfehlen wir Ihnen, dieses Gesetz anzunehmen. Ihre UREK ist der Überzeugung, dass aufgrund der volkswirtschaftlichen Bedeutung einer sicheren Stromversorgung eine angemessene Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte erforderlich ist und dass es notwendig ist, dass der Schweizer Energiegrosshandelsmarkt nach den gleichen Spielregeln funktioniert wie die Märkte in Europa. Damit betreiben wir auch Vorsorge gegenüber externen Marktausschlägen.
Im Herbst 2022 musste unser Parlament bekanntlich das Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, den sogenannten Rettungsschirm, beschliessen. Dieses bis Ende 2026 befristete Gesetz soll dafür sorgen, dass Preisaufschläge auf dem europäischen Strommarkt nicht zu Liquiditätsengpässen bei systemkritischen Energieunternehmungen führen, die dann äusserst gefährliche Kettenreaktionen verursachen können, bis hin zum Ausfall des ganzen Systems. Der Rettungsschirm hat bisher insofern seine Aufgabe erfüllt, als nur schon seine Existenz die betroffenen Unternehmen stabilisiert hat. Gelder mussten zum Glück nicht gesprochen werden, weil die schiere Existenz des Rettungsschirms dafür sorgte, dass die Banken den betroffenen Unternehmen Liquidität zuführten.
Doch, wie gesagt, ab dem 1.[NB]Januar 2027 ist der Rettungsschirm weg. Für dessen Ablösung hat der Bundesrat drei gesetzgeberische Schritte vorgesehen. Die erste Etappe ist das vorliegende Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE). Der zweite Schritt ist eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes, die sich momentan in der Vernehmlassung befindet. Dabei geht es um Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften für systemrelevante Energieunternehmen. Schliesslich wird die dritte Etappe, die sich mit dem unterbruchsfreien Betrieb von systemrelevanten Kraftwerksanlagen in Konkursfällen befasst, im Herbst dieses Jahres in die Vernehmlassung geschickt werden.
Mit dem heute zu behandelnden Gesetz sollen Marktmanipulationen und Insiderhandel auch im Schweizer Energiegrosshandelsmarkt verboten werden. Mit dem BATE [PAGE 1192] werden die Teilnehmenden am Energiemarkt verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Elcom Daten über ihre Transaktionen abzuliefern und Insiderinformationen zu veröffentlichen. Die[NB]Elcom[NB]erhält[NB]eine[NB]rechtliche Grundlage, um den Energiegrosshandel zu überwachen und unzulässiges Marktverhalten zu ahnden.
Der Energiegrosshandel ist international stark vernetzt, und viele Schweizer Akteure müssen bereits heute die regulatorischen Anforderungen der Europäischen Union erfüllen. Wie schon angetönt, hat die EU im Mai ihre Regeln in diesen Bereichen modernisiert und weiterentwickelt. Der UREK war es ein Anliegen, diese Anpassungen der EU-Verordnung direkt in unsere Gesetzgebung zu überführen. Dafür haben wir an der Vorlage des Bundesrates verschiedene Anpassungen gemacht und Ergänzungen hinzugefügt. So ist die Schweizer Regulierung von Anfang an mit dem EU-Recht konform, kompatibel, harmonisiert, was den administrativen Aufwand für alle Unternehmungen, für die Marktteilnehmenden, klein hält. Das ist der Kommission wichtig. Einen wie auch immer gearteten Swiss Finish will die UREK ausdrücklich vermeiden.
Sie sehen es in der Fahne: Alle materiell bedeutenden Anpassungen an der Gesetzesvorlage gegenüber der Version des Bundesrates ergeben sich aus der Anpassung der EU-Verordnung. So spricht sich die Kommission zum Beispiel dafür aus, mit den neuen Artikeln 14a und 14b auch den algorithmischen Handel und den direkten elektronischen Zugang zu organisierten Energiehandelsmarktplätzen zu regulieren. Weiter sind zusätzliche Auskunftspflichten vorgesehen. Organisierte Märkte sollen der Elcom gemäss Artikel 11 Absatz 3bis Einsicht in die Transaktionen und Handelsaufträge geben. Mit Artikel 11 Absatz 7bis sollen von den Marktteilnehmenden auch Angaben über ihre Risikooptionen verlangt werden können. Da im Schweizer Recht für die Weitergabe von Informationen ins Ausland strenge Regeln gelten, möchte die Kommission im neuen Artikel 38a klar festhalten, unter welchen Bedingungen Teilnehmende am Schweizer Markt Daten zum Energiehandel an ausländische Regulierungsbehörden weitergeben dürfen. Der neue Artikel 5a verlangt, dass Teilnehmende am Schweizer Markt mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen müssen.
Neben den Transparenzpflichten ist auch die Definition von Marktmanipulation ein zentraler Teil des Gesetzes. Die Kommission spricht sich einstimmig dafür aus, die Definition in Artikel 17 zu erweitern. Auch die Änderung und der Rückzug von Handelsaufträgen oder andere missbräuchliche Verhaltensweisen in Bezug auf Handelsaufträge sollen davon erfasst werden. Die einzige Minderheit beantragt - ebenfalls in Artikel 17 -, die Definition von Marktmanipulation in einem anderen Aspekt enger zu fassen: Nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln soll darunterfallen. Die Mehrheit unterstützt aber die Formulierung des Bundesrates, die sich am Schweizer Finanzmarktrecht orientiert. Die grosse Ähnlichkeit zwischen den Finanz- und den Energiemärkten in diesem Zusammenhang ist offensichtlich.
Ihre Kommission entschied einstimmig, auf das Gesetz einzutreten. Bei Artikel 17 Absatz 1 entschied die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen, und in der Gesamtabstimmung entschied sie wiederum einstimmig, das Gesetz anzunehmen.
Ich beantrage Ihnen, der Kommission zu folgen. Das ist ein wichtiger Schritt zum Schutz der Integrität unserer Energiemärkte und für die Aufrechterhaltung des Vertrauens in diesen Märkten, und es dient letztlich der Versorgungssicherheit.