Würth Benedikt · Ständerat · 2024-06-12
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-12
Wortprotokoll
Ich bitte Sie selbstverständlich, diese Motion anzunehmen. Gleichzeitig bin ich von der Stellungnahme des Bundesrates enttäuscht. Wenn man sie liest, hat man das Gefühl, alles sei in diesem Bereich in bester Ordnung. Dem ist leider nicht so.
Zum Grundsätzlichen: Was bedeutet eigentlich der Status S nach unserem Asylgesetz? Verkürzt kann man sagen, dass ohne Angabe konkreter Fluchtgründe, eigentlich lediglich mit dem Vorweisen eines gültigen Passes ein vorübergehender Aufenthalt - eben zum Zweck des Schutzes - begründet werden kann. Wobei noch anzumerken ist, dass im Grunde genommen nicht einmal ein Pass erforderlich ist; das Fehlen eines Identitätsausweises ist im Schutzverfahren kein Grund für ein Nichteintreten. Auch solche Gesuche müssen geprüft werden. Es genügt, dass man glaubhaft macht, dass man den Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine hatte. Das ist die Ausgangslage.
Wenn also Schutzbedürftigkeit das entscheidende Kriterium ist, dann muss der Gaststaat davon ausgehen, dass die entsprechende Person mit einer Rückkehr ins Heimatland signalisiert, dass dieser Schutz nicht mehr beansprucht wird. Darum bin ich der Meinung: Wer zurückgeht, verwirkt das Recht auf den Schutzstatus. In der Motion habe ich aber auch mögliche Ausnahmetatbestände erwähnt. Es gibt legitime Gründe für einen kurzzeitigen Aufenthalt in der Ukraine, für eine kurzzeitige Rückkehr, zum Beispiel familiäre Gründe. Das wäre im Rahmen der Gesetzgebung dann zu konkretisieren.
Wichtig ist aber der Grundsatz, denn das Volk versteht nicht, und auch ich selbst verstehe es nicht, dass man einerseits den Schutzstatus S beansprucht und andererseits kreuz und quer in Europa herumreisen und eben auch zurück in die Ukraine reisen kann. Darum trägt die Motion auch den Titel "Für die Akzeptanz des Schutzstatus S braucht es Anpassungen".
Der Bundesrat sagt nun, es könne ja sein, dass eine in die Ukraine zurückgereiste Person infolge der militärischen Entwicklung zu einem späteren Zeitpunkt wieder schutzbedürftig werde. Er sagt: "Es muss grundsätzlich möglich sein, ein Schutzgesuch mehr als einmal einzureichen." Diese Auffassung teile ich nicht. Diese Argumentation zeigt, dass der Ausnahmetatbestand, der Schutzstatus S, eben nicht mehr die Ausnahme, sondern für die Ukrainerinnen und Ukrainer mittlerweile die Regel geworden ist. Alle Personen, auch die Ukrainer, können unter Angabe der bekannten Fluchtgründe auch später ein ordentliches Asylgesuch stellen. Die Schweiz ist immer noch Mitglied der Flüchtlingskonvention.
Der Tourismus, den ich kritisiere, hat aber auch eine zweite Achse, die wir beachten müssen. Es gibt auch zahlreiche Gesuche, die von Leuten gestellt werden, die bereits in einem anderen europäischen Staat oder in einem Drittstaat einen S-Status hatten. Somit besteht eine Schutzalternative. Auf solche Gesuche gibt es meines Erachtens nur eine Antwort: Nichteintreten.
Der Bundesrat sagt zwar in seiner Antwort zumindest implizit, dass er das Dublin-Prinzip anwende, aber ich habe hier einen zwiespältigen Eindruck, denn in der Presse war auch zu lesen, dass die Schweiz nicht an die EU-Registrierungsplattform andocken möchte. Auch das SEM hat mir konkret mitgeteilt, dass im Schutzverfahren, anders als im ordentlichen Verfahren, das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung komme. Sinn und Zweck des Schutzverfahrens sei die Entlastung des Asylverfahrens, weshalb das Dublin-Verfahren im Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht zur Anwendung komme. Das teilt mir das SEM mit. Und weiter: Eine gesetzliche Grundlage für Dublin-Verfahren im Schutzverfahren fehle folglich. Infolgedessen findet auch kein Abgleich mit Eurodac statt.
Das SEM verweist dann weiter darauf, dass auch andere europäische Staaten nicht nach dem Dublin-Prinzip vorgehen. Das SEM sagt mir aber auch, dass erst mit dem Inkrafttreten der neuen Eurodac-Verordnung 2026 vorgesehen sei, dass Schutzsuchende ebenfalls erfasst werden. Spätestens dann braucht es natürlich eine gesetzliche Anpassung. Nur schon darum wäre eigentlich diese Motion anzunehmen.
Das Nichtandocken an die EU-Registrierungsplattform erfolgt angeblich aus Kostengründen. Das wäre meines Erachtens am falschen Ort gespart, wie die Debatte um die Asylkredite zeigt. Wir müssen doch alles daransetzen, dass der Pendenzenstand tief ist und die Verfahren effizient sind. Mehr Leute im Verfahren bedeutet mehr Kosten auf allen Ebenen durch Unterbringung, Schulung usw. Ende Mai 2024 waren noch immer 6285 Gesuche um den Schutzstatus S hängig. Die Personen warten also seit Monaten auf Entscheide.
Strengere rechtliche Rahmenbedingungen, das ist klar, würden auch die Attraktivität der Schweiz senken. Das ist durchaus auch ein Ziel dieser Motion. Es ist gut und recht, wenn man finanzielle Entlastungen über eine erhöhte Erwerbsquote erzielen will. Es ist aber auch wichtig, dass man in effiziente Prozesse investiert und eben dafür auch materiell-rechtliche Anpassungen vornimmt.
Zum Formellen: Der Bundesrat sagt, es sei so weit alles in Ordnung und es brauche keine gesetzlichen Anpassungen, das geltende Recht gebe angemessene Antworten auf die Herausforderungen, die auch der Bundesrat sehe. Gemäss Artikel 120 unseres Parlamentsgesetzes kann man mit einer Motion den Bundesrat beauftragen, einen Erlass vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Ich habe die Motion bewusst offen formuliert. Optimierungen können über rechtliche Anpassungen, aber auch über Massnahmen im Vollzug erzielt werden. Sollte es tatsächlich keine gesetzlichen Massnahmen brauchen, was ich stark bezweifle, wären immerhin Optimierungen im Vollzug dringend nötig.
Ich fasse zusammen: Wir haben mit dem Schutzstatus S die Türe für die Gewährleistung des Schutzes weit geöffnet. Ich bin der Meinung, wer verreist und später wieder zurückkommt, hat den Schutz verwirkt, legitime Ausnahmen vorbehalten. Ausserdem muss das Dublin-Prinzip so bald als[NB]möglich[NB]konsequent angewendet werden. Gesetzliche Anpassungen sind entsprechend frühzeitig aufzugleisen. Es ist meines Erachtens nicht so, dass wir keinen Handlungsbedarf hätten.
Ich habe im Zusammenhang mit dieser Motion erstaunlich viele Reaktionen erhalten, auch von Leuten von der Basis, wie wir im Bundeshaus jeweils sagen. Es sind Leute, die wirklich nicht irgendwie rechts aussen stehen, sondern solche, die einfach ihre Aufgabe, ihre Pflicht erfüllen und mir durchs Band sagen, es sei dringender Handlungsbedarf gegeben. Darum kann ich nur den Kopf schütteln, wenn ich heute beispielsweise in "24 heures" lese, dass meine Motion populistisch sei. Offenbar hat man sich nicht mit den praktischen Fragen auseinandergesetzt, die sich hier stellen.
Sie haben auch zur Kenntnis genommen, dass verschiedene Mitglieder von Kantonsregierungen - Regierungsmitglieder aus dem Kanton Bern und aus dem Kanton Zürich - das Problem ebenfalls deutlich adressiert haben. Der ehemalige Kollege Fehr sagte der "NZZ", auch beim Schutzstatus S würden wir Missbräuche beobachten, etwa durch Leute, die mit unlauteren Absichten in die Schweiz kommen. Auch die Regierung meines eigenen Kantons hat deutlich gemacht, dass es Anpassungen braucht. Im Übrigen - das möchte ich Ihnen nicht vorenthalten - hat mir der Vorstand der Sozialdirektorenkonferenz mitgeteilt, dass die Motion explizit begrüsst [PAGE 578] werde. Auch der Schweizerische Gemeindeverband hat mir seine Unterstützung für die Motion übermittelt.
Ich bitte Sie somit, die Motion anzunehmen. Es besteht Handlungsbedarf, und wir brauchen gezielte Anpassungen am bestehenden Regime.